Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 314/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3773

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
314/13
vom
24. Juli 2014

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:

ja
[X.]St:

ja [nur zu [X.] und II[X.] 1. a)]
Veröffentli[X.]hung:

ja

[X.] 2013 §
17
[X.] 2013 §§ 74, 75

1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abs[X.]hnitt A der [X.] in [X.], strafbar gemäß §
17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs. 1 [X.], § 80 Nr. 1, §
74 Abs. 1 [X.], stehen zueinander in [X.].

2. Das Verkaufsverbot des § 74 Abs.
1 [X.] stellt si[X.]h gegenüber dem Verbot der Dur[X.]hführung eines Handels-
und [X.] na[X.]h § 75 Abs.
1 [X.] als lex spe[X.]ialis dar. Der Verstoß gegen das Verbot der Dur[X.]hführung eines Han-dels-
und [X.] tritt deshalb hinter denjenigen gegen das [X.] zurü[X.]k.

[X.], Urteil vom 24.
Juli 2014 -
3 [X.] -
LG [X.]

-
2
-

in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen
Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Re[X.]htsverordnung, die der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der Gemeinsamen Außen-
und Si[X.]herheitspolitik bes[X.]hlossenen Sanktionsmaß-nahme dient, u.a.

-
3
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung
vom 26.
Juni 2014
in der Sitzung am 24.
Juli 2014, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgeri[X.]htshof
[X.],

die [X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Pfister,
[X.],
[X.],
Geri[X.]ke

als beisitzende [X.],

Oberst[X.]tsanwalt
beim Bundesgeri[X.]htshof

-
in der Verhandlung -
,
St[X.]tsanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:

-
4
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2013, soweit es ihn betrifft,
a)
in den [X.] und 2 der Urteilsgründe im S[X.]huldspru[X.]h da-hin geändert, dass der Angeklagte s[X.]huldig ist des [X.] mit Munition in zwei Fällen, in Tateinheit jeweils mit Erwerb und Besitz von Munition sowie mit gewerbsmäßiger Ausfuhr und mit gewerbsmäßigem Verkauf von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Re[X.]htsverordnung, die der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Be-rei[X.]h der Gemeinsamen Außen-
und Si[X.]herheitspolitik be-s[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahme dient,
b)
im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten Straf-ausspru[X.]h aufgehoben; jedo[X.]h bleiben die insoweit getroffe-nen Feststellungen aufre[X.]hterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurü[X.]k-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Re[X.]hts wegen
-
5
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "vorsätzli[X.]hen unerlaubten Erwerbs von Munition zum Zwe[X.]ke des Überlassens an [X.] in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]hem unerlaubten Handeltreiben mit Munition, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter vorsätzli[X.]her Ausfuhr von Rüstungsgütern in den [X.] unter Zuwiderhand-lung gegen ein in einem Re[X.]htsakt der [X.] im Berei[X.]h der Gemeinsamen Außen-
und Si[X.]herheitspolitik enthaltenen
und im Bundesanzei-ger veröffentli[X.]hten
Ausfuhrverbot und in einem Fall in Tateinheit mit versu[X.]hter gewerbsmäßiger unerlaubter vorsätzli[X.]her Ausfuhr von Rüstungsgütern in den [X.] unter Zuwiderhandlung gegen ein in einem Re[X.]htsakt der [X.] im Berei[X.]h der Gemeinsamen Außen-
und Si[X.]herheitspolitik ent-haltenen
und im [X.] veröffentli[X.]hten
Ausfuhrverbot und vorsätzli-[X.]her Tätigung eines Handelsges[X.]häftes betreffend für Personen im [X.] bestimmte Rüstungsgüter unter Zuwiderhandlung gegen eine der
Dur[X.]hführung einer wirts[X.]haftli[X.]hen Sanktionsmaßnahme der [X.] ([X.]) dienenden
Re[X.]hts-verordnung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die si[X.]hergestellte, im Einzelnen bezei[X.]hnete Munition eingezo-gen. Dagegen wendet si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts rügt. Das Re[X.]htsmittel hat den aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg, im Übrigen ist es un-begründet.
[X.] Na[X.]h den Feststellungen des
[X.] ents[X.]hloss si[X.]h der Ange-klagte spätestens im März 2012, dem Ansinnen eines ihm bekannten ehemali-gen Generals der [X.] na[X.]hzukommen und von diesem bzw. dessen Gefolgsleuten bestellte großkalibrige Munition in den [X.] zu liefern, die für syris[X.]he Widerstandskreise bestimmt war. Vorausgegangen war ein 1
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fehlges[X.]hlagenes Ges[X.]häft, für dessen S[X.]heitern seine Ges[X.]häftspartner den Angeklagten verantwortli[X.]h ma[X.]hten und ihm bedeutet hatten, er werde Prob-leme im [X.] bekommen, wenn er die verfahrensgegenständli[X.]hen Muniti-onslieferungen ni[X.]ht dur[X.]hführe. Maßgebli[X.]h für den Ents[X.]hluss des Angeklag-ten war indes sein eigenes Gewinnstreben. Er veräußerte die Munition mit ho-hen Aufs[X.]hlägen und beabsi[X.]htigte, si[X.]h dur[X.]h wiederholte Lieferungen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu vers[X.]haffen.
In Umsetzung dieses Ents[X.]hlusses erwarb der Angeklagte zwis[X.]hen März und Oktober 2012 na[X.]h vorheriger Auftragserteilung dur[X.]h seine libanesi-s[X.]hen Ges[X.]häftspartner bei dem früheren Mitangeklagten B.

