Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az. 4 AZR 750/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 7440

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Gegenstand

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für außerhalb des Beitrittsgebiets beschäftigte Arbeitnehmer der neuen Bundesländer - Regelungslücke im TV-L


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. August 2008 - 5 [X.] - aufgehoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2007 - 9 [X.] 877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass für den Kläger eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gilt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 353,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2007 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die für den Kläger maßgebende Arbeitszeit und einen daraus resultierenden Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit.

2

Der tarifgebundene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 26. März 1992 seit dem 1. Mai 1992 in der Vertretung des Beklagten bei der [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].] beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise wie folgt:


        

        
für Angestellte, für die der [[[[X.].].].] gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden
        
Zwischen ...
        
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
                 
        
§ 1
        
Herr M wird ab
        
([[[X.].].])

für die Vertretung des [[[X.].].] in [[[X.].].], Informationsbüro Brüssel
        
( )

an die Vertretung des [[[X.].].] in [[[X.].].]
        
([[[X.].].])

als vollbeschäftigter Angestellter
        
( )

als nicht vollbeschäftigter Angestellter ...
        
([[[X.].].])

auf unbestimmte Zeit eingestellt
        
( )

versetzt.
        
§ 2
        
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Verwendung in der Vertretung des [[[X.].].] in [[[X.].].] nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([[[[X.].].].]) - ausgenommen § 46 [[[[X.].].].] - und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
        
…“   

3

In einem 1996 zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit hat das [X.] den Beklagten rechtskräftig verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 1. Mai 1992 bei der [X.] und der Länder zu versichern. Ungeachtet des einzelvertraglichen Ausschlusses von § 46 [[[[X.].].].] gelte diese Regelung aufgrund der [X.] beider Arbeitsvertragsparteien an den [[[[X.].].].]. Das Arbeitsverhältnis unterfalle nicht dem [[[[X.].].].]-O, da es nicht in dem in Art. 3 des [X.](EV) genannten Gebiet begründet worden sei ([X.] [X.] 27. November 1996 - 10 [X.] -).

4

Bis zum 31. Dezember 2006 wurde der Kläger auf der Grundlage der Regelungen des [[[[X.].].].] mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Am 1. November 2006 trat der zwischen der [X.]([X.]), der auch der Beklagte als Mitglied angehört, und der [X.] vereinbarte Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in [[[[X.].].].]. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die dort für das [X.] festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ab dem 1. Januar 2007 auch für ihn gelte. Der Kläger arbeitete ab diesem Zeitpunkt monatlich 173,33 Stunden statt wie bisher 166,83 Stunden.

5

Der Kläger hat in der dem Beklagten am 14. März 2007 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, für ihn gelte nach wie vor eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. § 6 Abs. 1c TV-L sei nicht anwendbar, da das Arbeitsverhältnis nicht im Beitrittsgebiet begründet worden sei. Die Vorschrift des § 6 TV-L sei lückenhaft. Für die in den Monaten Januar und Februar 2007 - unstreitig - geleisteten Arbeitsstunden könne er deshalb eine [X.] in Höhe von 353,74 Euro brutto verlangen.

6

Der Kläger hat beantragt


        

1.   

festzustellen, dass für den Kläger über den 1. Januar 2007 hinaus eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gilt;
        
2.   

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 353,74 Euro brutto individuelle Mehrarbeitsvergütung für Januar und Februar 2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien sei jedenfalls seit dem 1. Januar 2007 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden maßgebend. Nach § 38 Abs. 1 TV-L sei das Arbeitsverhältnis dem [X.] zuzuordnen. Der Arbeitsplatz des [X.] liege nicht in den alten Bundesländern. Zum Beitrittsgebiet bestehe ein Bezug durch den Sitz des Arbeitgebers, für den der Kläger Arbeitsleistungen erbringe.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Unter Zurückweisung der Berufung des [X.] hat das [X.] auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] die [X.]erufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen und der der [X.] stattgegeben. Die Klage ist begründet.

I. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die für den Kläger maßgebende Arbeitszeit zwar tariflich nicht unmittelbar geregelt sei. Für ihn komme weder die für das [X.] noch die für eines der Länder im Tarifgebiet [X.] geltende Arbeitszeit oder deren Durchschnitt in [X.]etracht. Der Tarifvertrag enthalte eine unbewusste Tariflücke. Diese könne jedoch geschlossen werden. Die Tarifparteien hätten bei Erkennen dieser Lücke für diejenigen Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst eines der neuen [X.]undesländer beschäftigt und im Ausland tätig seien, eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. In einer solchen Fallgestaltung hätten sie sich an der für den Arbeitgeber geltenden regelmäßigen Arbeitszeit orientiert.

II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrichterlichen Kontrolle nicht stand. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt tariflich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Die bisherige tarifliche Arbeitszeitregelung des [X.] ist durch den [X.] nicht wirksam abgelöst worden.

1. [X.]is zum 31. Oktober 2006 galt für die Parteien kraft beiderseitiger [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Der [X.]-O, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorsah, galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht.

a) Die Parteien waren kraft [X.] sowohl an den [X.] als auch an den [X.]-O gebunden. Der Kläger war zunächst Mitglied der [X.]([X.]) und ist, seit dem diese in der [X.] ([X.]) aufging, deren Mitglied. Der [X.] ist Mitglied der [X.].

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfiel jedoch nicht dem Geltungsbereich des [X.]-O.

aa) Nach § 1 Abs. 1 [X.]-O galt dieser [X.]. für Angestellte der Länder, die der [X.] angehören, wenn das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des [X.](EV) genannten Gebiet begründet war. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann der Fall, wenn der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im [X.]eitrittsgebiet liegt und der [X.]ezug zu diesem Gebiet gegenwärtig noch besteht. Hierfür ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (vgl. nur [X.] 6. November 2003 - 6 [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN, [X.] [X.]-O § 1 Nr. 19). Wird das Arbeitsverhältnis auf nicht absehbare Zeit außerhalb des [X.] fortgesetzt, gilt das westliche Tarifrecht selbst dann, wenn der [X.]eschäftigte weiter einer Dienststelle mit Sitz im [X.] angehört ([X.] 6. November 2003 - 6 [X.] - aaO; 6. Oktober 1994 - 6 [X.] - [X.]E 78, 108).

bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht im [X.]eitrittsgebiet begründet worden. Der Kläger ist seit [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses 1992 außerhalb des [X.] beschäftigt. Deshalb hat auch das Sächsische [X.] den Rechtsstreit der Parteien über die Verpflichtung des [X.] zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 46 [X.] zu Recht zu Gunsten des [X.] entschieden(27. November 1996 - 10 [X.] -).

2. Das Inkrafttreten des [X.] am 1. November 2006 hat diese Rechtslage nicht geändert. Die Regelungen des [X.] gelten nicht für das Arbeitsverhältnis des [X.]. Die Tarifvertragsparteien haben die tarifliche Regelung in § 15 Abs. 1 [X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam abgelöst oder abgeändert. Die dem zu Grunde liegende unbewusste Tariflücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden.

a) Am 1. November 2006 trat der zwischen der [X.] und [X.]. der [X.] vereinbarte [X.] in [X.], der auch zur Arbeitszeit neue Regelungen enthält.

aa) In § 6 Abs. 1 [X.] wird die regelmäßige Wochenarbeitszeit für vier Arbeitnehmergruppen unterschiedlich geregelt. Es heißt dort:


        

„   
        
        
(1)

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
        
a)   

wird für jedes [X.]undesland im Tarifgebiet [X.] auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Febr[X.]r 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen errechnet,*
        
b)   

beträgt im Tarifgebiet [X.] 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten [X.]eschäftigten:
        
…       
        
c)   

beträgt im [X.] 40 Stunden
        
d)   

beträgt für Ärztinnen und Ärzte ... im Tarifgebiet [X.] und im [X.] einheitlich 42 Stunden.
        
