Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. AK 61/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11971

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BAK61.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 61/19

vom
9. Januar
2020
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]n und seiner Verteidiger am 9.
Januar 2020 gemäß §§
121, 122 StPO [X.]-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] in [X.] ü[X.]rtragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte ist aufgrund Haft[X.]fehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4.
Juni 2019 (2
BGs
322/19) am 12.
Juni 2019 vorläu-fig festgenommen worden und [X.]findet sich seither ununterbrochen in Unter-suchungshaft.
Gegenstand des Haft[X.]fehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte ha[X.] in 15
Fällen die ausländische terroristische [X.] "Islamischer St[X.]t" ([X.]) unterstützt, davon in elf Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Be-reitstellungsverbot nach §
18 [X.].
1
2
-
3
-
Wegen dieser Tatvorwürfe hat der [X.] gegen den [X.] unter dem Datum des 4.
Dezem[X.]r 2019 Anklage vor dem [X.] in [X.] erho[X.]n. Er wirft dem Angeschuldig-ten nunmehr Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] in 13
Fällen, davon in elf Fällen tateinheitlich mit Verstößen gegen das [X.],
vor. Auf Antrag des [X.]s hat die Vorsitzende des Strafsenats die Akten dem [X.] zur Entscheidung im [X.]sonderen [X.] nach §
121 StPO vorgelegt. Der [X.] [X.]antragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der zuständige Strafsenat hat ü[X.]r die Erforderlichkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft bisher nicht ent-schieden.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Der Angeschuldigte ist der ihm im Haft[X.]fehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4.
Juni 2019 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.
a)
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
[X.])
Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen 3
4
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6
7
-
4
-
St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Palästina
-
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie [X.]i ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" [X.]greift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29.
Juni 2014 aus "Islamischer St[X.]t im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "Islamischer St[X.]t" ([X.]) um[X.]nannte -
wodurch sie von der territorialen Selbst-[X.]schränkung Abstand nahm
-, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Okto[X.]r 2019 [X.] inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war [X.] von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungse[X.]ne gehören außerdem [X.]ratende "[X.]". Veröffentlichun-gen
werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und ü[X.]r die Medi-enstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] [X.]steht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah -
Rasul -
Muhammad" auf schwarzem Grund, ü[X.]rschrie[X.]n mit dem [X.] Glau[X.]ns[X.]kenntnis. Die -
zeitweilig mehreren tausend
-
Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
8
-
5
-
Die [X.] teilte von ihr [X.]setzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.], a[X.]r auch in Gegnerschaft zum [X.] stehender Oppositionsgrup-pen, ausländische Journalisten und Mitar[X.]iter von [X.] sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sa-hen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von [X.]sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Ein-schüchterung veröffentlicht. Darü[X.]r hinaus [X.]geht der [X.] immer wieder [X.] an Teilen der Zivil[X.]völkerung und außerhalb seines Macht[X.]reichs [X.]. So ü[X.]rnahm er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.
bb)
Der aus dem [X.]

stammende, sich seit seiner Hochzeit im Jahr
2010 mit seiner seit vielen Jahren in [X.] le[X.]nden Ehefrau hier aufhal-tende Angeschuldigte vertrat seit Jahren eine radikal-islamistische Einstellung und symphatisierte mit der Ideologie des [X.]. In diesem Zusammenhang kam es seit Juli 2015 zu den folgenden Taten:
(1)
Im Zeitraum zwischen dem 15.
Juli 2016 und dem 28.
August 2017 leitete der Angeschuldigte von [X.] aus in elf Fällen im Wege des
"[X.]" Geld an den e[X.]nfalls aus dem [X.]

stammenden

[X.]

, der zu dieser Zeit in [X.] für den [X.] kämpfte (Fälle
A.
1.-11. des Haft-
[X.]fehls). Er holte das Geld -
insgesamt mehr als 14.000

-, das ihm in der [X.] ü[X.]r den Finanzdienstleister

ü[X.]rwiesen worden war, ab und
brachte es einem gesondert Verfolgten, der es ihm Rahmen des [X.] weiterleitete. In den Fällen
A.
1.-3. und 5.-7. des Haft[X.]fehls war ihm das Geld -
insgesamt ü[X.]r 5.000

-
von

B.

jeweils aus dem [X.]

