Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. X B 217/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 3936

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Gegenstand

(Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich hinsichtlich einkommensteuerlicher Belastungen)


Leitsatz

NV: Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist .

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Alternative 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

2

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: Rentenbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.d.F. des [X.] --[X.]--) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. [X.]-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 [X.], [X.]/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 [X.]/99, [X.]/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 [X.]/00, [X.]/NV 2002, 203).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Hinweis, die Besteuerung der Rentenzahlungen mit einem Ertragsanteil von 27 % sei bereits verfassungswidrig gewesen und dies gelte erst recht für die höhere Besteuerung der Altersrenten nach Einführung des [X.], weil dadurch die vom [X.] beanstandete ungerechte Besteuerung der Pensionen bei Personen, die sowohl Renten- als auch Versorgungsbezüge bezögen ("[X.]"), noch ungerechter geworden sei, reicht zur schlüssigen Darstellung eines Zulassungsgrundes nicht aus. Die Kläger haben sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des angerufenen [X.]s zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung nach Inkrafttreten des [X.] befasst; insbesondere haben sie sich nicht mit dem [X.]surteil vom 18. Mai 2010 [X.] ([X.]E 229, 309, [X.], 591) auseinandergesetzt. In diesem Fall erhielt der Kläger neben seinem Ruhegehalt als Beamter eine Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die bei seinen sonstigen Einkünften als steuerpflichtige Einnahme erfasst wurde. In dieser Entscheidung hat der [X.] sein Urteil vom 26. November 2008 [X.] ([X.]E 223, 445, [X.], 710) bestätigt, wonach die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das [X.] sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Auch die sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist nach Auffassung des beschließenden [X.]s eine zulässige pauschalierende Regelung und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn fiktive Beiträge aufgrund einer Beamtenversorgung bei deren Anwendung nicht berücksichtigt werden. Der [X.] hat einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint und darauf verwiesen, auch der Umstand, dass die Versorgungsbezüge des Klägers wegen seiner Renteneinkünfte gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes gekürzt worden seien, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der Rechtsprechung des [X.] komme es für die verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung an, die diese Normen (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Normen des Einkommensteuerrechts) bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirkten. Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive lägen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergäben.

4

2. Da die Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist, gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (ständige [X.]-Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 116 FGO Rz 185, mit zahlreichen Nachweisen aus der [X.]-Rechtsprechung). Diese Darlegungsanforderungen haben die Kläger nicht erfüllt.

Meta

X B 217/10

17.08.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Oktober 2010, Az: 15 K 474/07, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. X B 217/10 (REWIS RS 2011, 3936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3936

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