______________________________________________
        
        
Um die praktische Umsetzung in den einzelnen [X.]undesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der [X.]erechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 [X.] als Hinweis bekannt, der nicht [X.]estandteil des [X.] ist:
        
[X.]aden-Württemberg

39 Stunden, 30 Minuten
        
[X.]ayern

40 Stunden, 06 Minuten
        
[X.]remen

39 Stunden, 12 Minuten
        
Hamburg

39 Stunden, 00 Minuten
        
Niedersachsen

39 Stunden, 48 Minuten
        
Nordrhein-[X.]falen

39 Stunden, 50 Minuten
        
Rheinland-Pfalz

39 Stunden, 00 Minuten
        
Saarland

39 Stunden, 30 Minuten
        
[X.]

38 Stunden, 42 Minuten.“

Die Aufzählung der in § 6 Abs. 1 [X.]uchst. b) [X.] genannten Arbeitnehmer erfasst [X.]eschäftigte mit Tätigkeiten, die besonderen Arbeitsbedingungen, wie Schichtarbeit, in Krankenhäusern, Straßenmeistereien, Theatern und [X.]ühnen, Hafenbetrieben, heilpädagogischen Einrichtungen [X.]. ausgesetzt sind, sowie andere [X.]eschäftigtengruppen, die hier wie die vorgenannten ebenfalls nicht in [X.]etracht kommen.

bb) Die Übergangs- und Schlussvorschriften des [X.] enthalten [X.]egriffsdefinitionen [X.]. für die [X.] und [X.]. Diese lauten [X.].:


        

 
        
        
(1) Sofern auf die [X.] oder [X.] [X.]ezug genommen wird, gilt Folgendes:
        
a) Die Regelungen für das [X.] gelten für die [X.]eschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der [X.]ezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
        
b) Für die übrigen [X.]eschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet [X.].“

b) Diese tariflichen Arbeitszeitregelungen erfassen nicht das Arbeitsverhältnis des [X.].

aa) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] durch § 6 Abs. 1 [X.]uchst. c) [X.] nicht erfasst wird und daher die Arbeitszeit für das [X.] für ihn nicht gilt.

(1) § 6 Abs. 1 [X.]uchst. c) [X.] regelt die Arbeitszeit für Arbeitsverhältnisse „im [X.]“. Nach § 38 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] gilt dies für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im [X.]eitrittsgebiet begründet worden ist und bei denen der [X.]ezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Mit diesen beiden Voraussetzungen knüpfen die Tarifvertragsparteien ersichtlich an die Regelung in § 1 Abs. 1 [X.]-O und die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] an. Dabei haben sie übersehen, dass der fortdauernde [X.]ezug zum [X.]eitrittsgebiet von der Rechtsprechung nicht als ergänzendes Merkmal, sondern als Tatbestandselement der [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses im [X.]eitrittsgebiet angesehen wurde. In der Formulierung des § 38 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] erscheint der fortdauernde [X.]ezug zum [X.]eitrittsgebiet deshalb doppelt; dies ist jedoch unschädlich. Es kommt danach jedenfalls - wie unter der Geltung des [X.] und [X.]-O - nicht auf den Sitz des Arbeitgebers an.

(2) Dieses Merkmal wird, wie auch die Revision meint, durch das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht erfüllt, da es nicht im [X.]eitrittsgebiet begründet worden ist(oben unter [X.]). Weiterhin ist der notwendige [X.]ezug zum [X.]eitrittsgebiet nach wie vor nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor in [X.] tätig.

bb) Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Arbeitszeitregelungen des Tarifgebietes [X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar sind.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben allerdings im Grundsatz geregelt, dass auf Arbeitsverhältnisse wie dasjenige der Parteien die Vorschriften des Tarifgebiets [X.] gelten sollen. Das ergibt sich aus § 38 Abs. 1 [X.]. Danach ist die Geltung der Normen für das [X.] als Ausnahmeregelung konzipiert. Die dort in § 38 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] enumerativ aufgezählten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um zu einer Anwendbarkeit der Regelungen für das [X.] zu gelangen. Ist dies nicht der Fall, gelten nach § 38 Abs. 1 [X.]uchst. b) [X.] einheitlich und ohne weitere Voraussetzungen („Für die übrigen [X.]eschäftigten ...“) die Vorschriften des Tarifgebiets [X.].

(2) Die von den Tarifvertragsparteien im [X.] vereinbarten Arbeitszeitregelungen für das Tarifgebiet [X.] sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch nicht anwendbar, weil es von ihnen tatbestandlich nicht erfasst wird.