in drei Fällen Munition, insbesondere für das Mas[X.]hinengewehr [X.] und für Hand-feuerwaffen, und war au[X.]h für die Organisation und die Dur[X.]hführung der Liefe-rungen in den [X.] verantwortli[X.]h; das bestehende Waffenembargo gegen-über dem [X.] war ihm dabei bekannt. Für die erste Lieferung belud der Angeklagte zwei Kastenwagen mit insgesamt 45.000 Patronen, die ans[X.]hlie-ßend von [X.] na[X.]h [X.] im [X.] vers[X.]hifft wurden. Die Munition wurde von [X.] Si[X.]herheitskräften, die einen Hinweis auf die Liefe-rung erhalten hatten, si[X.]hergestellt. Eine zweite Lieferung von über 60.000 Pat-ronen, die der Angeklagte bei B.

im Juli 2012 bestellt hatte, errei[X.]hte ihre Abnehmer. In diesem Fall deponierte der Angeklagte die Munition in einem Transporter des Typs [X.], den er ebenfalls in den [X.] vers[X.]hiffen ließ. Im dritten Fall verstaute der Angeklagte im Oktober 2012 nunmehr über 70.000 Patronen, die er bei B.

erworben hatte, wiederum in einem VW-Transporter und ließ diesen zur Vers[X.]hiffung im [X.]er Hafen abstellen; zuvor hatte er bereits die Vers[X.]hiffung des Fahrzeugs in Auftrag gegeben. [X.] kam es ni[X.]ht, weil die Ermittlungsbehörden -
als das Beladen und ans[X.]hlie-ßend das Ablegen des [X.] -
das Fahrzeug 3
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-
auf dem Lagerplatz des mit der Vers[X.]hiffung beauftragten Unternehmens dur[X.]hsu[X.]hten und die Munition si[X.]herstellten.
I[X.] Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der [X.] in seiner Antrags[X.]hrift dargelegt hat, jedenfalls unbegründet. Ergänzend dazu bemerkt der [X.]:
1. Die Begründung, mit der die [X.] den Antrag auf Ladung und -
hilfsweise kommissaris[X.]he -
Vernehmung des angebli[X.]hen Auftraggebers

H.

vom 10. Mai 2013 zurü[X.]kgewiesen hat, begegnet zwar insoweit Be-denken, als das [X.] darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte bislang selbst ni[X.]ht vorgetragen habe, dass

H.

sein Auftraggeber gewesen sei und die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsa[X.]hen ledigli[X.]h als S[X.]hlussfolgerungen gewertet hat. Die na[X.]hfolgenden Erwägungen, mit denen die [X.] die Ablehnung des [X.] au[X.]h mit der tatsä[X.]hli[X.]hen Bedeutungslosigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsa[X.]hen [X.] hat, erweisen si[X.]h hingegen als re[X.]htsfehlerfrei.
2. Soweit si[X.]h die [X.] bei der Zurü[X.]kweisung des weiteren An-trags auf Ladung des

H.

