Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 9/14 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 1293

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Dresden - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Wohnflächengrenze - Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten bei nicht aufgeschlüsselter Vorauszahlung eines Gesamtbetrages für Betriebs- und Heizkosten


Leitsatz

Ein Grundsicherungsträger kann im Rahmen seiner "Methodenfreiheit" ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013 und das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. November 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 12. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie unter Berücksichtigung des [X.] vom 27. April 2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 zusätzlich 17,73 Euro monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom 1.12.2011 bis 31.5.2012.

2

Die 1957 geborene Klägerin lebt seit einem Umzug im Juni 2008 in einer Wohnung, die eine Fläche von 50,18 qm aufweist. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral. Die Miethöhe setzte sich im streitigen [X.]raum aus der Grundmiete in Höhe von 256,50 [X.] zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 [X.] zusammen. Eine vor dem Umzug beantragte Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft hatte der Beklagte "wegen Unangemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung" abgelehnt.

3

Der Beklagte erbrachte der Klägerin nur die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den hier streitigen [X.]raum bewilligte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von insgesamt 685 [X.] für Dezember 2011 und 695 [X.] für die weiteren Monate. Hierin waren jeweils 321 [X.] für die Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten (Bescheide vom 1.11.2011, 26.11.2011 und 12.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011). Dabei berücksichtigte der Beklagte die von der Landeshauptstadt [X.] am 24.11.2011 beschlossene [X.] auf der Grundlage eines Gutachtens des [X.] ([X.]) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten für [X.]n der Kosten der Unterkunft für die Stadt [X.] (im Folgenden: [X.]-Gutachten). Die von der Klägerin zu erbringende Nebenkostenvorauszahlung teilte er im Verhältnis von 55 % (kalte Betriebskosten) zu 45 % (Heizkosten) auf.

4

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die [X.] vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 über die bereits durch [X.] vom [X.] anerkannten Beträge von 688,90 [X.] für Dezember 2011 (364 [X.] Regelleistung und 324,90 [X.] für die KdU) bzw 698,90 [X.] (374 [X.] Regelleistung und 324,90 [X.] für KdU) hinaus weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich jeweils 13,55 [X.] zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 1.6.2012). Die nicht aufgeschlüsselte monatliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 [X.] hat das [X.] "bei fehlender Tilgungsbestimmung durch Mieter und Vermieter" hälftig auf die kalten und warmen Betriebskosten aufgeteilt. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, der konkreten Bestimmung der [X.] liege kein "schlüssiges Konzept" des Beklagten zugrunde. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Einbeziehung einer nicht unerheblichen Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen, die in Plattenbauweise überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden seien und - je nach konkretem Bautyp - eine Wohnungsgröße von ca 26 qm hätten. Mit seiner konkreten, angebots- und nachfrageorientierten Berechnungsweise beachte das [X.] aber zahlreiche, für ein schlüssiges Konzept erforderliche "Eckpunkte" nicht ausreichend. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts sei das Gericht grundsätzlich gehalten, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergebe sich unter Berücksichtigung des gewichteten Mittelwertes des vom [X.] herangezogenen Mietspiegeldatensatzes eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 288,45 [X.] monatlich. Für die kalten Betriebskosten seien die Durchschnittswerte anzusetzen, die in der kommunalen Bürgerumfrage 2010 auf der Grundlage der Satzung der Landeshauptstadt [X.] vom [X.] mit durchschnittlich 1,16 [X.] pro Quadratmeter ermittelt worden seien.

