Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 488/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4416

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 488/13

vom
2.
Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
Juli
2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Mai 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.2.c der Urteilsgründe wegen Untreue
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, des Bankrotts in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, we-gen Bankrotts in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formel-len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur [X.] in einem Fall der Urteilsgründe; im verbleibenden Umfang erweist es sich als unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, so-weit der Angeklagte im Fall
II.2.c der Urteilsgründe wegen
Untreue verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten
zur Folge.
Dem an den Senat gerichteten t-zuteilen, ob der nunmehrige Antrag der [X.]chaft seitens des Senats oder eines oder mehrere Senatsmitglieder (ggf. des Berichterstatters) u-kommen. Eine solche Befragung des Gerichts durch den Verteidiger ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen
(vgl. demgegenüber etwa §
24 Abs.
3 Satz
2 StPO); um einen Fall der Akteneinsicht handelt es sich nicht. Der Senat hat nach Vorberatung durch den Berichterstatter beim [X.]
angeregt zu prüfen, ob im Fall
II.2.c der Urteilsgründe anstelle des zunächst gestellten Teilaufhebungsantrags nach §
349 Abs.
4 StPO eine Sachbehand-lung nach §
154 Abs.
2 StPO in Betracht komme. Durch eine solche Verfah-1
2
3
-
4
-
rensweise ist der [X.] in keiner Weise beschwert. Unabhängig da-von wird ihm das rechtliche Gehör

insbesondere zur Frage der Aufrechterhal-tung der Gesamtstrafe

durch die Zustellung der Antragsschrift des [X.] gewährt; hiervon hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht.
2.
Die [X.] des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem [X.] im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3.
Die Überprüfung des nach der [X.] verbleibenden Schuld-
und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
4
5

Meta

4 StR 488/13

02.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 488/13 (REWIS RS 2014, 4416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4416

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