vom 16. Mai 2013 auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO berufen hat, ist au[X.]h dieses Vorgehen re[X.]htsbedenkenfrei. Zutreffend hat der [X.] hierzu ausgeführt, dass das legitime Interesse des Angeklagten in einem Verfahren mit starkem Auslandsbezug, si[X.]h dur[X.]h die Benennung von im Ausland ansässigen Zeugen zu verteidigen (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 28.
Januar 2010 -
3 [X.], [X.]St 55, 11, 23 f.), die Ab-lehnung eines [X.] auf Vernehmung eines [X.] unter Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ni[X.]ht notwendig im Sinne einer Ermes-sensreduzierung auf Null auss[X.]hließt. Kann -
wie hier -
das Tatgeri[X.]ht dur[X.]h bereits erhobene Sa[X.]hbeweise, die zu einem relativ gesi[X.]herten Beweisergeb-4
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nis geführt haben, den Beweiswert einer mögli[X.]hen Aussage des Auslandszeu-gen zuverlässig prognostis[X.]h bewerten und gelangt es dabei zu der tragfähig begründeten Eins[X.]hätzung, dass dessen Aussage für seine Überzeugungsbil-dung irrelevant ist, so ist dies revisionsre[X.]htli[X.]h vielmehr ni[X.]ht zu beanstanden ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2005 -
3 [X.], [X.], 701, 703). [X.] sind die Umstände des Einzelfalles.
II[X.] Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die von dem Angeklag-ten erhobene Sa[X.]hrüge führt zu der aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs in den [X.] und 2 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des Urteils im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten Straf-ausspru[X.]h; im Übrigen hat sie keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklag-ten ergeben. Im Einzelnen:
1. Zu den [X.] und 2 der Urteilsgründe:
a) Die Verurteilung wegen Verstößen gegen das [X.] bedarf in diesen beiden Fällen der S[X.]huldspru[X.]händerung, weil das -
von der [X.] für si[X.]h genommen re[X.]htsfehlerfrei angewandte -
zur Tatzeit und no[X.]h im Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltende [X.] (im Folgenden: [X.] aF) aufgrund von Art.
4 Abs. 1 des [X.] vom 6.
Juni 2013 ([X.] I, S.
1482) mit [X.] vom 1. September 2013 außer [X.] trat und glei[X.]hzeitig die in Art. 1 des vorgenannten Gesetzes enthaltene Neufassung des [X.]es (im Folgenden: [X.] nF) Geltung erlangte. Zuglei[X.]h trat die dur[X.]h [X.] vom 2. August 2013 mit Wirkung vom 1. September 2013 neu [X.] (im Folgenden: [X.] nF) in [X.]. Diese Geset-zesänderungen sind na[X.]h § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil si[X.]h die Regelungen des [X.] nF hinsi[X.]htli[X.]h der in den 7
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[X.] und 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten als milderes Gesetz [X.]. Insoweit gilt:
[X.]) Der Angeklagte erfüllte in diesen Fällen jeweils den Tatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 3 Bu[X.]h[X.]
b) [X.] aF, weil er -
als taugli[X.]her Täter (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. März 2007 -
5 [X.], [X.], 1893, 1895; [X.] in [X.]/[X.], AWR-Kommentar,
32. Erg.-Lfg.,
§ 34 Abs. 1 [X.] Rn. 11 mwN -
die Munition und damit in Teil I Abs[X.]hnitt A Position 0003 der [X.] (Anlage AL zur Außenwirts[X.]haftsverordnung aF) genannte Güter in den [X.] ausführte; denn damit beging er eine in § 34 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] aF genannte Handlung und handelte dadur[X.]h dem in Art.
1 Abs.
1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/[X.] des Rates vom 15.