5

Das L[X.] hat - nach Anforderung ergänzender Stellungnahmen des [X.] vom [X.], 12.11.2013 und 28.11.2013 (im Folgenden: ergänztes [X.]-Gutachten) - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2013). Auf die Anschlussberufung des Beklagten hat es diesen "in Abänderung des Bescheids vom 1.11.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 sowie des angenommenen [X.]ses des Beklagten vom [X.] verurteilt, der Klägerin für den [X.]raum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 [X.] und für den [X.]raum vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 698,90 [X.] weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 12,70 [X.] monatlich zu zahlen" und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der zuerkannte Betrag setze sich für den [X.]raum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 aus einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 294,83 [X.] und den vollständigen "tatsächlichen Heizkosten" zusammen, die nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Abrechnungen der Betriebs- und Heizkosten für die [X.] und 2012 nach dem Verhältnis zwischen den Betriebs- und Heizkosten festzusetzen seien. Unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards habe die Klägerin einen angemessenen Bedarf für Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe von 294,83 [X.] (gerundeter Quadratmeterpreis von 6,55 [X.] bei 45 qm Wohnfläche). Das im Gutachten des [X.] niedergelegte Konzept werde den formellen Anforderungen an schlüssige Konzepte zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete gerecht. Die Art und Weise der Datenerhebung sei nachvollziehbar und plausibel. Die Datenbasis beruhe auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden [X.]. Die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts würden ausreichend berücksichtigt, indem auf die in den Jahren 2009 und 2010 erhobenen Daten des Mietspiegels 2010 sowie der Bedarfsgemeinschaften nach dem [X.] und der [X.] nach dem [X.]B XII, die kommunale Bürgerbefragung von August 2010 und amtliche Statistiken zurückgegriffen werde. Zutreffend beziehe das Gutachten nicht nur die tatsächlich am Markt angebotenen, sondern auch vermietete Wohnungen mit Ausschluss der mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung vereinbarten Altverträge ein. Der angemessene Quadratmeterpreis sei nach [X.] differenziert und werde unter Berücksichtigung der Bruttokaltmiete angegeben. Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung sprächen, seien nicht erkennbar. Das Gutachten des [X.] enthalte auch Angaben über die gezogenen Schlüsse, indem es nach [X.] differenzierte Kappungsgrenzen hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft vorsehe. Auf der Grundlage der Datensätze - nicht der Tabelle - des Mietspiegels 2010 habe das [X.] in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze bei der Berechnung der [X.] überhaupt berücksichtigt werden dürften, und die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des [X.] im Verbraucherpreisindex für [X.] inflationiert. In der deskriptiven Auswertung der [X.] durch Bildung sogenannter Flächenkorridore errechne das [X.] Mittelwerte für die verschiedenen [X.]segmente. Das [X.] gehe damit über die vom B[X.] als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schaffe [X.] zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Das Modell habe auch Werte zum Ergebnis, die über den Grenzen des vom B[X.] vorgeschlagenen [X.] lägen. Durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der [X.] biete das [X.]-Modell den Vorteil, dass es die [X.] nach [X.] differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze. Die [X.] liege nach dem Gutachten an der Stelle, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment träfen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 22 Abs 1 [X.]. Die einheitliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung müsse hälftig auf die kalten Betriebs- und die Heizkosten aufgeteilt werden. Die Wohnfläche von 50,18 qm sei angemessen und entspreche dem Wert der am 31.12.2009 (ersatzlos) außer [X.] getretenen, auf § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung ([X.]) beruhenden VwV-Ersatzwohnraumförderung, die gegenüber der vom L[X.] herangezogenen VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010 der "bessere Maßstab" sei. Das von dem Beklagten herangezogene Konzept in Gestalt des [X.]-Gutachtens erfülle nicht die qualitativen Voraussetzungen, die an ein solches Konzept in sachlicher Hinsicht zu stellen seien. Es sei auch nicht nachbesserungsfähig. Auf der Angebotsseite seien in nicht unerheblicher Zahl "Ein-Raum-Wohnungen" mit einer Wohnungsgröße von ca 26 qm einbezogen worden, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen seien. Soweit sich das [X.] zur Ermittlung der Nettokaltmiete neben den Datensätzen des qualifizierten Mietspiegels der Landeshauptstadt [X.] auch auf deren Datensatz über Bedarfs- und [X.] nach dem [X.]/[X.]B XII stütze, könne ihm nicht entnommen werden, inwieweit die Hauptdatenmenge der Bedarfsgemeinschaften auf dem aktuellen Stand sei. Der [X.] führe zu systematisch falschen Ergebnissen. Weiter begegne die Einbeziehung der Leerstandreserven Bedenken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Abfrage des "marktaktiven Leerstandes" auch unzumutbare [X.] eingeflossen seien. Nicht erkennbar sei, wie sich die Leerstandreserven auf die Eignungs- und Preisklassen verteilten. Schließlich berücksichtige das [X.]-Gutachten auf der Nachfrageseite nicht diejenigen Leistungsbezieher, welche aufgrund überhöhter Heizkosten zum Umzug aufgefordert worden seien. Dies führe zu einem unrealistischen Absinken der [X.].

