Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2020, Az. X B 84/19

10. Senat | REWIS RS 2020, 3749

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Gegenstand

Abstrakte Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG


Leitsatz

1. NV: Die Besteuerung der Altersrente, wie sie durch das AltEinkG vorgesehen ist, ist verfassungsgemäß. Diese Frage ist vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11 (BStBl II 2016, 310) und vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10 (HFR 2016, 77) - 2 BvR 1066/10 (HFR 2016/72) sowie vom BFH in seinem Urteil vom 06.04.2016 - X R 2/15 (BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733) hinreichend geklärt worden.

2. NV: Eine Klärungsbedürftigkeit i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10.04.2019 - 1 K 1204/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im Streitjahr 2009 mit seiner im Jahr 2014 verstorbenen [X.]hefrau ([X.]), deren Alleinerbe er ist, zusammen zur [X.]inkommensteuer veranlagt. Die [X.]heleute bezogen 2009 [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] Sätze 3 ff. des [X.]inkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]StG). Hiergegen erhoben der Kläger und [X.] mit Zustimmung des [X.], mit der sie begehrten, ihre [X.] lediglich mit dem [X.]rtragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 [X.]StG in Höhe von 22 % (Kläger) bzw. von 20 % ([X.]) zu besteuern.

2

Sowohl im Klageverfahren wie auch im nachfolgenden Revisionsverfahren machten die Kläger geltend, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.]StG durch das Alterseinkünftegesetz (Alt[X.]inkG) den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum zur Generalisierung, Typisierung und Vereinfachung überschritten, sodass die Norm wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig sei und die Renten folglich auch weiterhin nur mit ihrem [X.]rtragsanteil besteuert werden könnten.

3

Das Finanzgericht ([X.]) hat die Klage mit dem in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1439 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die Revision war erfolgreich. Der Senat hob das [X.]-Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurück (Senatsurteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFH[X.] 253, 370, [X.], 733). Zwar sei das [X.] zu Recht von der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung ausgegangen, an der auch der Senat ausdrücklich festhalte. Allerdings fehle es an den tatsächlichen Feststellungen, um im konkreten [X.]inzelfall des [X.] einen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Besteuerung der Altersrenten überprüfen zu können.

4

Nach weiterer Sachverhaltsaufklärung im zweiten Rechtsgang kam das [X.] zu dem [X.]rgebnis, dass im konkreten [X.]inzelfall des [X.] --nur in Bezug auf seine Altersrente beantragte er noch eine Neuberechnung des steuerpflichtigen [X.] eine solche doppelte Besteuerung nicht vorliege und wies die Klage erneut ab.

5

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. [X.]r wendet sich gegen die Auffassung des Senats, die Besteuerung der Altersrente, wie sie durch das Alt[X.]inkG vorgesehen sei, sei verfassungsgemäß. [X.]r wiederholt und präzisiert sein bisheriges Vorbringen. Auch weiterhin ist er der Ansicht, dass das [X.] ([X.]) in seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11 ([X.], 310), vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10 ([X.] --HFR-- 2016, 72) und 2 BvR 1961/10 ([X.], 77) die Kernprobleme der derzeitigen Rentenbesteuerung, nämlich die Fehlerhaftigkeit seines Rentenurteils vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 ([X.][X.] 105, 73) sowie die unzutreffenden Berechnungen der Sachverständigenkommission, nicht gesehen habe. Aufgrund der deshalb vorliegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung sei die grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gerecht wird.

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

8

a) Macht ein Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dazu ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Darüber hinaus muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Es muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.06.2014 - X B 216/13, [X.] 2014, 1888, Rz 12).

9

Den dargestellten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil es an einer Herausarbeitung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage unter Berücksichtigung der Ansichten im Schrifttum und in der Rechtsprechung fehlt. Der Kläger wiederholt in Bezug auf die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Altersrenten lediglich seinen Vortrag aus dem Klage- sowie dem früheren Revisionsverfahren. Neue Aspekte stellt er nicht dar.

b) Daneben fehlt es, unterstellte man, der Kläger hätte die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, an der Klärungsbedürftigkeit seiner Rechtsfrage.

Eine Klärungsbedürftigkeit liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 02.12.2009 - X B 242/08, [X.] 2010, 674, Rz 14, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger aufgeworfene Frage vom [X.] in seinen Beschlüssen in [X.], 310, [X.], 72 und in [X.], 77 sowie vom angerufenen Senat im Urteil in [X.], 370, [X.], 733 hinreichend geklärt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf dieses Senatsurteil, welches sich mit den einzelnen Einwendungen des [X.] umfassend auseinandergesetzt hat.

2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Meta

X B 84/19

18.05.2020

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. April 2019, Az: 1 K 1204/16, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, Art 3 Abs 1 GG, AltEinkG, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2020, Az. X B 84/19 (REWIS RS 2020, 3749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3749

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(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.4.2011 X R 1/10 und mit BFH-Urteil vom 13.4.2011 X …


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