September 2006, betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgü-tern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einri[X.]htungen oder Einzelpersonen im [X.] im Sinne der Resolution 1701 (2006) des [X.] enthal-tenen Ausfuhrverbot zuwider, das zur Strafbewehrung im [X.] (Nr.
181, S.
6479) am 23. September 2006 veröffentli[X.]ht worden war.
In dem Verkauf und der Ausfuhr der Munition in den [X.] lag jeweils au[X.]h ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]h[X.] b) [X.] aF in Verbindung mit §
69m Abs. 1, § 70a Abs. 2 Nr.
1 [X.] aF, der indes im Wege der formellen Subsidiarität hinter den Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Nr.
3 Bu[X.]h[X.] b) [X.] aF zurü[X.]ktrat. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner Ents[X.]heidung, ob in dem (s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen) Verkauf zuglei[X.]h au[X.]h ein gemäß § 69m Abs.
2 [X.] aF verbotener Abs[X.]hluss eines Handelsges[X.]häfts lag, der in Verbindung mit § 70a Abs. 2 Nr.
3 [X.] aF wiederum eine Strafbarkeit na[X.]h § 34 Abs.
4 Nr.
1 Bu[X.]h[X.] b) [X.] aF hätte begründen können.
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bb) Na[X.]h nunmehr geltendem
Re[X.]ht stellen si[X.]h sowohl der Verkauf als au[X.]h die Ausfuhr jeweils als Verstöße gegen §
17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF in [X.] mit §
4 Abs. 1 [X.] nF, § 80 Nr. 1, §
74 Abs. 1 Nr.
9 [X.]
nF dar. [X.] kommt eine Strafbarkeit na[X.]h § 17 Abs. 1 Nr.
2 [X.] nF in Verbindung mit §
4 Abs. 1 [X.] nF, § 80 Nr. 2, §
75 Abs. 1 Nr.
7 [X.]
nF in Betra[X.]ht. Der Ge-setzgeber hat bei der Neuregelung des [X.] die Differenzierung zwis[X.]hen Verstößen gegen Ausfuhrverbote und Verstößen gegen sonstige Verbotstatbe-stände -
insbesondere das Verbot, Güter des Teils I Abs[X.]hnitt A der [X.] in [X.] zu verkaufen oder diesbezügli[X.]h Handels-
und Vermitt-lungsges[X.]häfte abzus[X.]hließen -
bewusst ni[X.]ht aufre[X.]ht erhalten, weil der Un-re[X.]htsgehalt dieser Tathandlungen mit Verstößen gegen Ausfuhrverbote betref-fend Güter des Teils I Abs[X.]hnitt A der [X.] verglei[X.]hbar sei (BT-Dru[X.]ks. 17/11127, [X.]). Damit ist der Tatbestand der Neuregelung weiter gefas[X.] Dies könnte bei abstrakter Betra[X.]htung dafür spre[X.]hen, das alte Re[X.]ht als das mildeste anzusehen.
[X.]) Jedo[X.]h ist als mildestes Gesetz dasjenige anzuwenden, das bei ei-nem Gesamtverglei[X.]h des konkreten Einzelfalls die dem Täter günstigste Beur-teilung zulässt ([X.] Rspr.; s. zuletzt [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Oktober 2013
-
StB 16/13, juris Rn. 24 mwN). Dabei ist der Grundsatz strikter Alternativität zu bea[X.]hten, na[X.]h dem entweder das eine oder das andere Gesetz in seiner [X.] gilt ([X.], Urteil vom 27. November 1996 -
3 [X.], NJW 1997, 951).
Der vorzunehmende Gesamtverglei[X.]h ergibt, dass das neue Re[X.]ht für den Angeklagten günstiger ist:
(1) Allerdings verstieß der Angeklagte dur[X.]h den Verkauf na[X.]h und die Ausfuhr der Munition in den [X.] gegen zwei Verbote gemäß § 74 Abs. 1 12
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Nr. 9 [X.] nF, die aufgrund der Strafbewehrung in § 80 Nr. 1 [X.] nF jeweils zur Strafbarkeit na[X.]h § 17 Abs.
1 [X.] nF führen. Da -
wie dargelegt -
in der Neufassung die Subsidiarität der Verstöße gegen das Verkaufsverbot ni[X.]ht mehr gilt, ist für Fälle, in denen der Täter sowohl gegen das Ausfuhr-
als au[X.]h gegen das Verkaufsverbot verstößt, nunmehr zum einen das Konkurrenzver-hältnis dieser beiden Tatbestandsalternativen zueinander zu klären (s. unten (a)). Zum anderen kommt hinzu, dass in dem Verkauf der Munition zuglei[X.]h ein na[X.]h § 75 Abs.