7

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 19. Dezember 2013 und des Urteils des Sozialgerichts [X.] vom 1. Juni 2012 sowie der Bescheide vom 1. November 2011, 26. November 2011 und 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie unter Berücksichtigung des [X.]ses vom 27. April 2012 zu verurteilen, der Klägerin für den [X.]raum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 18,90 [X.] monatlich zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Das Konzept der Stadt [X.] genüge den Anforderungen des B[X.]. In den Stellungnahmen des [X.] vom 16.2.2012 und [X.] sei bestätigt worden, dass der [X.] als Korrektiv benötigt werde, weil mehr Wohnungen am Markt leer stünden als frei würden. Die festgelegte, abstrakt angemessene Wohnungsgröße sei nicht zu beanstanden. Zur Aufteilung bei nicht differenziert ausgewiesenen warmen und kalten Nebenkosten ("Gesamtvorauszahlung für die Betriebskosten") existiere keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Seit dem Vorliegen des [X.]-Gutachtens würden die Gesamtvorauszahlungen im Verhältnis 48,9 % (warm) zu 51,1 % (kalt) aufgeteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet, weil sie in dem streitigen [X.]raum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann. Die Urteile der Vorinstanzen, mit denen ihr bereits jeweils höhere [X.] II-Leistungen zuerkannt worden sind, waren daher ebenso wie die Bescheide des Beklagten (in der Gestalt des [X.] beim [X.]) zu ändern. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten bewilligten bzw anerkannten [X.] II-Leistungen von 688,90 [X.] für Dezember 2011 bzw 698,90 [X.] für die [X.] von Januar 2012 bis Mai 2012 ergibt sich für den streitigen [X.]raum ein von dem Beklagten noch zu zahlender Betrag in Höhe von 17,73 [X.] monatlich. Der von dem Beklagten noch zu leistende Betrag ergibt sich aus einem Anspruch auf höhere [X.] II-Leistungen für den Heizkostenbedarf der Klägerin (siehe hierzu unter 9.). Im Übrigen ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des ergänzten Gutachtens des [X.], das der Beklagte als sein Konzept zur Ermittlung der [X.] zugrunde legt, zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 [X.] monatlich hat. Sie kann daher - gegenüber dem vom L[X.] ausgeurteilten und von dem Beklagten nicht mit der Revision angefochtenen Betrag von 12,70 [X.] monatlich - insgesamt höhere Leistungen beanspruchen, jedoch nicht in dem von ihr im Revisionsverfahren beantragten Umfang. Insoweit ist ihre Revision zurückzuweisen.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem [X.]raum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012, als in den Bescheiden des Beklagten vom 1.11.2011, 26.11.2011 und 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2011 und dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten vom [X.] mit einem Betrag von 688,90 [X.] monatlich (Dezember 2011) bzw 698,90 [X.] monatlich (Januar bis Mai 2012) bewilligt bzw zuerkannt worden sind. Mit ihrem Antrag im Revisionsverfahren begehrt die Klägerin für diesen [X.]raum weitere [X.] II-Leistungen in Höhe von 18,90 [X.] anstelle des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrags in Höhe von 12,70 [X.].

