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PDF anzeigen [X.] vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.]) (Fall 120 der Anklageschrift) und l) (Fall 121 der Anklageschrift) der [X.] verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher unterlassener Insolvenzantragstellung, vorsätzli-chen Bankrotts, Betruges in vierzehn Fällen, Un-treue, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung und un-eidlicher Falschaussage schuldig ist; c) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschafts-strafkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges in dreizehn Fällen, versuchten Betruges, Untreue, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung, veruntreuender Unterschlagung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als Bauträger und Baubetreuer für die Dauer von drei Jahren untersagt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 Der Senat hat das Verfahren in den Fällen [X.]) (Fall 120 der Anklage-schrift) und l) (Fall 121 der Anklageschrift) der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] eingestellt. Ferner war eine Schuldspruchberichtigung dahingehend geboten, dass der Angeklagte des Betruges in vierzehn Fällen schuldig ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des [X.] liegt ein offensichtliches [X.] in dem Sinne vor, dass dem [X.] ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle des Betruges unterlaufen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2004 Œ 3 StR 15/04). Dies führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Soweit der [X.] Bedenken gegen die Annahme von besonders schweren Fällen des Betruges hinsichtlich der Fälle [X.]) (Fall 115 der Anklageschrift) und h) (Fall 117 der Anklageschrift) der Urteilsgründe äu-ßert, teilt der Senat diese nicht. Für gewerbsmäßiges Handeln reicht es aus, wenn sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, ins-besondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte [X.] - 4 - schaft fließen. Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann ([X.], Beschluss vom 5. Juni 2008 Œ 1 [X.]). Der Angeklagte beherrschte als faktischer Geschäftsführer die [X.] und benutzte ausschließlich das im Eigentum der GmbH stehende Fahrzeug [X.], weshalb er aus den betrügerisch in Anspruch genommenen Leistungen der [X.] zumindest mittelbare Vorteile hatte. Als Mieter und [X.] Nutzer der im Eigentum seines [X.] stehenden Immobilie resultieren aus den durchgeführten Arbeiten an dem Einfamilienhaus ebenfalls zumindest mit-telbare Vorteile für den Angeklagten. Dass das [X.] kein gewerbsmäßi-ges Handeln des Angeklagten im Fall II. 2. g) (Fall 116 der Anklageschrift) [X.] und daher nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB angewen-det hat, beschwert den Angeklagten nicht. Wegen des mit der [X.] verbundenen Wegfalls der Einzelstra-fen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten konnte die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt [X.]. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei ge- 4 - 5 - troffen und können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Fest-stellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Tepperwien Athing [X.]Ri[X.] Dr. Franke ist
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Tepperwien Mutzbauer
Meta
26.05.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 4 StR 10/09 (REWIS RS 2009, 3373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 353/21 (Bundesgerichtshof)
Sperrwirkung der Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung gegenüber der Bankrottstrafbarkeit
4 StR 513/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 635/09 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 520/15 (Bundesgerichtshof)
Kapitalerhöhungsschwindel: Strafbare Falschangaben eines GmbH-Geschäftsführers zur Handelsregistereintragung; Beschreibung der Tat in der Anklageschrift
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