1 Nr.
7 [X.] nF verbotenes Handels-
und Vermittlungsges[X.]häft liegt, das ebenfalls gemäß § 17 Abs. 1 [X.] nF strafbewehrt i[X.] Daher ist au[X.]h das konkurrenzre[X.]htli[X.]he Verhältnis dieser Straftat zu den Verstößen gegen das Ausfuhr-
und das Verkaufsverbot zu bestimmen (s. unten (b)).
(a) Der Verstoß gegen das Verkaufs-
und derjenige gegen das [X.] stehen zueinander im Verhältnis der [X.]. Mit dem Verkauf von Gütern, die in der [X.] geführt werden, verstößt der Täter gegen eine eigenständige Verbotsnorm na[X.]h §
74 Abs.
1 Nr.
9 [X.]
nF. Der Gesetzgeber hat dur[X.]h die Aufhebung der [X.] die Bedeutung dieses Verbotes unterstri[X.]hen und einen Verstoß dagegen einem sol[X.]hen ge-gen das Ausfuhrverbot glei[X.]hgestellt. Angesi[X.]hts dessen spri[X.]ht s[X.]hon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs.
1 StGB
dafür, den Verstoß gegen das [X.] als in [X.] zu dem [X.] stehend in die Urteils-formel aufzunehmen (vgl. MüKoStGB/von [X.], 2. Aufl. vor §§
52 ff. Rn. 26 f.). Es ist au[X.]h ansonsten kein Grund dafür ersi[X.]htli[X.]h, von [X.] auszugehen. So ergibt si[X.]h etwa kein allgemeiner Vorrang der [X.]e. Soweit in der außenwirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Literatur zum al-ten Re[X.]ht die Auffassung vertreten wurde, beim Zusammentreffen eines [X.] mit einer Ausfuhr kämen wegen des Vorrangs der Ausfuhrge-nehmigungspfli[X.]ht die Regelungen über Handels-
und Vermittlungsges[X.]häfte 16
-
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-
ni[X.]ht zur Anwendung (Tervooren/Mrozek in [X.]/[X.], [X.]O, 22.
Erg.-Lfg., §
4[X.] [X.] Rn.
26), kann dem s[X.]hon aufgrund des zitierten, in der Begründung der Neuregelung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Willens des [X.] jedenfalls für die strafre[X.]htli[X.]he Beurteilung ni[X.]ht gefolgt werden. Es liegt in dem vorangegangenen Verkauf au[X.]h kein Fall der mitbestraften Vortat zu der na[X.]hfolgenden Ausfuhr. Eine straflose mitbestrafte Vortat liegt nur vor, wenn diese das notwendige oder regelmäßige Mittel zur Haupttat ist ([X.] Rspr.;
s. zuletzt [X.], Urteil vom 20. Februar 2014 -
3 [X.], juris Rn.
16). [X.] kann im Verhältnis zwis[X.]hen Verkauf und späterer Ausfuhr indes ni[X.]ht ausgegangen werden, denn eine verbotene Ausfuhr von Gütern kann au[X.]h der Täter begehen, der sie vorher ni[X.]ht an den Empfänger verkauft hat; umgekehrt ist es keine notwendige Folge eines Verkaufs, dass der Täter die Güter an-s[X.]hließend ausführt. Der Verkauf stellt im Verhältnis zur Ausfuhr mithin zusätz-li[X.]hes Unre[X.]ht dar.
(b) Daneben kommt ein S[X.]huldspru[X.]h au[X.]h wegen eines tateinheitli[X.]hen Verstoßes gegen das Verbot der Dur[X.]hführung eines Handels-
und Vermitt-lungsges[X.]häfts (§ 75
Abs.
1 Nr.
7 [X.] nF in Verbindung mit § 17 Abs.
1 [X.] nF)
indes ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil si[X.]h das Verkaufsverbot des § 74 Abs.
1 [X.] nF als lex spe[X.]ialis gegenüber dem Verbot, ein Handels-
und Vermittlungsge-s[X.]häft abzus[X.]hließen, darstellt. Na[X.]h der Begriffsbestimmung in §
2 Abs.
14 Satz
1 Nr.
3 [X.] nF ist ein Handels-
und Vermittlungsges[X.]häft au[X.]h der [X.] eines Vertrages über das Überlassen von Gütern. Ni[X.]hts anderes stellt aber der Verkauf von Gütern dar, so dass in den Fällen, in denen der Täter
-
wie hier -
in Teil I Abs[X.]hnitt A der [X.] erfasste Güter verkauft, das Verbot der Handels-