2. Da die Klägerin ihre zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage nicht auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (vgl zu dieser Möglichkeit zuletzt Urteil des Senats vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 16 mwN), sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt im Streit; der geltend gemachte Anspruch ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung daher unter [X.] in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Es bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] keine Zweifel, dass die Leistungsvoraussetzungen für die begehrten höheren [X.] II-Leistungen an die erwerbsfähige, einkommens- und vermögenslose sowie alleinstehende Klägerin vorliegen. Ihr steht ein Regelbedarf gemäß § 20 Abs 2 [X.] II in der [X.] vom 1.12.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 364 [X.] und ab 1.1.2012 in Höhe von 374 [X.] zu. Mehrbedarfe sind nach den Feststellungen des L[X.] nicht zu berücksichtigen. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 342,63 [X.].

3. Rechtsgrundlage für die streitige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die §§ 19, 22 [X.] II. Danach werden im Rahmen des [X.] die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 [X.] II idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]). Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der [X.] auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine [X.] Prüfung vorzunehmen ist (B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.] 17; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 18). Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also [X.], berechnet werden (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] mwN).

Um eine diesen Erfordernissen genügende Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate verallgemeinerbare (dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw [X.] aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen. Insofern muss zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der [X.] bestimmt sowie festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren [X.] abzustellen ist. Im [X.] ist unter Anwendung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Kriterien nach einem revisionsrechtlich begrenzt überprüfbaren schlüssigen Konzept von dem Grundsicherungsträger und den Tatsacheninstanzen zu ermitteln, wieviel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis).

4. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das L[X.] zutreffend mit 45 qm bestimmt. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße hat das B[X.] in erster Linie auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 [X.] festgesetzt haben (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]; Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - Rd[X.] 12). Das Bundesland [X.] hatte in dem hier streitigen [X.]raum von Dezember 2011 bis Mai 2012 jedoch keine Ausführungsbestimmungen zu § 10 [X.] erlassen. Für diese Fallgestaltungen hat das B[X.] bereits entschieden, dass mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Praktikabilität die Heranziehung anderweitiger aktueller Verwaltungsregelungen zur Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße vertretbar ist (vgl zu [X.] B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] [X.]/08 R - Rd[X.] 15).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das L[X.] zutreffend die am 16.7.2010 in [X.] getretene [X.] des [X.] zur Regelung von [X.] vom 7.6.2010 - VwV-[X.] ([X.], [X.]) zu § 18 des [X.] zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs vom [X.] ([X.], [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.1.2012 <SächsGVBl 4/2012, [X.]>) - zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet es aus, weiterhin auf die Werte der am 31.12.2009 außer [X.] getretenen [X.] zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des [X.] vom 27.6.2005 ([X.]) - VwV-Ersatzwohnraumförderung - zurückzugreifen. Eine Heranziehung dieser [X.] trotz ihres Außerkrafttretens hat der 14. Senat des B[X.] (vgl Urteil vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/09 R - Rd[X.] 16) nur deshalb für vertretbar gehalten, weil andere aktuellere Vorschriften in dem dort streitigen [X.]raum nicht existierten.

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] haben betont, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zukomme. Bereits mit dem Rückgriff auf die Werte nach § 10 [X.] werde bewusst in Kauf genommen, dass sich die Werte möglicherweise nicht immer daran orientierten, welche Größe eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt haben müsse (vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] [X.]/11 R - Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] [X.]/08 R - Rd[X.] 15). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Unabhängig hiervon hat das L[X.] auch die vergleichbaren angemessenen Wohnflächen für Alleinstehende in anderen Bundesländern berücksichtigt und gewürdigt, dass die Schaffung einer Rechtsverordnung bzw [X.] zu § 10 [X.] in [X.] derzeit abgelehnt werde, weil aufgrund des Überangebots an Wohnungen in [X.] kein Bedarf an einer Regelung zur Wohnungsförderung bestehe.

5. Das L[X.] hat bei seiner Prüfung des Konzepts der [X.] auf der Grundlage des ergänzten [X.]-Gutachtens auch zu Recht zugrunde gelegt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 21 mwN). Der Einwand der Klägerin, das ergänzte [X.]-Gutachten erfülle nicht die qualitativen Voraussetzungen an ein schlüssiges Konzept, weil vorab keine Wohnwertmerkmale definiert worden seien, greift nicht durch.

Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren, haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] nicht formuliert. Die von der Rechtsprechung des B[X.] festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("[X.]") einzubeziehenden [X.] sind zwar bei der Prüfung der Schlüssigkeit von Konzepten allein anhand von [X.] überwiegend bereits vorab bei der Entscheidung zur Ausklammerung bestimmter [X.] berücksichtigt worden (zB Herausnahme von "guten Wohnlagen" aus den jeweiligen [X.]sätzen). Je nach der Art der von den [X.] II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte ist es jedoch ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind. Dies ist hier der Fall.

So ist vom [X.] bei der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete ua durch die Auswertung der Neuvertragsmieten auf der Grundlage der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die [X.] in einem ersten Schritt durch den Ausschluss unzumutbarer Wohnungen ohne Sammelheizung bzw Bad gewährleistet worden, dass diese Wohnungen nicht in die Ermittlung eines angemessenen [X.] eingeflossen sind. Insofern sind im unteren Segment Wohnungen mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard ausgeschlossen worden, während gleichzeitig beim oberen Wohnstandard keine Ausklammerungen von [X.]sätzen erfolgt sind. Dem methodischen Ansatz des [X.] folgend, der eine Zusammenführung mehrerer Datenquellen zur Festlegung einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Häufigkeit von Angebot und Nachfrage pro Monat beinhaltet, hat das Berufungsgericht jeweils geprüft, ob die Berechnungsschritte des [X.] oder die herangezogenen Datenquellen im Ergebnis dazu führen, dass bestimmte Wohnwertmerkmale nicht (mehr) ausreichend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die noch zumutbare Größe der einbezogenen Wohnungen und deren Verteilung im Vergleichsraum sowie die mögliche Gefahr eines Rückgriffs auf Wohnungen eines zu niedrigen Wohnstandards durch die Einbeziehung struktureller Leerstände.

6.a) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das von dem Beklagten zur Festlegung einer angemessenen Bruttokaltmiete beauftragte und ergänzte Gutachten des [X.] die von der Rechtsprechung entwickelten Rahmenbedingungen für schlüssige Konzepte erfüllt. Bei seiner Würdigung des nachgebesserten Konzepts hat das L[X.] die Rechtsprechung des B[X.] zu den generellen Anforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen [X.] zugrunde gelegt (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 26 mwN). Es hat im Einzelnen geprüft, ob die vom B[X.] festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dabei ist es mit ausführlicher Begründung und im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 163 [X.]G) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte das Konzept des [X.] zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Nachfrageseite wählen. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz des [X.], das die [X.] auf der Basis der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die [X.] sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und [X.] nach dem [X.] II und dem [X.] XII (Nachfrageseite) ermittelt.

Soweit die Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem [X.] II und [X.] XII als nachfrage- und preisrelevanter Faktor in die Ermittlung der abstrakt noch angemessenen Quadratmetermiete für das einfache Segment einbezogen werden, finden weitere Modifizierungen, insbesondere die Einbeziehung der [X.] nach preiswertem Wohnraum durch andere [X.], statt. Es handelt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um ein "reines Marktmodell", weil gleichzeitig als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den Mietspiegelerhebungen erfasster Personen bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Ein - vom B[X.] nicht gebilligter - "Zirkelschluss" findet daher nicht statt. Die [X.] ist nicht allein aufgrund der Daten der Leistungsbezieher nach dem [X.] II und dem [X.] XII ermittelt worden.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es - im Rahmen der vom B[X.] anerkannten Methodenfreiheit bei der Erstellung von schlüssigen Konzepten - zunächst Aufgabe der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der [X.] zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 [X.] II iVm § 20 [X.] X). Legt ein Grundsicherungsträger ein auf die regionalen Verhältnisse abgestimmtes Konzept zur Ermittlung der [X.] vor, das nach Ansicht der Tatsacheninstanzen Mängel aufweist, ist der [X.] II-Träger zunächst zur Nachbesserung aufzufordern (vgl zu diesem Erfordernis: B[X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R - Rd[X.] 22; Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R -[X.] 4-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.] 29; Urteil vom 20.12.2011 - [X.] AS 19/11 R - B[X.]E 110, 52 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 5, 21). Solche Nachbesserungen (Integration der [X.] unter 25 Jahren, Ermittlung der [X.] anhand der kommunalen Bürgerumfrage und nicht anhand des Mikrozensus, korrekte Berücksichtigung der "[X.]" auf der Nachfrageseite, Reintegration eines einheitlichen [X.]s von 1,42) hat das [X.] hier nach Aufforderung durch das L[X.] vorgenommen.

