Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. 4 StR 422/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5513

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 13. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Januar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2004 werden verworfen. 2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-sten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-digen Auslagen des Angeklagten in der [X.] trägt die Staatskasse allein. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer frühe-ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten durch Beschluß vom 24. Juli 2003 - 4 [X.] ([X.], 604) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächli[X.] Grün-den freigespro[X.]. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf Verfahrensrügen und die Verletzung sach-li[X.] Rechts gestützten Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben - 4 - [X.] Rechts gestützten Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben kei-nen Erfolg. [X.] Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Verfahrensrügen grei-fen nicht durch; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der [X.] vom 6. Oktober 2004 verwiesen. I[X.] Das Urteil hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 26 rechtlich selbständige Taten zum Nachteil der Nebenklä-gerin, seiner am 2. Februar 1988 geborenen [X.], zur Last gelegt. [X.] neun dieser Taten wurde das Verfahren in der ersten Hauptverhand-lung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der neuen Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestritten, die ihm noch zur Last gelegten 17 Taten zum Nach-teil der Nebenklägerin ([X.]: 1. Oktober 1994 bis kurz vor [X.] 1999) begangen zu haben. Nach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin im Februar 2000 in die Kinderkrisenhilfe der Stadt M. aufgenommen. Nachdem dort ein Mäd-[X.] in der Kinderkrisenhilfe von einem sexuellen Mißbrauch durch einen [X.] berichtet hatte, schilderte die Nebenklägerin einer studentis[X.] Aushilfs-kraft "allgemein einen sexuellen Mißbrauch durch ihren Stiefvater" und bat um - 5 - ein Gespräch mit ihrer Bezugsbetreuerin, der Zeugin [X.].