und Vermittlungsges[X.]häfte na[X.]h §
75 Abs.
1 [X.] nF hin-ter dem -
spezielleren -
Verkaufsverbot des § 74 Abs.
1 [X.] nF zurü[X.]ktritt.
17
-
13
-
(2) Die Anwendung des neuen Re[X.]hts führt damit zwar zu einer [X.] des S[X.]huldspru[X.]hs; da der Angeklagte na[X.]h den Feststellungen der [X.] aber au[X.]h gewerbsmäßig handelte, fallen seine Taten unter den [X.] des § 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nF.
Es ist mithin
dieser Strafrahmen mit dem des §
34 Abs. 6 [X.] aF zu verglei[X.]hen. Gegenüber § 34 Abs. 6 [X.] aF, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah, erweist si[X.]h die Vors[X.]hrift des § 17 Abs. 2 [X.] nF als milderes Gesetz, weil sie im Verhältnis zum Grundtatbestand des § 17 Abs. 1 [X.] nF nur die Ober-grenze des Strafrahmens erhöht, so dass sie bei glei[X.]her Strafobergrenze (Freiheitsstrafe von 15 Jahren, vgl. §
38 Abs. 2 StGB) eine Mindeststrafe von (nur) einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (vgl. zur
verglei[X.]hbaren Konstellation bei Straftaten na[X.]h § 18 [X.] nF [X.], Bes[X.]hluss vom 15.
Oktober 2013
-
StB 16/13, [X.]O).
b) Die von der [X.] getroffenen Feststellungen tragen die [X.] wegen Verstößen gegen das Waffengesetz indes nur zum Teil.
[X.]) Beanstandungsfrei ist das [X.] allerdings davon ausgegan-gen, dass si[X.]h der Angeklagte in allen drei Fällen des unerlaubten Handeltrei-bens mit Munition na[X.]h § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] s[X.]huldig gema[X.]ht hat. Na[X.]h der in Abs[X.]hnitt 2 Nr.
9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] gegebenen Definition treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rah-men einer wirts[X.]haftli[X.]hen Unternehmung S[X.]husswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsu[X.]ht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt. Diese Voraussetzun-gen sind hier gegeben. Der Angeklagte kaufte die Munition na[X.]h den [X.] der [X.] gewerbsmäßig handelnd an und überließ sie seinen Abnehmern im [X.]. Dabei verfügte er ni[X.]ht über die na[X.]h §
21 Abs. 1 Satz 18
19
20
-
14
-
1 Alt. 2 [X.] für den Handel mit Munition erforderli[X.]he Waffenhandelserlaub-nis, was ihm au[X.]h bekannt war.
bb) Die tateinheitli[X.]he Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von [X.] zum Zwe[X.]ke des Überlassens an [X.] na[X.]h § 52 Abs. 1 Nr.
2 Bu[X.]h[X.] a) [X.] kann hingegen keinen Bestand haben.
Dieser Straftatbestand erfordert na[X.]h seinem Wortlaut, dass die Über-lassung an einen [X.]n gegen § 34 Abs. 1 Satz
1 [X.] verstößt, wona[X.]h Waffen oder Munition nur bere[X.]htigten Personen überlassen werden dürfen. Ein sol[X.]her Verstoß ist hier ni[X.]ht gegeben, weil § 34 Abs. 1 [X.] na[X.]h der Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht für denjenigen gilt, der -
wie der Angeklagte -
S[X.]husswaffen oder Munition einem anderen, der sie außer-halb des Geltungsberei[X.]hs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im [X.] unter eigenem Namen überläs[X.] In diesen Fällen ist der Tatbestand des §
52 Abs. 1 Nr.
2 Bu[X.]h[X.] a) [X.] ni[X.]ht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 1987 -
5 StR 394
+
395/87, [X.], 133, 134 zur Re[X.]htslage na[X.]h § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF).
[X.]) Neben dem Handeltreiben mit Munition hat der Angeklagte die [X.] des Erwerbs und des Besitzes von Munition na[X.]h § 52 Abs.
3 Nr.
2 Bu[X.]h[X.]
b) [X.] erfüllt, indem er, ohne über einen Munitionserwerbss[X.]hein (vgl. §
10 Abs.
1, Abs.
3 Satz
2 [X.]) zu verfügen, die Munition bei B.