(a) In [X.]etracht kommt hier ausschließlich § 6 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.]. Dort ist geregelt, wie nach dem Abschluss des [X.] „für jedes [X.]undesland im Tarifgebiet [X.]“ die tarifliche Arbeitszeit einzeln ermittelt werden soll. Das Ergebnis dieses gemeinsamen Ermittlungsverfahrens haben die Tarifvertragsparteien im Hinweis zu § 6 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] mitgeteilt. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die tarifliche Arbeitszeit insoweit nicht einsatzortbezogen, sondern arbeitgeberbezogen festgelegt worden ist. Die in das Ermittlungsverfahren einbezogenen [X.]undesländer sind ausschließlich die verbliebenen neun [X.]undesländer des Tarifgebietes [X.], die noch Mitglied der [X.] sind. Nur für [X.]eschäftigte dieser Länder gilt die jeweils ermittelte tatsächliche Arbeitszeit auch als tariflich normierte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

(b) Arbeitnehmer, die bei anderen als den dort genannten [X.]undesländern, also bei den neuen [X.]undesländern, die Mitglieder der [X.] sind, angestellt sind, werden tatbestandlich von § 6 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] nicht erfasst. Das betrifft die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer der Länder [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.], die nicht unter die Ausnahmeregelung von § 38 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] fallen, also auch das Arbeitsverhältnis des [X.].

c) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fehlen einer Regelung für ein Arbeitsverhältnis wie das des [X.] um eine unbewusste Regelungslücke im Tarifvertrag handelt. Die Voraussetzungen einer Lückenfüllung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung liegen jedoch entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vor.

aa) [X.]e Regelungslücken können unter bestimmten Umständen von der Rechtsprechung geschlossen werden.

(1) Es darf sich allerdings nicht um eine bewusste Auslassung des fraglichen Regelungsgegenstandes durch die Tarifvertragsparteien handeln. Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ([X.] 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] § 1 Auslegung Nr. 215; 24. September 2008 -  4 [X.]  - Rn. 24, [X.] § 1 Nr. 57 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 46 ). Eine Ausnahme besteht nur in dem besonderen Fall, dass die Schließung der Tariflücke in einer bestimmten Weise von Rechts wegen zwingend geboten ist (zu einer solchen Konstellation [X.] 13. November 1985 - 4 [X.] - [X.]E 50, 137, für die Gewährung einer tariflichen „Ehefrauenzulage“ auch an weibliche Arbeitnehmer; 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, für die Gewährung eines [X.] auch an Angestellte in einer Lebenspartnerschaft).

(2) Unbewusste Regelungslücken in Tarifverträgen dagegen können von den Arbeitsgerichten im Einzelfall geschlossen werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des [X.] ausgeübten Tätigkeiten zu schaffen. Darüber hinaus müssen die ausdrücklich vereinbarten Tarifregelungen eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die [X.] erkannt hätten( [X.] 24. September 2008 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.] § 1 Nr. 57 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 46 ). [X.]estehen hingegen keine solchen sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind hier verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch das Arbeitsgericht nicht möglich, weil auch dann ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit vorliegt ([X.] 23. September 1981 - 4 [X.] - [X.]E 36, 218; 10. Dezember 1986 - 5 [X.] - [X.]E 54, 30; 24. Febr[X.]r 1988 - 4 [X.] - [X.]E 57, 334).

bb) Danach liegt entgegen der Auffassung des [X.]s eine schließungsfähige Regelungslücke nicht vor.

(1) Vorliegend handelt es sich um eine unbewusste Tariflücke. Die Arbeitszeit der hier betroffenen Arbeitsverhältnisse ist nicht bewusst ungeregelt geblieben. Die Tarifvertragsparteien des [X.] wollten die Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten im öffentlichen Dienst der Mitgliedsländer der [X.] abschließend manteltarifvertraglich regeln.