. Diese führte mit der Nebenklägerin am 14. März 2000 ein einstündiges Gespräch, bei dem die Nebenklägerin "von einem sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten" berichtete, und machte sich unmittelbar danach Notizen über Verlauf und Inhalt dieses Gesprächs. Bei ihrer polizeili[X.] Vernehmung am 12. April 2000 sagte die Nebenklägerin aus, sie habe den Angeklagten häufig manuell befriedigen müssen. Nach ihrem achten Geburtstag habe der Angeklagte sie in Ruhe ge-lassen, weil sie ihm "zu häßlich" gewesen sei. Nach ihrem elften Geburtstag sei es zu weiteren sexuellen Übergriffen (Oralverkehr, Fesselung an ein Bett, Ge-schlechtsverkehr) gekommen. Bei dem letzten Vorfall habe der Angeklagte ei-nen Finger in ihre Scheide eingeführt. Bei ihrer Exploration durch die Diplom- und Fachpsychologin für Rechtspsychologie [X.]im Mai 2001 schilderte die Nebenklägerin auch für die [X.] nach ihrem achten Geburtstag detailliert eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten und erklärte, sie habe das bei der Polizei nicht erzählen wollen, weil sie traurig gewesen sei und das, was danach gekommen sei, für sie das Schlimmste gewesen sei. Die Nebenklägerin erklärte der Sachverständigen auf Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeili[X.] Vernehmung zu dem letzten sexuellen Übergriff (Einführen eines Fingers), zu einer sol[X.] Handlung sei es in dem [X.]
weg, in dem ihre Fa-milie seit August 1999 gewohnt hatte, nicht mehr gekommen. Die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration waren Grundlage der in der Anklage erho-benen Vorwürfe. Sie wurden von der Nebenklägerin nach den Bekundungen des damaligen Berichterstatters in der ersten Hauptverhandlung "im [X.], aber immer auf Stichwort", in ihrem wesentli[X.] [X.] bestätigt, wo-bei sich die Nebenklägerin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Vorhalten vorhandener Widersprüche durch die Verteidigung entzog. - 6 - In der neuen Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin von sich aus lediglich einen S[X.]kelverkehr, zu dem es im Kinderzimmer der Wohnung in [X.]oder der Wohnung im [X.]weg gekommen sein soll, sowie zwei zeit-lich nicht von der Anklage umfaßte Vorfälle. Sie erklärte, weitere Vorfälle habe sie nicht "direkt vor Augen, sie habe alles verdrängt, da sie gedacht habe, es sei alles vorbei". Auf Vorhalte der in der Anklage aufgeführten Tatvorwürfe konnte sich die Nebenklägerin an entspre[X.]de konkrete Taten nicht erin-nern. Soweit sie Angaben zum [X.], etwa Äußerungen des Ange-klagten, machte, entspra[X.] diese nicht ihren früheren Angaben bei der [X.] durch die Sachverständige [X.] . Das [X.] hat sich auf der Grundlage der Aussage der Nebenklä-gerin in der Hauptverhandlung auch in Verbindung mit deren früheren Angaben nicht von der vollständigen oder auch nur teilweisen [X.]chtigkeit der [X.] zu überzeugen vermocht. Es hat dazu unter anderem ausgeführt: Aufgrund der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sei die Feststellung einer individuellen, einem Vorwurf der Anklage eindeutig zu-zuordnenden Tat nicht möglich. Es könne deshalb dahin stehen, ob sich die Nebenklägerin, wie die Sachverständige [X.]meine, nicht mehr erinnern könne oder ob sie sich, wie der psychiatrische Sachverständige Dr. B. meine, nicht mehr erinnern wolle, weil sie sich dagegen sperre. Eine Verurteilung des Angeklagten könne auch nicht auf die früheren Aussagen der Nebenklägerin gestützt werden. Gegen deren Glaubhaftigkeit bestünden erhebliche Bedenken, die durch die Ausführungen der Sachver-ständigen [X.] , die die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration [X.] wie bereits im schriftli[X.] Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung - für —im - 7 - reits im schriftli[X.] Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung - für —im [X.] glaubhaftfi halte, nicht ausgeräumt seien. Der von der Sachverständigen angeführte Detailreichtum verliere seine Aussagekraft, weil die Nebenklägerin in ihren Aussagen zu den Einzelheiten der Übergriffe jeweils unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zwar komme bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten eine Verschmelzung der Erinnerung in Betracht. Bedenklich sei jedoch, daß die Nebenklägerin Vorfälle, bei denen eine Verwechslung nicht in Betracht komme, völlig unterschiedlich dargestellt habe, wie das erste Einführen eines Fingers in die Scheide, den [X.] in der Wohnung in [X.](Fall 9 der Anklage) und ei-nen Vorfall, bei dem der Angeklagte sie - nach ihren Angaben in der [X.] 1999, nach der polizeili[X.] Vernehmung einen Monat vor [X.] - mit einer Gaspistole bedroht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin spreche ferner, daß sie sich an markante Vorfälle mit zum Teil außergewöhnli[X.] Details nicht mehr habe erinnern [X.]. So habe sie bei der polizeili[X.] Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte habe ihr einmal ein Messer unter den Rücken gelegt. Als sie dieses habe [X.] können, habe der Angeklagte eine Pistole der Mutter geholt, geladen und ihr ins Gesicht gehalten. An diesen Vorfall, der nicht Gegenstand der [X.] geworden sei, habe sie sich schon bei der Exploration durch die Sach-verständige nicht erinnert. Widersprüchlich und zum Teil auch inhaltlich un-glaubhaft seien die Angaben der Nebenklägerin dazu, wie sich ihr damals zwei Jahre alter Bruder verhalten habe, wenn dieser während eines sexuellen Über-griffs in [X.] gekommen sei. - 8 - Die danach gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklä-gerin bestehenden Bedenken würden besonders verstärkt durch das [X.] zu sexuellen Übergriffen in der [X.] nach ihrem achten Geburtstag. Zudem sei kaum denkbar, daß die nach der Darstellung der Nebenklägerin un-zutreffenden Angaben bei ihrer polizeili[X.] Vernehmung zu dem letzten [X.] (Einführen eines Fingers) auf einem Irrtum beruhten. Nicht aufzulösen [X.] schließlich die Widersprüche zwis[X.] den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung und ihren [X.] gegenüber der Zeugin [X.]. , der sie allgemein sexuelle Praktiken des Angeklagten geschildert habe. Soweit es danach entgegen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Geschlechtsverkehr gekom-men sein solle, habe diese geleugnet, die von der Zeugin [X.]. bekunde-ten und schriftlich niedergelegten Äußerungen gemacht zu haben. Die Neben-klägerin habe ferner eingeräumt, daß es zu dem der Zeugin geschilderten Tra-gen von Strapsen und einem Festbinden mit Gürtel und Tornisterriemen nicht gekommen sei. Diese Widersprüche ließen sich entgegen der Auffassung der Sachverständigen [X.]auch nicht damit erklären, daß sich die Zeugin [X.]. möglicherweise unzutreffende Aufzeichnungen gemacht habe. Nach den gege-benen Umständen könnten maßgebliche Fehler bei der Niederschrift des [X.] des Gesprächs ausgeschlossen werden. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin sprä[X.] zwar die Entstehungsgeschichte und, soweit es die Angaben bei der [X.] betreffe, ihr stimmiger Inhalt, insbesondere im deliktsspezifis[X.] Bereich, für deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit sprä[X.] aber die erhebli[X.] Inkonstanzen, die auf das Fehlen einer Erlebnisbasis oder zumindest auf ein leichtfertiges Auffüllen vorhandener Erinnerungslücken - 9 - schließen ließen. Hinzu komme die eingestandene Bereitschaft - ohne plausi-blen Grund [X.] zum eigentli[X.] Tatgeschehen falsche Angaben zu ma[X.]. Von der Glaubhaftigkeit von Teilen der Aussage der Nebenklägerin vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen, weil es auch insoweit an gewichtigen Anhaltspunkten außerhalb der Aussage fehle, die für die Glaubhaftigkeit spre-[X.] könnten. 2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-weiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und [X.]). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen sol[X.] durchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. Die Urteilsgründe werden entgegen der Auffassung der Revisionen insbesondere auch ihrer Aufgabe gerecht, eine umfassende Nachprüfung des Freispruchs zu ermögli[X.] (vgl. [X.]St 37, 21, 22). Sie lassen, wie in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, erforderlich (vgl. [X.]St 44, 153, 158, 159; [X.], 494 jew. m.w.N.), erkennen, daß das [X.] alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konnten, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 14). - 10 - a) Das [X.] hat sich umfassend mit den Umständen auseinan-dergesetzt, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Glaubhaftigkeit auch der früheren den Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin spre[X.] können. Es hat im Einzelnen dargelegt, in wel[X.] Punkten Widersprüche zwis[X.] den ersten, allgemein gehaltenen Bekundun-gen gegenüber der Zeugin [X.]. , den Angaben der polizeili[X.] Verneh-mung, den späteren Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration durch die Sachverständige im Mai 2000, bei der sie erstmals eine präzise zeitliche und örtliche Zuordnung vorgenommen hat, und ihren Angaben in der ersten [X.] im Dezember 2002 bestehen. Diese Ausführungen lassen im Zu-sammenhang mit den im Urteil mitgeteilten, auf die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration gestützten Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Re-vision der Staatsanwaltschaft eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Beur-teilung der [X.] zu. b) Auch die Ausführungen des [X.]s zu dem Gutachten der Sachverständigen [X.] , dem es sich nicht angeschlossen hat, weisen entge-gen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Darlegungs-mangel auf (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. [X.], 275; Herdegen in [X.]. § 261 Rn. 33 m.w.N.). Die Urteils-gründe teilen den wesentli[X.] Inhalt des Gutachtens mit und setzen sich im Einzelnen mit den von der Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungs-tatsa[X.] auseinander. Soweit das [X.] dabei hinsichtlich der Glaub-würdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben abwei-[X.]de Schlüsse zieht, beruht dies im wesentli[X.] darauf, das es von ande-ren Anknüpfungstatsa[X.] ausgeht als die Sachverständige. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das [X.] der Sachver-ständigen Gelegenheit gegeben hat, sich auch mit diesen - 11 - digen Gelegenheit gegeben hat, sich auch mit diesen Anknüpfungstatsa[X.] auseinanderzusetzen, und diese ausgeführt hat, wenn die Nebenklägerin die von der Zeugin [X.]. bekundeten Angaben —objektiv so gemacht habe, dann sei ihre jetzige Aussage eventuell unglaubhaftfi (UA 20).