abholte und so die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt darüber erlangte und in der [X.] ausübte
(vgl. Abs[X.]hnitt 2 Nr.
1 und 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.]).
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundgeri[X.]htshofs ([X.], Bes[X.]hluss vom 28.
März 2006 -
4 StR 596/05, [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 1) stehen Er-werb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit, wenn der Täter 21
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Waffen oder Munition gewerbsmäßig ankauft und bis zu deren Überlassung an seinen Abnehmer die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt darüber ausübt. Soweit Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.]s dieser konkurrenzre[X.]htli[X.]hen Beurteilung entgegenstehen könnte
([X.], Bes[X.]hluss vom 26. April 1996 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 53 Abs.
1 Konkurrenzen 5), hält er daran ni[X.]ht fe[X.]
[X.]) Na[X.]h alledem ist der S[X.]huldspru[X.]h in den [X.] und 2 der Urteils-gründe wie aus der Urteilsformel ersi[X.]htli[X.]h abzuändern.
2. Zu Fall 3 der Urteilsgründe:
Im Fall 3 der Urteilsgründe ist dem [X.] eine abs[X.]hließende Ents[X.]hei-dung, wel[X.]hes Gesetz das mildeste ist, ni[X.]ht mögli[X.]h, so dass hier der S[X.]huld-spru[X.]h ni[X.]ht zu ändern, sondern das Urteil insoweit aufzuheben i[X.] Im [X.]:
Bezogen auf das [X.] liegt ledigli[X.]h ein Versu[X.]h vor. Der Ange-klagte hatte zu der Tat im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt: Dieser Zeitpunkt des Versu[X.]hsbeginns ist na[X.]h allgemeinen Maßstäben au[X.]h dann errei[X.]ht, wenn der Täter sol[X.]he Handlungen vorgenommen hat, die na[X.]h sei-nem [X.] im ungestörten Fortgang ohne Zwis[X.]henakte in die Tatbestands-verwirkli[X.]hung einmünden sollen ([X.] Rspr.;
vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 20.
März 2014 -
3
StR 424/13, juris Rn. 8 mwN). Bei [X.]en ist dies au[X.]h dann der Fall, wenn der Täter die Ware na[X.]h seinem [X.] end-gültig auf den Weg gebra[X.]ht hat (Biene[X.]k in [X.]/[X.], [X.]O, 17.
Erg.-Lfg., § 34 Abs. 5 Rn. 8; weitergehend [X.], Urteil vom 19. Januar 1965 -
1 [X.], [X.]St 20, 150, 152: Aufladen der Ware auf ein Fahr-zeug, um sie demnä[X.]hst ungenehmigt über die Grenze zu bringen; s.
au[X.]h G/J/W/[X.], Wirts[X.]hafts-
und Steuerstrafre[X.]ht, § 34 [X.] Rn.
124). So 25
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verhielt es si[X.]h hier: Die Munition war in dem Transporter verstaut, dessen [X.] auf das Fra[X.]hts[X.]hiff unmittelbar bevorstand; das S[X.]hiff wiederum sollte im Ans[X.]hluss daran auslaufen und seine Fra[X.]ht in den [X.] bringen. Weite-re Handlungen des Angeklagten waren zur Bewirkung der Ausfuhr ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h. Der Versu[X.]h war fehlges[X.]hlagen, na[X.]hdem die Munition von den Ermittlungsbehörden entde[X.]kt und si[X.]hergestellt worden war.
a) Na[X.]h altem Re[X.]ht hat si[X.]h der Angeklagte damit gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 3 Bu[X.]h[X.]
b) [X.] aF, §§ 22, 23 Abs.
1 StGB strafbar gema[X.]ht. Der zu-glei[X.]h erfüllte Tatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]h[X.]
b) [X.] aF in Verbin-dung mit § 69m Abs.
1, §
70a Abs.
2 Nr.
1 [X.] aF (Verkauf der Munition) bzw. §
69m Abs. 2, § 70a Abs. 2 Nr.
3 [X.] aF
(Abs[X.]hluss eines Handelsges[X.]häfts über die Munition mit seinen Vertragspartnern im [X.]) trat au[X.]h hier auf-grund der [X.] in § 34 Abs. 4 Nr. 1 aE [X.] aF zurü[X.]k; dass insoweit nur ein Versu[X.]h vorlag, ändert ni[X.]hts daran, dass die Tat in § 34 Abs.
6 Nr. 3 [X.] aF mit Strafe bedroht war und diese Strafbarkeit die
na[X.]h der subsidiären Norm verdrängt (s. zur verglei[X.]hbaren Regelung in §
265 Abs.
1 StGB MüKoStGB/[X.]/[X.], [X.]O, §
265 Rn.
34 mwN).
b) Na[X.]h neuem Re[X.]ht hat der Angeklagte neben der nur versu[X.]hten Ausfuhr (strafbar na[X.]h § 17 Abs.
1 Nr.
2 [X.] nF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] nF, §
80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] nF, §§ 22, 23 Abs.
1 StGB) die Munition wiederum an seine Abnehmer im [X.] verkauft. Da der Verkauf bereits dur[X.]h Abs[X.]hluss des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vertrages abges[X.]hlossen war, hat si[X.]h der Angeklagte gemäß § 17 Abs.
1 Nr.
2 [X.] nF in Verbindung mit §
4 Abs. 1 [X.] nF, §
80 Nr.
1, § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] nF wegen des vollende-ten Verkaufs strafbar gema[X.]ht. Wie oben dargelegt, stehen Ausfuhr und [X.] zueinander in Tateinheit. Dies muss hier au[X.]h deshalb gelten, weil si[X.]h 29
