Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2002, Az. 2 StR 256/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1951

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[X.]/02vom9. August 2002in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. August 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der [X.] und [X.] ge-gen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2002 wer-den verworfen.Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in fünf Fällen, dabei in vier Fällen in Tateinheit mit sexu-ellem Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mitsexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenklägerinnenmit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerinnen beantragen dieAufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen [X.] und Entscheidung.Die Revisionen sind unzulässig. Der [X.] hat in seinerAntragsschrift vom 27. Juni 2002 zutreffend u.a. [X.] ist ... nicht zu entnehmen, dass das Urteil mitdem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einerweiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum [X.] als Neben-kläger berechtigt. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzli-chen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei [X.] Nebenkläger in der Regel eines [X.], der deutlich macht,dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechendeAuslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen [X.] unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantragsnicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersicht-lich (s. nur [X.], [X.]. v. 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und [X.]. [X.]/01)."Rissing-van Saan Detter [X.] Elf

Meta

2 StR 256/02

09.08.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2002, Az. 2 StR 256/02 (REWIS RS 2002, 1951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1951

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