Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 4 StR 594/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2945

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[X.] StR 594/01vom6. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verwor-fen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mitdenen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.Die Revisionen sind unzulässig. Der [X.] hat in seinerAntragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausge-führt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2StPO.Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist [X.] 3 -Es fehlt an einer hinreichenden Begr, aus der er-kennbar wird, ob die Nebenklr mit dem Rechtsmittel einzulssiges Ziel verfolgen. Sie haben es mlich [X.],innerhalb der Revisionsbegrsfrist klarzustellen, [X.] das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-spruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, diezum [X.] als Nebenklr berechtigt (vgl. [X.] 400 Abs. 1 Zulssigkeit 5; [X.], [X.] vom 13. Juni2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenkl-ger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie ledig-lich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser [X.] fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines [X.] handelt es sich jedoch um eine Zulssigkeitsvor-aussetzung fr das Rechtsmittel ([X.], [X.] vom14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)."Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenklr gemû § 473Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]Ernemann

Meta

4 StR 594/01

06.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 4 StR 594/01 (REWIS RS 2002, 2945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2945

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