Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2011, Az. 6 AZR 842/09

6. Senat | REWIS RS 2011, 6490

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Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2009 - 11 [X.]/09 - teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des [X.] - [X.] - vom 15. April 2009 - 3 [X.] 870/08 - teilweise abgeändert.

Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht.

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden oder 40 Stunden und sechs Minuten beträgt.

2

Der Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 12. November 1984 in der Reha-Klinik L in B. Sie ist derzeit in Vollzeit als Aufnahmesachbearbeiterin tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. Im [X.] idF des [X.] Nr. 2 vom 1. März 2009 heißt es:

        

„§ 6   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen

                 

a)    

wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet [X.] auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen errechnet,

                 

b)    

beträgt im Tarifgebiet [X.] 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:

                          

aa)     

Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,

                          

bb)     

Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,

                          

...     

        
                                            
        

§ 43   

        

Sonderregelung für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern

        

Nr. 1 

        

Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.

        

…“    

3

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt beim Beklagten seit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. November 2006 gemäß § 6 Abs. 1 [X.] und dem Anhang zu § 6 [X.] ausschließlich der Pausen 40 Stunden und sechs Minuten. In diesem zeitlichen Umfang wurde die Klägerin seit dem 1. November 2006 beschäftigt.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Reha-Klinik L sei ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb [X.]. Ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage deshalb nicht 40 Stunden und sechs Minuten, sondern 38,5 Stunden. Der Beklagte habe die von ihr in den Monaten November 2006 bis Juni 2008 über dieses [X.] hinaus geleisteten Stunden mit insgesamt 3.052,61 Euro brutto zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - vor dem Arbeitsgericht beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 38,5 Stunden pro Woche beträgt.

        

2.    

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.052,61 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine Reha-Klinik sei kein sonstiges Krankenhaus im [X.]. Der Differenzierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] [X.] zwischen Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen hätte es nicht bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien unter sonstigen Krankenhäusern alle Einrichtungen verstanden hätten, in denen Kranke stationär von Ärzten behandelt werden. Die Regelung in § 43 Nr. 1 [X.] zeige, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien eine stationäre ärztliche Behandlung in einer Einrichtung für den Status eines Krankenhauses im [X.] noch nicht ausreiche. Mit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb [X.] festgelegten kürzeren Arbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien den besonderen Belastungen der Beschäftigten in den in dieser Tarifvorschrift genannten Krankenhäusern und Einrichtungen Rechnung tragen wollen. Die Beschäftigung in einer Reha-Klinik sei jedoch nicht mit solchen Belastungen verbunden. Reha-Kliniken würden damit ebenso wie Kuranstalten und [X.] nicht von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb [X.] erfasst.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag im Wege eines Teilurteils stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.]eklagten hat Erfolg, soweit das [X.] der auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezogenen Feststellungsklage stattgegeben hat. Insoweit ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Revision des [X.]eklagten unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Reha-Klinik L ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] ist und die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin deshalb 38,5 Stunden beträgt.

9

I. Die Feststellungsklage ist mangels eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO teilweise unzulässig. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 und damit den [X.]raum, für den die Klägerin im Wege der Leistungsklage die Zahlung von 3.052,61 Euro brutto beansprucht. Die [X.]egründung des Arbeitsgerichts, die sich die Klägerin und das [X.] zu eigen gemacht haben, die Feststellungsklage sei im Vergleich zur Zahlungsklage weitergehend, trägt nicht. Die Klägerin hat ein über die für die Monate November 2006 bis Juni 2008 beanspruchte weitere Vergütung hinausgehendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Da das Rechtsverhältnis für diesen Teil des Klagezeitraums keine weiteren Folgen zeigen kann als die mit der Zahlungsklage zur Entscheidung gestellten, ist die Feststellungsklage, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht, auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. [X.] 24. April 1996 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).

II. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt für die [X.] ab dem 1. Juli 2008 vor. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die wöchentliche Arbeitszeit endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (vgl. [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 14). Der [X.]eklagte lässt als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts erwarten, dass er bereits auf ein der Klage stattgebendes [X.] hin der Klägerin die von dieser seit dem 1. Juli 2008 über die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus geleisteten Stunden vergütet, sodass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Der teilweise Vergangenheitsbezug des [X.] steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin, wie dies ihre Zahlungsklage für die Monate November 2006 bis Juni 2008 zeigt, die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (Senat in [X.] Rspr. seit dem 13. August 2009 - 6 [X.] - [X.]E 131, 325).