(a) [X.]ereits aus der rechtspolitischen Zielsetzung der Tarifvertragsparteien ergibt sich das umfassende Regelungsziel. Die grundlegende Reformierung der tariflichen Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst war zunächst einheitlich für alle Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes geplant. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sollten unter Aufgabe der bisherigen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern für alle Arbeitnehmer zusammengefasst werden. Dass dabei bestimmte, bisher im [X.] und [X.]-O normierte [X.] nunmehr ungeregelt bleiben sollten, ist nicht erkennbar. Das zeigen auch die Ablösungsregelungen im Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006([X.]) deutlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. [X.]. 1 Teil A und [X.] [X.] sollte der [X.] [X.]. den [X.] und den [X.]-O für den [X.]ereich der [X.] ersetzen.

(b) Anders als nach der Struktur der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst vor der Tarifreform, in der die allgemeinen Arbeitsbedingungen und darunter die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im [X.] und die den Angestellten zu zahlende Vergütung jeweils in einem eigenständigen Vergütungstarifvertrag ([X.]) vereinbart worden war, fasst der [X.] die synallagmatischen [X.]edingungen der Arbeitszeit und der Vergütung in einem Tarifvertrag zusammen. Das zu entrichtende Entgelt ergibt sich aus der [X.] in den [X.]agen A und [X.] zum [X.].

(c) [X.], die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst der Länder umfassend und abschließend zu regeln, zeigt sich weiterhin darin, dass für zahlreiche Sondergruppen von Arbeitnehmern Ausnahmeregelungen unmittelbar im [X.] selbst vereinbart wurden. So finden sich zum Geltungsbereich des [X.] ausdrückliche Regelungen etwa für die [X.]eschäftigten des [X.] und der [X.]ayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten [X.], [X.] und [X.](Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 [X.]uchst. k] [X.]). Sonderregelungen zur Arbeitszeit gibt es etwa für [X.]eschäftigte in Kindertagesstätten in [X.]remen (§ 6 Abs. 1 [X.]uchst. b] Doppelbuchst. ff] [X.]).

(2) Die unbewusste Tariflücke kann durch die Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden. Es gibt keine hinreichend klaren Anhaltspunkte, wie die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit der außerhalb des [X.] beschäftigten Arbeitnehmer der neuen [X.]undesländer geregelt hätten, wenn sie diese Regelungslücke bemerkt hätten. Denn es gibt - von den getroffenen Regelungen ausgehend - mehrere, vergleichbar plausible Lösungsmöglichkeiten, von denen keine den eindeutigen Vorzug genießt oder gar zwingend wäre.

(a) Für die vom [X.] angenommene Lückenschließung durch die Festlegung auf die Wochenarbeitszeit für [X.]eschäftigte in den neuen [X.]undesländern selbst, also auf eine 40-Wochen-Stunde, spricht die Orientierung am Sitz des Arbeitgebers, für dessen sonstige [X.]eschäftigte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gilt(§ 6 Abs. 1 [X.]uchst. c] [X.]). Gegen eine solche Annahme spricht jedoch, dass dieser [X.]ezugspunkt schon vor der Tarifreform das gleiche Ausmaß an Plausibilität für sich hatte, jedoch gerade nicht der tariflichen Regelung entsprach. Die Arbeitszeit der Angestellten der neuen Länder, deren Arbeitsverhältnis nicht im [X.]eitrittsgebiet begründet war und die außerhalb des Tarifgebiets [X.] beschäftigt waren, richtete sich wie auch die übrigen Arbeitsbedingungen nach dem [X.] und nicht nach dem [X.]-O. Diese tarifrechtlich umstrittene Frage ist bei der Vereinbarung des [X.]-O intensiv diskutiert worden und war Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des [X.].

Dass die Tarifvertragsparteien an der durch die Entscheidungen des [X.] festgestellten Rechtslage etwas ändern wollten und abweichend vom bisherigen Rechtszustand nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die sonstigen Arbeitsbedingungen der außerhalb des [X.] tätigen [X.]eschäftigten der neuen [X.]undesländer nunmehr den Regelungen für das [X.] unterstellen wollten, lässt sich anhand des [X.] nicht feststellen. Im Gegenteil greifen die [X.]egriffsbestimmungen in § 38 Abs. 1 [X.] die bisherigen Geltungsbereichsbestimmungen aus § 1 Abs. 1 [X.]-O in der Terminologie der Rechtsprechung des [X.] auf. Daraus ist zu schließen, dass die bisherige, an die [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses und den Ort der [X.]eschäftigung anknüpfende Rechtslage nicht geändert werden sollte. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich daher aus diesen Regelungen für Arbeitgeber aus dem [X.] gerade nicht folgern, dass die tariflichen [X.]edingungen jeweils ausschließlich arbeitgeberbezogen geregelt werden sollten. Der jeweilige Arbeitsort soll vielmehr nach wie vor das entscheidende Kriterium für das anzuwendende Tarifrecht ([X.] oder [X.]) sein.

