Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. 3 StR 318/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 597

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom21. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil [X.] vom 22. Mai 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagtewegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes [X.], wegen versuchten schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese [X.] Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern inzwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, undwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteiltist;b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.]) und (10.) der Urteilsgründe sowie die [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] und die den [X.] insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.- 4 -Von Rechts [X.]:Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in [X.]" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten [X.] beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, [X.] für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung derVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die [X.] Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den [X.]. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründetim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, derauf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten [X.] G. , die sich"über ihn stützende" [X.] G. auf, sich langsam auf seinen Penis zusetzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im [X.]. 2. (10.) drückte der auf [X.] liegende Angeklagte im Beisein ihres [X.] [X.] seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, wasjedoch nicht gelang. Das [X.] hat den Angeklagten insoweit wegen ver-suchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt.Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von [X.] G. hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den [X.] versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondernin beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176Abs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/[X.] in Schönke/- 6 -Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen je-weils vor dem Kind [X.] G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüberhinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch [X.] gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten ste-hen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein unddieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der [X.] entscheidet inder Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den [X.] andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da [X.] kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichenderechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, stehtdem auch § 265 StPO nicht entgegen.Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchsder betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es [X.] auszuschließen, daß das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewer-tung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere [X.] zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit [X.] sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegenrechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen [X.] Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind [X.] -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben.[X.] von [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 318/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. 3 StR 318/02 (REWIS RS 2002, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 597

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