Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. B 14 AS 86/09 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 6221

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Beschränkung des Streitgegenstandes - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsmaßstab - Wohnflächengrenze - Sachsen - Anwendung von landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind höhere Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für die Unterkunft und die Heizung vom [X.] bis 31.3.2006.

2

Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist alleinstehend und erwerbsfähig, im streitgegenständlichen [X.]raum hatte er kein Einkommen. Seit dem [X.] bewohnt er eine 58,01 qm große Mietwohnung, für die er im streitgegenständlichen [X.]raum monatlich zahlen musste: [X.] 279,67 [X.], kalte Betriebskosten 52,41 [X.] und Heizkosten 71,19 [X.] (insgesamt 403,27 [X.]). Ab Juli 2005 bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten [X.] (im Folgenden auch: Beklagter) dem Kläger [X.] ([X.]) in Höhe von 705,83 [X.] monatlich, davon für die Unterkunft und Heizung 374,83 [X.] (Bescheid vom 7.6.2005). Er wies den Kläger darauf hin, dass dessen Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, er sich deswegen mit seinem Fallmanager in Verbindung setzen solle und die übernommenen Heizkosten ausreichend sein müssten, sodass eine mögliche Nachzahlung nicht übernommen werden würde. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, ihm sei nicht erklärt worden, wie sich der Betrag von 42,75 [X.] für die Heizkosten zusammensetze und er erwarte eine Aufstellung, aus der er nachvollziehen könne, welche Kosten übernommen würden und welche nicht. Für die [X.] vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 bewilligte der Beklagte monatlich 603,75 [X.] [X.] und legte eine Grundmiete von 230 [X.] einschließlich kalter Betriebskosten sowie 42,75 [X.] für Heizkosten zu Grunde (Bescheid vom 11.10.2005). Die Widersprüche des [X.] wurden unter Hinweis auf die "Richtlinie des [X.] zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den [X.] und [X.]" vom 16.12.2004 (im Folgenden: [X.]) zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 19.12.2005).

3

Das vom Kläger angerufene Sozialgericht ([X.]) hat den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger vom [X.] bis zum 31.3.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 734 [X.] zu zahlen. Eine nachvollziehbare Kostensenkungsaufforderung sei nicht nachweisbar, sodass die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen seien, zumal für den Abzug einer Warmwasserpauschale keine Rechtsgrundlage bestehe (Urteil vom 26.11.2007). Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] ([X.]) das Urteil des [X.] geändert und den Beklagten verurteilt an den Kläger monatlich vom 1.7. bis zum 30.9.2005: 728,05 [X.], vom 1.10. bis zum 31.12.2005: 605,21 [X.] und vom 1.1. bis zum 31.3.2006: 605,65 [X.] zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach den aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) anzuwendenden Maßstäben sei die Wohnung des [X.] mit 58,01 qm und einer [X.] von 279,67 [X.] monatlich für ihn als Alleinstehenden unangemessen. Nach den landesrechtlich festgesetzten Wohnungsgrößen aufgrund der zwar außer [X.] getretenen, aber nach wie vor anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des [X.] zum [X.] vom 22.4.1996 ([X.] - VwV-SächsBelG) gelte als Höchstgrenze für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 qm. Auf die seit dem [X.] geltende Verwaltungsvorschrift des [X.] zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des [X.] vom 27.6.2005 ([X.] - VwV-Ersatzwohnraumförderung) könne nicht zurückgegriffen werden, da deren Ziel die Beschleunigung des [X.] sei. Vor diesem Hintergrund sei die [X.] nicht zu beanstanden, nach der für Alleinstehende bei einer Wohnungsgröße von 45 qm in allen Gemeinden mit der [X.] und einer Bezugsfertigkeit ab 1.1.1996 eine Miete von 230 [X.] monatlich zu Grunde gelegt werde.

4

Besondere Umstände, die höhere Kosten der Unterkunft begründen würden, seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dem Kläger sei ein Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft in seinem Wohnort möglich und auch die Unangemessenheit seiner Kosten der Unterkunft bekannt gewesen. Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung sei keine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Beklagte habe auch die Kosten der Heizung auf das angemessene Maß senken dürfen.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht ua geltend: Nach Seite 14 des Urteils gehe das [X.] von einer [X.] von 230 [X.] als angemessen aus, dies entspreche auch seiner Auffassung, während es auf Seite 19 seines Urteils eine Bruttokaltmiete von 230 [X.] für angemessen erachte, dies entspreche der Auffassung des Beklagten. Es sei fraglich, ob die [X.] eine geeignete Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei, da die Zahlen weit vor dem [X.] gewonnen worden seien. Angesichts des Anstiegs der Nebenkosten hätte eine jährliche Aktualisierung erfolgen müssen. Er sei von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß darüber unterrichtet worden, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen [X.]s vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2007 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße sei nicht dem Urteil des B[X.] vom 22.9.2009 (B 4 [X.]/08 R) zu folgen. Als örtlicher Vergleichsmaßstab sei auf den Wohnort des [X.] abgestellt worden. Da kein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel vorhanden sei, seien Auskünfte eingeholt worden.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des [X.] ist das Urteil des [X.] vom 15.1.2009 aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das [X.] zurückzuverweisen.

Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des [X.] auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom [X.] bis zum 31.3.2006, soweit das [X.] auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] geändert hat, und die diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 7.6.2005 und 11.10.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.12.2005. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]8) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.]B II im Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]), das insofern am 1.1.2011 in [X.] getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.