b) Soweit es das Berufungsgericht unbeanstandet gelassen hat, dass aufgrund der vom [X.] gewählten Methodik und der einbezogenen Daten im Ergebnis auch Wohnungen mit einer geringen Quadratmeterzahl in die Festlegung der [X.] eingeflossen sind, ist dies von seiner tatrichterlichen freien Beweiswürdigung bei der Bestimmung des einfachen Wohnstandards umfasst. Die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes erfolgt auch hinsichtlich der Ermittlung des [X.] vor dem Hintergrund der jeweils unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten in den verschieden geprägten Vergleichsräumen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 24 mwN). Die Frage, welche Wohnungen wegen einer unzumutbaren Wohnungsgröße bei der Ermittlung der [X.] nach der Produkttheorie ausgeklammert werden, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist von den Tatsacheninstanzen unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen. Diese Tatsachenfeststellungen sind der revisionsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen.

Dies betrifft hier zunächst die Bildung von Flächenkorridoren von 20 qm um die jeweils (nach Personenzahl) abstrakt angemessene Wohnungsgröße nach der VwV-[X.] zur Sicherung einer ausreichend großen Fallzahl für die quadratmeterbezogene Auswertung der Mietspiegel-Neuvertragsmieten. Wie das L[X.] weiter begründet, ist die Einbeziehung von kleineren Wohnungen an den für den Mietspiegel [X.] regelmäßig erhobenen Kategorien orientiert. Entsprechend hat das [X.] bei der Häufigkeitsanalyse von Wohnungsangeboten nach verschiedenen Eignungsklassen als für 1-Personen-Haushalte ([X.]) zumutbare Wohnungen von 24 qm bis 45 qm einbezogen. Die faktische Berücksichtigung von Wohnungen mit geringer Größe ist nach den Ausführungen des L[X.] dem regional besonderen Umstand geschuldet, dass auf der Angebotsseite im Vergleichsraum der [X.] eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen vorhanden sind, die eine Wohnungsgröße ab 26 qm aufweisen. Die tatrichterliche Wertung, dass dieser Wohnungstyp schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Ebenso hat das L[X.] zu Recht keine grundlegenden Bedenken dagegen formuliert, dass beim Vorhandensein von angemessenen Wohnungen in [X.] Ortsamtsbezirken der Landeshauptstadt [X.] (siehe Tabelle 4 der ergänzenden Stellungnahme des [X.] vom [X.]) und einer Verteilung auf das Stadtgebiet entsprechend der Abbildung 1 der ergänzenden Stellungnahme vom [X.] keine Gefahr einer Ghettoisierung bestehen könne. Es sind - wie vom B[X.] gefordert - nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen. Vielmehr sind die Daten über das gesamte Stadtgebiet [X.] erhoben worden (B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 21). Eine Konzentration [X.] auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist daher nicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass das B[X.] das Risiko einer Ghettoisierung angesichts von angemessenen Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums der [X.] verneint hat (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 29). Mit ihrem Hinweis auf die Belegungsrechte der [X.], die sich auf 5 von 99 Stadtteilen konzentrierten, hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die Tatsachenfeststellungen des L[X.] zur Verteilung der Wohnungen im Vergleichsraum vorgebracht.