III. [X.] ist begründet, soweit die Klägerin für die [X.] ab dem 1. Juli 2008 festgestellt haben will, dass ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt. Für die Klägerin gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] dieses [X.]. Die Reha-Klinik L in [X.], die sich selbst als Fachklinik für Pneumologie (Atemwegserkrankungen), Orthopädie (Erkrankungen des [X.]ewegungsapparates) und Dermatologie (Erkrankungen der Haut) bezeichnet (vgl. http://www.reha-l.de), ist ein sonstiges Krankenhaus im Sinne dieser Tarifvorschrift. Dies ergibt die Auslegung des [X.]egriffs „sonstiges Krankenhaus“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.].

1. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] spricht ua. von [X.]eschäftigten an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern und sonstigen Krankenhäusern. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Krankenhaus das Gebäude, in dem sich Kranke (längere [X.]) zur Untersuchung und [X.]ehandlung aufhalten ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Krankenhaus“). Dies trifft auf die Reha-Klinik L in [X.] zu. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die sich das [X.] zu eigen gemacht hat, die der [X.]eklagte nicht mit Revisionsrügen angegriffen hat und die mit der eigenen Darstellung der Klinik als Fachklinik für Pneumologie, Orthopädie und Dermatologie übereinstimmen, werden in dieser Klinik durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder körperliche Schäden der Patienten festgestellt, geheilt oder gelindert.

2. Allerdings findet sich eine Definition des [X.]egriffs „Krankenhaus“ auch in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) und in § 107 Abs. 1 SG[X.] V. Nach § 2 Nr. 1 [X.] sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Für den [X.]ereich der gesetzlichen Krankenversicherung definiert § 107 Abs. 1 SG[X.] V den [X.]egriff des Krankenhauses. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Damit knüpft § 107 Abs. 1 SG[X.] V zwar an den Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 [X.] an, ergänzt ihn jedoch durch organisatorische und funktionelle Kriterien ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 1 A Rn. 5).

3. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Tarifbegriff „Krankenhaus“ nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern des SG[X.] V zu verstehen i[X.]

a) Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist zwar anzunehmen, dass sie diesen in seiner rechtlichen [X.]edeutung verwenden wollen ([X.] 27. September 2001 - 6 [X.] [X.] 2002, 388, 389). Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff enthält, im Zweifel anzunehmen ist, dass dieser im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen [X.]edeutung Geltung haben soll (vgl. [X.] 9. November 1988 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt Nr. 5; 29. Mai 1991 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 5; 13. Mai 1998 - 4 [X.] - [X.]E 89, 6).

b) Jedoch fehlt es an einem einheitlichen Fachbegriff des Krankenhauses. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Definition der Krankenhäuser im Sinne des [X.] in § 2 Nr. 1 [X.] von der [X.]egriffsbestimmung der Krankenhäuser im Sinne des SG[X.] V in § 107 Abs. 1 SG[X.] V abweicht. Während Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht Krankenhaus im Sinne des SG[X.] V sein können, werden diese von der [X.]egriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 [X.] erfasst, was sich bereits aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ergibt, wonach diese Einrichtungen nicht nach dem [X.] gefördert werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 1 A Rn. 7). Würde § 2 Nr. 1 [X.] Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht erfassen, wäre die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 [X.] überflüssig. Im Ergebnis ist der [X.]egriff des Krankenhauses im Sinne des SG[X.] V deutlich enger als der des § 2 Nr. 1 [X.]. Hätten die Tarifvertragsparteien der Reglung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] [X.] den vom allgemeinen Sprachgebrauch und der [X.]egriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 [X.] abweichenden, engen [X.]egriff des Krankenhauses im Sinne des SG[X.] V zugrunde legen wollen, hätten sie dies durch den Klammerzusatz „§ 107 Abs. 1 SG[X.] V“ oder eine andere [X.]ezugnahmeform, z[X.] die Formulierung „sonstiges Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SG[X.] V“, zum Ausdruck bringen können und müssen.

c) Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] auf [X.]eschäftigte in bestimmten Krankenhaustypen zu begrenzen, z[X.] auf [X.]eschäftigte in allgemeinen Krankenhäusern oder in [X.], zeigt dies, dass sie [X.]eschäftigte in anderen Krankenhäusern und damit auch [X.]eschäftigte in Reha-Kliniken von der kürzeren regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit nicht ausnehmen wollten.

4. Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten zwingt die Differenzierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] zwischen [X.]eschäftigten an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen nicht zu der Annahme, Reha-Kliniken seien keine sonstigen Krankenhäuser im Sinne dieser Tarifvorschrift. Für die Frage, ob eine Einrichtung die Merkmale eines sonstigen Krankenhauses erfüllt oder nicht, ist diese Unterscheidung ohne [X.]edeutung. Auch die Regelung in § 43 Nr. 1 [X.] hindert entgegen der Auffassung des [X.]eklagten nicht die Annahme, dass die Reha-Klinik L ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] i[X.] Die Vorschrift unterscheidet zwar zwischen Universitätskliniken und Krankenhäusern sowie sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher [X.]ehandlung stehen. Aus dieser Differenzierung kann trotz der Überschrift des § 43 [X.] „Sonderregelungen für die nichtärztlichen [X.]eschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern“ aber allenfalls abgeleitet werden, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des [X.] nicht alle Einrichtungen und Heime, in denen die betreuten Personen in ärztlicher [X.]ehandlung stehen, Krankenhäuser im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] sind.

5. Die [X.] bestätigt das Auslegungsergebnis. [X.]ei der [X.]erechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die [X.]eschäftigten des [X.]eklagten gemäß § 6 Abs. 1 [X.] und dem Anhang zu § 6 [X.] haben die Tarifvertragsparteien als wöchentliche Arbeitszeit der an Reha-Kliniken [X.]eschäftigten ein [X.] von 38,5 Stunden zugrunde gelegt. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2009 vorgetragen. Der [X.]eklagte hat dies nicht bestritten. Wenn die Tarifvertragsparteien des [X.] bei der Ermittlung der Arbeitszeit für die [X.]eschäftigten des [X.]eklagten davon ausgegangen sind, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der an Reha-Kliniken [X.]eschäftigten 38,5 Stunden beträgt, spricht dies für das Verständnis der Tarifvertragsparteien des [X.], dass Reha-Kliniken sonstige Krankenhäuser im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] sind.

6. Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten geben Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] kein anderes Auslegungsergebnis vor. Mit der auf wöchentlich 38,5 Stunden verkürzten Arbeitszeit wollten die Tarifvertragsparteien des [X.] erkennbar die nach ihrer Einschätzung besonderen [X.]elastungen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b [X.] aufgeführten [X.]eschäftigten ausgleichen. Für diese [X.]elastungen sind auf die [X.] und Finanzierung bestimmter Einrichtungen bezogene Abgrenzungen und organisatorische und funktionelle Kriterien wie die in § 107 Abs. 1 SG[X.] V aufgeführten Merkmale weitgehend ohne [X.]edeutung. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b bb [X.] gilt auch für die [X.]eschäftigten, die nicht ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten und für die deshalb die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht bereits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uch[X.] b aa [X.] 38,5 Stunden beträgt, z[X.] für die in der Krankenhausverwaltung [X.]eschäftigten. Wenn die Tarifvertragsparteien insoweit nicht differenziert haben und ungeachtet der jeweiligen individuellen Arbeitssituation der [X.]eschäftigten nicht nur die Tätigkeit in einer Universitätsklinik oder in einem Landeskrankenhaus als besonders belastend angesehen haben, sondern auch die Tätigkeit in anderen Krankenhäusern und Kliniken, haben sie die Grenzen ihrer autonomem Regelungsbefugnis nicht überschritten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage unzulässig i[X.] Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den [X.]punkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene [X.]raum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen ([X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.] 2011, 23; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 32).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Wollensak    

        

    [X.]. [X.]ender    

                 

Meta

6 AZR 842/09

19.05.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rosenheim, 15. April 2009, Az: 3 Ca 870/08, Teilurteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2011, Az. 6 AZR 842/09 (REWIS RS 2011, 6490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6490

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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