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ansonsten ein Wertungswiderspru[X.]h ergäbe, wenn derjenige, der zusätzli[X.]h zu dem vollendeten Verkauf no[X.]h einen versu[X.]hten Ausfuhrverstoß beging, wegen der mögli[X.]hen Versu[X.]hsmilderung na[X.]h § 23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gegen-über demjenigen privilegiert werden könnte, der nur einen Verkauf getätigt [X.]. Die Strafbarkeit wegen Abs[X.]hlusses eines Handelsges[X.]häfts tritt -
wie [X.] oben dargelegt -
wegen Spezialität der Strafbarkeit wegen Verkaufs zu-rü[X.]k.
[X.]) Da der Angeklagte au[X.]h insoweit gewerbsmäßig handelte, wäre die Strafe für ihn bei Anwendung des neuen Re[X.]hts wiederum dem Strafrahmen des § 17 Abs.
2 [X.] nF zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht und gegenüber dem Strafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF milder i[X.] Bei Anwendung alten Re[X.]hts kommt wegen der Strafbarkeit nur wegen Versu[X.]hs indes in Betra[X.]ht, den Strafrahmen des § 34 Abs.
6 [X.] aF na[X.]h §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB zu mildern, so dass die zu verhängende Strafe einem Rahmen von se[X.]hs Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Frei-heitsstrafe zu entnehmen wäre; dieser gemilderte Strafrahmen erweist si[X.]h ge-genüber demjenigen -
wegen der Vollendung des Verkaufs der Munition ni[X.]ht zu mildernden -
des § 17 Abs. 2 [X.] nF als das mildere Gesetz. Die Ent-s[X.]heidung, ob die Strafe gemäß § 23 Abs.
2 StGB na[X.]h § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, hat indes das Tatgeri[X.]ht na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen zu treffen und dabei eine Gesamtbetra[X.]htung aller Tatumstände und der Täterpersönli[X.]h-keit anzustellen, wobei versu[X.]hsbezogenen Umständen ein besonderes Ge-wi[X.]ht zukommt ([X.] Rspr.;
s.
zuletzt [X.], Bes[X.]hluss vom 28. September 2010
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3 [X.], [X.], 18, 19). Diese Ents[X.]heidung ist dem Revisionsge-ri[X.]ht entzogen. Dem [X.] ist es deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h, abs[X.]hließend zu be-stimmen, wel[X.]hes Re[X.]ht milder ist und den S[X.]huldspru[X.]h entspre[X.]hend zu [X.]; vielmehr ist das Urteil insoweit aufzuheben. Da es si[X.]h nur um eine [X.]
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tungsfrage handelt, können die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum S[X.]huldspru[X.]h aufre[X.]ht erhalten bleiben.
3. Die Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs im Fall 3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.], der
wiederum die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt.
Die Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs in den [X.] und 2 der [X.] hat au[X.]h die Aufhebung der insoweit verhängten [X.]n zur Folge. Der [X.] kann ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die [X.], die die Einzelstra-fen dem Strafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF (Mindeststrafe zwei Jahre Frei-heitsstrafe) entnommen hat, bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrah-mens des §
17 Abs. 2 [X.] nF, der mit einem Jahr Freiheitsstrafe eine deutli[X.]h niedrigere Mindeststrafe aufweist, mildere [X.]n ausgespro[X.]hen hätte.
Die zum Strafausspru[X.]h insgesamt re[X.]htsfehlerfrei getroffenen [X.] sind davon indes ni[X.]ht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs.
2 StPO).
4. Der [X.] hat bei der S[X.]huldspru[X.]händerung den Zusatz vorsätzli[X.]her und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen. Dies dient der Klarstellung der ansonsten dur[X.]h die Aufnahme ni[X.]ht notwendigen Inhalts unübersi[X.]htli[X.]hen Urteilsformel (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 29. Juli 1992 -
3 [X.], [X.], 546 und vom 20. Mai 2014 -
1 [X.]/14,
juris Rn.
16). Da na[X.]h § 15 StGB nur vorsätzli[X.]hes Handeln strafbar ist, fahrlässiges hingegen ledigli[X.]h dann, wenn es ausdrü[X.]kli[X.]h mit Strafe bedroht ist, bedarf der Zusatz vorsätzli-[X.]her Begehung keiner Aufnahme in die Urteilsformel. Dass es si[X.]h bei Strafta-ten na[X.]h dem [X.]
und dem [X.] um einen "unerlaubten" Umgang mit Gü-tern bzw. Waffen handelt, versteht si[X.]h von selbst, weil das Handeln im Rah-32
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men einer erteilten Erlaubnis die Strafbarkeit aufgrund der gegebenen Verwal-tungsakzessorietät der Straftatbestände auss[X.]hließt. Das Merkmal "unerlaubt" bedarf deshalb ni[X.]ht der Tenorierung.
[X.]Pfister S[X.]häfer

[X.]

Geri[X.]ke

Meta

3 StR 314/13

24.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 314/13 (REWIS RS 2014, 3773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3773

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