(b) Für die neun westlichen Mitgliedsländer der [X.] sind aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1 [X.]uchst. a) [X.] jeweils spezielle tarifliche Festlegungen über die verbindliche Arbeitszeit getroffen worden. Dass hier von den Tarifvertragsparteien eine Zuordnung der betreffenden [X.]eschäftigtengruppe aus den neuen Ländern zu gerade einem bestimmten anderen westlichen [X.]undesland vorgenommen worden wäre, ist gleichfalls auszuschließen. Auch die vom Arbeitsgericht gewählte Lösung der Lückenschließung durch [X.]ildung eines Durchschnitts der Arbeitszeiten der westlichen Mitgliedsländer kommt als mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht in [X.]etracht.

Möglich wäre allenfalls, hieraus ein allgemeines Prinzip zu folgern, wonach sich in solchen Fällen die Tarifregelungen nach dem [X.]eschäftigungsort richten sollten. Ein Grund hierfür könnte die Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen für [X.]eschäftigte aller [X.]-Mitglieder in der jeweiligen Region sein. Dagegen spricht jedoch, dass es für die Wahl dieses Prinzips in dem Text des [X.] keine Anhaltspunkte gibt. Die tarifliche Arbeitszeit der westlichen Länder ist - wie dargelegt - arbeitgeberbezogen festgelegt worden. Im Übrigen mangelte es für diesen Fall auch an Regelungen für den Einsatz in den Ländern [X.]erlin und [X.]. Für [X.]eschäftigte der Länder, die - anders als der Kläger - unmittelbar bei [X.] Dienststellen im Ausland eingestellt worden sind, gilt ohnehin der [X.] nach der Ausnahmeregelung in der Geltungsbereichsbestimmung in § 1 Abs. 2 [X.]uchst. m) [X.] nicht. Diese Vorschrift lautet:


        

„   
        
        
(1)

…       
        
(2)

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
        
…       
        
        
m)   

bei [X.] Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte.“

Im Übrigen wäre eine solche Lückenschließung für das Arbeitsverhältnis der Parteien auch unergiebig. Denn bei [X.]ezug auf die Auslandstätigkeit ergäbe sich keine Regelung seiner Arbeitszeit. Aber selbst wenn man von dem [X.]ezug zu der damaligen [X.] des [X.] in [X.]onn ausginge, der die Tätigkeit des [X.] in [X.] laut Arbeitsvertrag administrativ zugeordnet war, und deshalb die für Nordrhein-[X.]falen maßgebende Arbeitszeit in [X.]etracht zöge, wäre dies unbehelflich. Denn die [X.] des [X.] in [X.]onn ist in den neunziger Jahren nach [X.]erlin umgezogen. Sie liegt zwar im früheren [X.]teil der Stadt und somit in dem in Art. 3 EV genannten [X.]eitrittsgebiet; das Land [X.]erlin jedoch ist als Ganzes nicht Mitglied in der [X.]. Deshalb gibt es hierfür auch keine arbeitszeitrechtlichen Festlegungen im [X.].

