Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2004, Az. 2 StR 291/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1990

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[X.] vom 6. [X.]ugust 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach [X.]nhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen [X.]ntrag, am 6. [X.]ugust 2004 gemäß § 349 [X.]bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. [X.]uf die Revision des [X.]ngeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2004 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Entziehung der Fahrerlaub-nis angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festge-setzt wurde. 2. Im Umfang der [X.]ufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den [X.]ngeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ihm darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor [X.]blauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des [X.]ngeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 - 3 - [X.]bs. 2 StPO. Sie führt mit der Sachrüge aber zur [X.]ufhebung des [X.]. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s fuhren der [X.]ngeklagte und seine beiden Mittäter mit dem PKW des [X.]ngeklagten zu einem Parkplatz in [X.].. Von dort aus begaben sie sich - "um eine Zuordnung des Fahr- zeugs zur Tat zu verhindern" (U[X.] S. 7) - zu Fuß zu dem beabsichtigten [X.], der Filiale eines [X.]; die Entfernung ist nicht festgestellt. Nachdem die Täter in der Nähe des [X.]s auf den [X.] gewartet hatten, drangen sie unter drohendem Einsatz von [X.] in das [X.] ein, bedrohten und fesselten den Geschäftsführer und zwei später hinzu-kommende Reinigungskräfte und raubten aus [X.] 925 Euro. Danach begaben sie sich zu Fuß wieder zu dem abgestellten PKW und fuhren davon; sie wurden nicht verfolgt. 2. Zur [X.] hat das [X.] festgestellt, der [X.]nge-klagte habe die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 [X.]bs. 1 StGB) begangen, und weiter ausgeführt (U[X.] S. 19): "Ferner ergibt sich aus der Tat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Da das Fahrzeug der Sicherung der erlangten Beute diente und damit für die Verwirklichung der Tat eine nicht unerhebliche Rolle spielte, muss davon ausgegangen werden, dass der [X.]ngeklagte zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen war, um sich auch um den Preis der Gefährdung [X.] durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen." Damit ist jedenfalls die Ungeeignetheit des [X.]ngeklagten im Sinne von § 69 [X.]bs. 1 Satz 1 StGB nicht hinreichend festgestellt. Die [X.]nnahme, der [X.]n-geklagte sei zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen gewesen, stellt - 4 - sich als bloße Vermutung dar, die in den konkreten Umständen des festgestell-ten Tatgeschehens keine Stütze findet. Diese könnten vielmehr sogar den Schluß nahe legen, daß die - offenbar nicht verfolgten Täter - bei Rückkehr zu dem PKW bereits gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld erlangt hat-ten, die Tat daher beendet war. Es fehlt daher hier jeder [X.]nhaltspunkt dafür, der [X.]ngeklagte habe das Fahrzeug in verkehrssicherheitsgefährdender Weise geführt oder sei hierzu entschlossen gewesen. [X.]llein darauf, daß er mit dem PKW in die Nähe des [X.]s und nach Beendigung der Tat wieder nach [X.] fuhr, kann diese Feststellung nicht gestützt werden. Dies gilt - auch wenn mißverständlich weite Formulierungen in einzelnen Entscheidungen anderes nahelegen konnten - auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. [X.]ufl. § 69 Rdn. 19, 37, 42 m.w.N.). [X.]uf die Streitfrage, die Gegen- stand der [X.]nfrage des 4. Strafsenats gemäß § 132 [X.]bs. 2 [X.] ist ([X.]. vom 16. September 2003 - 4 [X.] = [X.], 86; dazu [X.], [X.]. vom 13. Mai 2004 - 1 [X.]Rs 31/03; vom 21. Januar 2004 - 2 [X.]Rs 347/03; vom 13. Januar 2004 - 3 [X.]Rs 30/03; vom 28.10.2003 - 5 [X.]Rs 67/03 = [X.], 18; vgl. dazu auch [X.], [X.]. vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = NStZ 2003, 658; Senatsurteil vom 26. September 2003 - 2 [X.] = [X.], 144; [X.]/[X.] aaO § 69 Rdn. 43 ff. m.w.N.), kommt es daher im [X.] nicht an, da die [X.] sich hier auch nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung des [X.] als rechtsfehlerhaft erweist. Weitergehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind nicht ausge-schlossen, so daß eine eigene Sachentscheidung des Senats ausscheidet. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob tatsächliche Feststellungen möglich - 5 - sind, welche eine auch unter Berücksichtigung der divergierenden [X.] unzweifelhafte Feststellung der Ungeeignetheit ermög-lichen. Sollte dies nicht der Fall sein, andererseits aber die Feststellung der Ungeeignetheit nach den etwa vom 1. Strafsenat vertretenen Maßstäben ([X.] vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = [X.], 86; vom 13. Mai 2004 - 1 [X.]Rs 31/03) möglich erscheinen, so könnte es naheliegen, die Entscheidung bis zu einer zu erwartenden Klärung der Rechtsfrage im Verfahren nach § 132 [X.]bs. 2 und 3 [X.] zurückzustellen (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03). Rissing-van Saan Bode Otten

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 291/04

06.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2004, Az. 2 StR 291/04 (REWIS RS 2004, 1990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1990

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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