Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. 4 StR 56/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14335

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316B4STR56.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 56/16

vom
17. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
der
Beschwerdeführerin
am 17.
März
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 16.
November 2015 im [X.] ergänzt, dass von einer Entschei-dung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
4.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Angeklagten vom 19.
November 2015 gegen den Beschluss des [X.]s [X.] ([X.]) vom 16.
November 2015 ist das [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
sowie
eine Einziehungs-

und
Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung begrün-det ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Das [X.] hat dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichte-ten Leistungsantrag der Adhäsionsklägerin nur teilweise entsprochen. Mit Blick auf die Regelung des §
406 Abs.
3 Satz
3 StPO ist daher in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der Klageforderung von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. [X.], [X.] vom 15.
Juni 2010

4
StR
161/10).
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagte von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teil-weise freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
2
3

Meta

4 StR 56/16

17.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. 4 StR 56/16 (REWIS RS 2016, 14335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14335

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