c) Das [X.] hat bei der Würdigung der Aussage der Nebenkläge-rin entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft auch keinen überspannten und deshalb rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Allerdings kann von einem Kind, das über mehrere Jahre in einer Vielzahl von Fällen [X.] mißbraucht worden ist, nicht erwartet werden, daß es für jeden einzelnen Vorgang eine exakte und detailreiche Schilderung abgibt und eine Zuordnung eines Details zu einem exakt zeitlich fixiertem Vorgang vornehmen kann (vgl. nur [X.]St 40, 44, 46; [X.], 118, 119). Demgemäß wiegen Schwä[X.] einer Aussage, wie etwa fehlende [X.] und Genauigkeit, dann weniger schwer, wenn sie nur das [X.] und nicht das [X.]gesche-hen betreffen (vgl. [X.], 332, 333; 2004, 118, 119). Die Urteils-gründe, insbesondere die Ausführungen zu einer mögli[X.] Verschmelzung gleichförmiger Taten in der Erinnerung der Nebenklägerin und zu der [X.] Erinnerung auch an markante Vorfälle mit zum Teil außergewöhnli[X.] Details, belegen jedoch, daß das [X.] auch dies nicht verkannt hat. Es geht zu Recht davon aus, daß die früheren Angaben untereinander nicht nur im [X.] sondern auch im [X.]geschehen erhebliche Widersprüche aufweisen. d) Das [X.] hat bei der Würdigung der Angaben der Nebenklä-gerin in der Hauptverhandlung und ihrer früheren Angaben zu den einzelnen Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Revisionen weder die [X.] 12 - gen, unter denen die Nebenklägerin diese Angaben gemacht hat, noch den jeweiligen zeitli[X.] Abstand zu den Tatvorwürfen außer acht gelassen. Die insbesondere aus den unzutreffenden Angaben gegenüber der Zeugin [X.]. im März 2000 und dem [X.] der Nebenklägerin bei der zeitnahen polizeili[X.] Vernehmung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gezogenen Schlüsse sind möglich, teilweise nach dem [X.] geboten und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So-weit sich die Revisionen mit den Einzelausführungen gegen die Würdigung der früheren, die Tatvorwürfe belegenden Angaben der Nebenklägerin wenden, sind diese revisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen des [X.]s durch eigene ersetzen. e) Bei der hier gegebenen Beweislage ist es entgegen der Auffassung des [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das [X.] auch nicht von der teilweisen Glaubhaftigkeit der früheren [X.] hat überzeugen können. Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn der ein-zige Belastungszeuge seine Aussage teilweise nicht mehr aufrechterhält oder sich seine Aussage teilweise als unwahr erweist, seinen übrigen Angaben gleichwohl gefolgt werden kann, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswür-digung 15). Das Vorliegen solcher Gründe hat das [X.] jedoch verneint. Dem steht nicht entgegen, daß nach Auffassung des [X.]s —die Möglichkeit, daß die Tatvorwürfe einen realen, aber aufgebauschten, ausge-schmückten und deshalb im Einzelnen nicht feststellbaren Hintergrund haben, nicht von der Hand zu weisen istfi. Die Auffassung des [X.]s, daß die Angaben der Nebenklägerin auch insoweit keine tragfähige Grundlage für [X.] Schuldspruch bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch eine an sich glaubhafte Aussage kann dann nicht Grundlage einer Verurteilung sein, wenn eine Konkretisierung der Vorgänge praktisch unmöglich ist ([X.], 118, 119). Das [X.] hat mit [X.] Erwägungen darge-legt, worauf es seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage stützt und aus wel[X.] Gründen es keine näheren Feststellungen zu dem möglicherweise realen Hintergrund hat treffen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Tepperwien

Maatz

[X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 422/04

13.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. 4 StR 422/04 (REWIS RS 2005, 5513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5513

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