Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. XI ZR 12/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1605

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 12/08 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Art. 103 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Kläger für eine positive Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung keinen Beweis angetreten haben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.091,62 •. Nobbe [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 8 O 298/05 - [X.], Entscheidung vom 19.11.2007 - 5 U 62/07 -

Meta

XI ZR 12/08

07.10.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. XI ZR 12/08 (REWIS RS 2008, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1605

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5 U 62/07

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