d) Soweit die Klägerin Einwände gegen die Einbeziehung der strukturellen Leerstände (also von solchen außerhalb der normalen Fluktuationsreserve von ca 3 %) in der [X.] auf der Angebotsseite vorbringt, hat sich das L[X.] auch hiermit befasst. Zu den von ihr thematisierten Bedenken, dass bei der Abfrage des "marktaktiven Leerstandes" möglicherweise auch unzumutbare [X.] eingeflossen seien, hat es auf die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des [X.] vom 17.5.2013 Bezug genommen. Dieses hat darauf hingewiesen, dass sich die Wohnungsbestände der zur Ermittlung der strukturellen Leerstände allein befragten professionellen Wohnungsunternehmen nur auf die Baujahre ab 1918 - mit deutlichen Schwerpunkten zwischen 1949 und 1989 - bezögen und in diesen Baualtersklassen Bad und Heizung technischer Standard seien. Soweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass in geringster Menge auch [X.] in die Auswertung gelangt seien, sei dies von quantitativer Irrelevanz. Bei jeder empirischen Untersuchung mögliche Fehler in Einzelfällen, zB durch fehlerhaftes Ausfüllen von Fragebögen, stellten keinen Hinderungsgrund für einen Rückgriff auf diese Untersuchungen dar, solange diese Fehler nicht systematisch vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Diese Beweiswürdigung hat die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. Auch liegen den Wertungen des Berufungsgerichts keine die generellen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept betreffende Rechtsfehler zugrunde.

e) Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass der [X.] von 1,42 - dieser berücksichtigt als die Angebotsseite betreffender Umrechnungsfaktor, dass eine Wohnung im Mittel im Zuge einer Wiedervermietung dem Wohnungsmarkt länger als einen Monat zur Verfügung steht - zu systematisch falschen Ergebnissen führe, hat sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat zu Recht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung eines einheitlichen [X.]s geäußert. Die ergänzende Stellungnahme des [X.] vom [X.], wonach sämtliche in diese Berechnung eingeflossenen Daten der Metadatenbank "www.immodaten.net" entnommen worden seien und ausschließlich das [X.] sowie den örtlichen Vergleichsraum [X.] beträfen, wiederlegen - wie vom L[X.] zutreffend angenommen - die behauptete systematische Verfälschung der Ergebnisse. Dies hat sich auch bei der vom L[X.] im Wege der Nachbesserung vom beklagten [X.] II-Träger geforderten Differenzierung nach Wohnungsgrößen gezeigt. Signifikante Unterschiede haben sich nicht ergeben.

f) Die weitere Rüge der Klägerin, dass in die Berechnungen des [X.] bei der Bestimmung des Umfangs der [X.] auch vergleichsraumübergreifende Daten eingeflossen seien, greift nicht durch. Das vom B[X.] aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten, nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel zu machen. Auch der von der Klägerin gerügte "nicht aktuelle Stand" der in die [X.] einbezogenen Daten von Bedarfs- und [X.] betrifft nicht die Prüfkompetenz des [X.]. Der Senat überprüft ausschließlich, ob die generellen Anforderungen an schlüssige Konzepte beachtet worden sind. Das Vorbringen der Klägerin, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass trotz Kappung der Kosten stets alle Mietänderungen und Änderungen der Nebenkosten mitgeteilt würden, auch müssten auf der Nachfrageseite Leistungsbezieher mit Umzugsaufforderung wegen überhöhter Heizkosten berücksichtigt werden, beinhaltet eine Rüge der Tatsachenfeststellungen des L[X.]. Insoweit sind Verfahrensfehler von der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Unabhängig hiervon muss hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand sind, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgen, was hier der Fall ist.

7. Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht im Ergebnis auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 S 3 [X.] II (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]). Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]).

Auf die fehlende Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen kann sich die Klägerin nicht berufen. Unabhängig von den Angaben im Schreiben des Beklagten vom 7.4.2008 waren der Klägerin nach den hier gegebenen Einzelfallumständen jedenfalls im streitigen [X.]raum der Jahre 2011/2012 die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung seit längerer [X.] bekannt. Eine weitere Kostensenkungsaufforderung war nicht erforderlich, weil durch die vorhandenen schriftlichen Unterlagen der Zweck, die Klägerin aufzuklären und zu warnen, erreicht war (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 19/09 R - B[X.]E 105, 188 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 28, Rd[X.] 18; B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.] 21, Rd[X.]9).

8. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten erfolgen muss (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1 mwN) und hat hier als vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]4) die Bürgerumfrage 2010 herangezogen. Diese weist für die abstrakt angemessenen Betriebskosten einen Betrag von durchschnittlich 1,16 [X.]/qm aus.

9. Die für die Heizkosten vorgesehene Prüfung der abstrakten Angemessenheit - getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 23) - ergibt aber einen höheren Betrag für monatliche Heizkosten für den streitigen [X.]raum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012. Das L[X.] hat auf der Grundlage der zeitlich erst deutlich nach dem streitigen [X.]raum erfolgten Abrechnungen der kalten und warmen Nebenkosten einen zu geringen Betrag für Heizkosten angesetzt. Insofern ist hier die Besonderheit zu beachten, dass die Klägerin im streitigen [X.]raum ausweislich ihres Mietvertrags zu einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 [X.] verpflichtet war. Zugleich besteht der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der [X.] geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 23; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 1 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 69). Da die Höhe der [X.]n Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten im streitigen [X.]raum nicht beziffert waren, sind diese in einem ersten Schritt in der Weise zu berechnen, dass von den einheitlichen Vorauszahlungen von monatlich 100 [X.] die abstrakt angemessenen Betriebskosten in Höhe von 1,16 [X.]/qm abzusetzen sind. Der verbliebene Betrag in Höhe von 47,80 [X.] ist den Heizkosten zuzurechnen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Werte unter den Beträgen aus den bundesweiten [X.] für 2011 und 2012 verbleiben, was hier der Fall ist.

Die Berechnungen der zu übernehmenden ("tatsächlichen") Heizkosten auf der Grundlage der nachträglichen Abrechnungen - wie vom L[X.] vorgenommen - mit den Ergebnissen für Heizkosten in Höhe von 39,93 [X.] für 2011 und 38,98 [X.] für 2012 hätten die Konsequenz, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem streitigen [X.]raum nicht gedeckt wären. Berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sind aber die monatlichen Abschlagszahlungen gegenüber dem Vermieter, grundsätzlich unabhängig von eventuell später erfolgenden Erstattungen oder Nachforderungen von Betriebs- oder Heizkosten. Dies beruht auf dem für die KdU geltenden Grundsatz, dass an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses angeknüpft wird. Ausreichend für das Bestehen eines Bedarfs ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 270 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 68; B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] 21 Rd[X.] 16 ff; B[X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 24, Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.] 15). Bezogen auf die Warmwasserkosten hat der 14. Senat des B[X.] bereits entschieden, dass nachträglich erteilte Betriebskostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen haben (B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R - Rd[X.] 23). Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch erst nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (§ 22 Abs 3 [X.] II) und sind daher erst zu einem späteren [X.]punkt nicht als Bedarf, sondern als bedarfsminderndes Einkommen im jeweiligen [X.] zu berücksichtigen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 55).

Es ergeben sich demnach insgesamt höhere als vom [X.] und L[X.] zugesprochene KdU (für die [X.] vom 1.12.2011 bis 31.12.2011: Regelbedarf 364 [X.] zzgl Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 [X.] zzgl Heizkosten in Höhe von 47,80 [X.] = 706,63 [X.]; für die [X.] vom 1.1.2012 bis 31.5.2012: Regelbedarf in Höhe von 374 [X.] zzgl Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 [X.] zzgl Heizkosten in Höhe von 47,80 [X.] = 716,63 [X.]). Hiervon sind die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 688,90 [X.] bzw 698,90 [X.] abzusetzen. Es ergeben sich die ausgeurteilten Differenzbeträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 9/14 R

18.11.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 1. Juni 2012, Az: S 40 AS 392/12, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 10 WoFG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 9/14 R (REWIS RS 2014, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1293

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