Der Kläger lebt nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) allein in einer Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem [X.]B II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, der insofern vom [X.] bis heute nicht geändert wurde).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, der insofern ebenfalls zwischenzeitlich nicht geändert wurde). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr, vgl nur B[X.] vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils Rd[X.]2 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals "Leistungen" sowie der Rechtsprechung des Senats zu entnehmen ist (B[X.] vom [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23; zuletzt B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.]8).

Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen. Zunächst ist die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren festzustellen und als Grundlage für alle weiteren Berechnungen zuerst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen (vgl unter Anderem B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen Rd[X.] 20 ff; zuletzt B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Schon hinsichtlich der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm für Alleinlebende im [X.] - wie dem Kläger - kann dem [X.] jedoch nicht gefolgt werden.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die [X.] für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.]9; zuletzt B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen sowohl § 27 Abs 4 als auch § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung vom 13.9.2001 ([X.] 2376: "[X.]" im Folgenden: [X.]) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes.

Nach den Feststellungen des [X.] gibt es in [X.] keine derartigen Bestimmungen nach dem [X.]. Soweit das [X.] aufgrund dessen meint, die außer [X.] getretene VwV-SächsBelG weiterhin anwenden zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Speziell zur Situation im [X.] hat der 4. Senat des B[X.] in seinem Urteil vom [X.] (B 4 [X.]/08 R - Rd[X.]4 f) ausgeführt: Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sei auf die auf der Grundlage des § 10 [X.] von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine nach § 27 [X.]B II mögliche Verordnung erlassen habe. Dementsprechend verbiete es sich aber, die aktuell in [X.] festgesetzten Werte nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung nicht zu Grunde zu legen, sondern stattdessen auf die VwV-SächsBelG abzustellen, die im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des [X.]B II zur Anwendung gekommen war. Insoweit sei auch das vom [X.] für seine Auffassung angeführte Argument nicht hilfreich, aus den speziellen Zielsetzungen der VwV-Ersatzwohnraumförderung ergebe sich, dass die dort zu Grunde gelegten Wohnflächenhöchstgrenzen nicht maßstäblich für die Ermittlung üblicher Wohnflächen im unteren Segment seien können. Denn der Umstand, dass sich die aktuellen Verwaltungsvorschriften möglicherweise nicht hinreichend daran orientierten, was eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt sei, werde in Folge des Rückgriffs auf die Werte nach § 10 [X.] ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit komme dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Eine Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnflächen erscheine nur dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 [X.] nicht existierten.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Es sei vom B[X.] schon nicht begründet worden, warum zur Bestimmung der in § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II geforderten Angemessenheit hinsichtlich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 [X.] zurückgegriffen werde. Es stehe nicht fest, ob der mit der [X.] nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II verfolgte Zweck mit den Zwecken des [X.] nebst Ausführungsbestimmungen der Länder übereinstimme. Auf die vom 4. Senat des B[X.] herangezogene VwV-Ersatzwohnraumförderung könne, wie das [X.] zu Recht ausgeführt habe, nicht zurückgegriffen werden, da deren Ziel die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten sei.

Diese Begründung für die VwV-Ersatzwohnraumförderung zeigt jedoch, dass diese in Übereinstimmung mit dem 4. Senat gerade der [X.] nach dem bundesrechtlichen § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II zu Grunde gelegt werden muss und nicht die ältere VwV-SächsBelG. Denn die abstrakte Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen (vgl B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.] 27 f; B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - ). Wenn die VwV-Ersatzwohnraumförderung nach ihren vom [X.] festgestellten weiteren Zwecken der Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des [X.] ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen, dienen soll und die Wohnflächen gegenüber der bisherigen VwV-SächsBelG erhöht werden, so lässt dies nur den Schluss zu, dass es eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für Mieterhaushalte im [X.] Wohnungsbau nicht gibt. Dann stehen solche Wohnungen aber auch für die Bezieher von [X.]B II-Leistungen nicht zur Verfügung.

Dass zur Bestimmung der Angemessenheit nach § 22 Abs 1 [X.]B II auf die Wohnungsgrößen nach den Vorschriften des [X.] Wohnungsbaus abgestellt wird, folgt aus § 1 Abs 2 [X.] ("Gesetz über die [X.] Wohnraumförderung"), der lautet: "Zielgruppe der [X.] Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen …" Zu diesen Haushalten mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten haben sich am Markt mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, gehören die Haushalte, deren Mitglieder Leistungen nach dem [X.]B II beziehen, weil sie hinsichtlich ihrer möglichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft entsprechend begrenzt sind.

Der Rechtsstreit ist an das [X.] zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 [X.]G), weil schon die für eine Entscheidung über die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft aufgrund der Wohnungsgröße für Alleinstehende im [X.] notwendigen weiteren Feststellungen, zB zur abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, dem Urteil des [X.] nicht zu entnehmen sind.

Eine Entscheidung über die Leistung für die Heizung ist ebenfalls nicht möglich, weil diese zwar getrennt von der Leistung für die Unterkunft nach eigenen Regeln zu ermitteln ist, aber keinen eigenen von der Leistung für die Unterkunft zulässigerweise abtrennbaren Streitgegenstand beinhaltet (B[X.] vom [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23).

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 86/09 R

26.05.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 26. November 2007, Az: S 10 AS 77/06, Urteil

§ 19 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 1 Abs 2 WoFG, § 10 WoFG, § 95 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. B 14 AS 86/09 R (REWIS RS 2011, 6221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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