(c) Für den Kläger kann letztlich auch nicht die Arbeitszeitregelung für die in § 6 Abs. 1 [X.]uchst. b) [X.] genannten [X.]eschäftigten herangezogen werden. Für diese dritte Gruppe von im [X.] ausdrücklich genannten [X.]eschäftigten gilt im Tarifgebiet [X.] eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Mit diesen sind die Arbeitnehmer der neuen Länder, die außerhalb des [X.] beschäftigt werden, jedoch nicht vergleichbar. Es handelt sich bei den dort genannten vorwiegend um Arbeitnehmer, die unter bestimmten, von den Tarifvertragsparteien offenbar als erschwerend angesehenen Arbeitsbedingungen ihre Tätigkeiten verrichten, ferner um bestimmte Arbeitnehmergruppen([X.]eschäftigte in den Kindertagesstätten in [X.]remen), für die wohl aus tarifpolitischen Gründen die auch bisher geltende Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden weiter maßgebend sein soll.

d) Da die Regelungslücke im Tarifvertrag nicht geschlossen werden kann, bestimmt sich die vom Kläger zu leistende Wochenarbeitszeit nach den ohne die [X.]erücksichtigung des [X.] geltenden Regelungen. Daraus ergibt sich für den Kläger die maßgebende wöchentliche Arbeitszeit nach den bisherigen Tarifvorschriften des [X.] in einem Umfang von 38,5 Wochenstunden.

aa) Wenn eine Regelungslücke in einem Tarifvertrag - wie vorliegend - nicht geschlossen werden kann, entsteht dadurch kein rechtloser Zustand. Vielmehr gilt dann dasjenige, was für die Lebenssachverhalte eines Arbeitsverhältnisses gilt, die von den Tarifvertragsparteien für ihren [X.]ereich nicht geregelt wurden. [X.] nicht geregelte Rechtsfragen sind dann danach zu beantworten, wie sie nach gesetzlichen oder anderen Rechtsvorschriften oder nach vertraglichen Vereinbarungen geregelt sind([X.] 23. September 1981 - 4 [X.] - [X.]E 36, 218).

bb) Für das Arbeitsverhältnis des [X.] galt bis zum 30. April 2004 kraft tariflicher Regelung in § 15 Abs. 1 [X.] eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die [X.] die Arbeitszeitregelungen des [X.]. Diese wirken jedoch seitdem gemäß § 4 Abs. 5 [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien nach. Eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] ist nicht getroffen worden.

(1) Eine solche andere Abmachung liegt nicht im Abschluss des [X.], da dieser für das Arbeitsverhältnis des [X.] keine wirksame Arbeitszeitregelung getroffen hat. Eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] kann auch ein Tarifvertrag sein. Die eine Nachwirkung ausschließende Ablösung durch einen Tarifvertrag setzt jedoch voraus, dass der Regelungsbereich der bisherigen Tarifbestimmung von der anderen Abmachung ausdrücklich oder konkludent erfasst wird. Dies ist bei einer unbewussten Tariflücke jedoch nicht der Fall.

(2) Auch arbeitsvertraglich haben die Parteien keine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] über die Arbeitszeit getroffen. Für die Annahme einer „anderen Abmachung“ ist es zwar nicht erforderlich, dass diese erst abgeschlossen wird, nachdem die Nachwirkung eingetreten ist. Die Abrede muss aber vom [X.] der Parteien her darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden [X.]eendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern(ausf. zu den Voraussetzungen [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 63, 68 mwN, [X.] [X.] § 3 Verbandsaustritt Nr. 14 = EzA [X.] § 3 Verbandsaustritt Nr. 3; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 28 f., [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37 = EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 43).

Vorliegend liegen diese Voraussetzungen bereits deshalb nicht vor, weil der Arbeitsvertrag der Parteien am 26. März 1992 vereinbart wurde und eine darin auch nur möglicherweise enthaltene und von der damals maßgebenden tariflichen Rechtslage abweichende Verringerung der Arbeitszeit nicht im [X.]lick haben konnte.

3. Neben dem Feststellungsbegehren ist auch der Zahlungsanspruch in der geltend gemachten, rechnerisch unstreitigen Höhe begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 [X.]G[X.].

III. [X.] hat nach § 91 Abs. 1 ZPO der [X.] zu tragen.


        

    [X.]epler    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt     

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    
                 

Meta

4 AZR 750/08

21.04.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 17. Juli 2007, Az: 9 Ca 877/07, Urteil

§ 6 Abs 1 TV-L, § 38 Abs 1 TV-L, § 15 Abs 1 BAT, § 4 Abs 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az. 4 AZR 750/08 (REWIS RS 2010, 7440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7440

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