Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 4 StR 585/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4523

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 585/03vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 29. Juli 2003 im Ausspruchüber die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat [X.] Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zweiJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßre-gelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.- 3 -1. Nach den Feststellungen des [X.]s ließ sich der Angeklagtevon seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren, um dort unter Einsatz einerscharfen Schußwaffe einen Überfall zu begehen. Ob die Ehefrau Kenntnis vondem [X.] hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Tat fuhr sie [X.] wieder vom [X.] weg. Als die inzwischen alarmierte Polizei dasFahrzeug verfolgte, hielt die Ehefrau es an, und der Angeklagte ließ sich, ohneWiderstand zu leisten, festnehmen.2. Das [X.] hat die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung ei-ner Fahrerlaubnis wie folgt begründet:"... der Angeklagte (hat sich) unter Würdigung seiner Persön-lichkeit als ungeeignet zum Führen von [X.]) war zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis undhat sich mit einem Fahrzeug eigens zur Durchführung der [X.] [X.] bringen lassen. Die Nutzung des Fahrzeugs stehtin einem funktionellen Zusammenhang mit der Tat, so dassdem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverläs-sigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Unter Berück-sichtigung sämtlicher Umstände und der voraussichtlichenDauer der Ungeeignetheit war eine isolierte Sperre für dieErteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahrenauszusprechen."3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhangmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten ei-nes Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß- 4 -der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei der [X.] (vgl. [X.]St 10, 333; [X.] bei [X.] 1978, 986 und [X.] 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) [X.] wie hier - [X.] gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die [X.] Führen von Kraftfahrzeugen ergibt ([X.], Beschluß vom 9. Oktober 2003 -3 [X.]). Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; denn es istweder festgestellt, daß der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit seinerEhefrau beging und er deshalb auf die Führung des Kraftfahrzeuges [X.] (vgl. [X.]St 10, 333, 336) noch daß er [X.] etwa bei der [X.] Polizei [X.] in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von [X.] auf die Fahrweise seiner Ehefrau einwirkte (vgl. [X.] [X.], 86, 88 f.).Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Entscheidung überdas Rechtsmittel des Angeklagten bis zum Abschluß des Verfahrens über dieAnfrage des Senats vom 16. September 2003 - 4 [X.], 155, 175/03 - (= [X.], 86), in der bei allgemeinen Straftaten ein - hier ersichtlich nicht gegebe-ner - spezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und [X.] gefordert wird, zurückzustellen. Der Senat hebt daher [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf.- 5 -4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,den Beschwerdeführer mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu belasten(§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 585/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 4 StR 585/03 (REWIS RS 2004, 4523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4523

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.