9
10
11
-
6
-

ü[X.]rsandt worden, wo[X.]i sich im Fall
A.
1. des Haft[X.]fehls ein weiterer
Geldge[X.]r aus Be.

an dem zu ü[X.]rweisenden Betrag [X.]teiligte. Im
Fall
A.
6. des Haft[X.]fehls steuerte der Angeschuldigte einen Teil[X.]trag aus
eigenen Mitteln [X.]i. In den Fällen
A.
4. und 11. des Haft[X.]fehls war ihm das Geld innerhalb [X.]s ü[X.]rwiesen worden. Auch ließ der Angeschuldigte einen Betrag aus eigenen Beständen an

[X.]

weiterleiten (Fall
A.
10.
des Haft[X.]fehls). Im Fall
A.
7. des Haft[X.]fehls war das Geld zu einem größeren Teil (200

[X.]

selbst, sondern für die Familie seines gefal-
lenen Bruders [X.]stimmt. Im Fall
A.
8. des Haft[X.]fehls bat

[X.]

den
Angeschuldigten, ihm zustehende Außenstände (1.000

.

abzuholen
und an ihn nach [X.] zu transferieren. Der Angeschuldigte [X.]auftragte [X.] seine in P.

le[X.]nde Nichte, die das Geld entgegennahm und es an
ihn ü[X.]rwies. Auch dieses Geld leitete er nach [X.] weiter. Im Fall
A.
9.
des Haft[X.]fehls war dem Angeschuldigten ein Betrag von mehr als 3.000

einem Geldge[X.]r aus dem [X.]

ü[X.]rwiesen worden, der es für seine Toch-
ter, [X.] als [X.]-Kämpfer gefallen war, [X.]stimmt hatte. Der [X.] transferierte den Betrag an

[X.]

, der es der Familie des Gefalle-
nen ü[X.]rgab.
(2)
Im [X.] 2015 unterstützte der Angeschuldigte einen m.

St[X.]tsangehörigen, der von M.

nach [X.] reiste, um sich
dem [X.] als Kämpfer anzuschließen, indem er ihm während der Reise am
12. und 17.
Juli sowie am 2.
August 2015 in mehreren Teil[X.]trägen insgesamt
einen Betrag von 500

A.
12.-14. des Haft[X.]fehls). [X.] erreichte in der Folge [X.], wo er sich in die Organisation [X.] einfügte, für diese kämpfte und schließlich auch fiel.
12
-
7
-
(3)
E[X.]nfalls im [X.] 2015 eröffnete der Angeschuldigte für ein nicht identifiziertes Mitglied des [X.], das sich zu diesem Zeitpunkt in [X.] aufhielt, einen [X.]-
sowie einen Twitter-Account und unterwies dieses in deren Gebrauch. Jedenfalls auf dem [X.]-Account wurden in der Folge offizielle Verlautbarungen des [X.] veröffentlicht (Fall
A.
15.
des Haft[X.]fehls).
b)
Der dringende Verdacht der vorstehenden Taten ergibt sich aus den Einlassungen des Angeschuldigten sowie den
durch die Ermittlungs[X.]hörden erho[X.]nen Beweisen.
[X.])
Der Angeschuldigte hat in seinen polizeilichen Einlassungen am
1. und 2.
Okto[X.]r 2019 die Taten -
mit Ausnahme der unter A.
7. des [X.]s ausgeführten Transaktion, an die er sich nach seinen Anga[X.]n nicht mehr erinnern kann,
-
eingeräumt. Er hat auch zugege[X.]n, gewusst zu ha[X.]n, dass es sich [X.]i

[X.]

um einen [X.]-Kämpfer handelte. E[X.]nso sei ihm [X.]-
kannt gewesen, dass der in den Fällen
A.
12.-14. des Haft[X.]fehls genannte
m.

St[X.]tsangehörige auf dem Weg nach [X.] war, um sich dem
[X.] anzuschließen. Die Unterstützung des [X.]-Mitglieds [X.]i der Einrichtung eines [X.]-
und Twitter-Accounts (Fall
A.
15. des Haft[X.]fehls) sei auf dessen Bitten erfolgt, weil [X.] entsprechende Seiten in der Regel lösche, wenn sie mit einer Rufnummer oder einer IP-Adresse in [X.] eingerichtet würden. Ihm sei auch [X.]kannt, dass auf dem [X.]-Account [X.] und öffentliche Stellungnahmen des [X.] veröffentlicht worden seien.
bb)
Die Anga[X.]n des Angeschuldigten werden durch den Inhalt des
sichergestellten [X.], die Auskünfte der jeweiligen Finanzdienstleister und die Aussagen von Zeugen [X.]stätigt.
13
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15
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-
8
-
(1)
In den Fällen
A.
1.-11. des Haft[X.]fehls ha[X.]n die [X.] des Angeschuldigten ins[X.]sondere mit

[X.]

sowie mit

A.

, der das Geld jeweils ü[X.]rnahm und in das
sogenannte Hawala-System einstellte, ausgewertet. Diese [X.]legt die im [X.] aufgeführten Transaktionen. Ergänzende Feststellungen zu den genannten Vorwürfen ha[X.]n sich zudem aus der Sichtung des [X.] des [X.]n mit den Geldge[X.]rn und mit seiner Nichte (Fall
A.
8. des [X.]s) erge[X.]n. Die dort genannten Beträge stimmen mit den Auskünften der Firma

ü[X.]rein, die von den [X.] aus dem [X.]

re-
gelmäßig [X.]auftragt worden war. Der in Be.

inhaftierte Zeuge

Ma.

hat ausgesagt, von

[X.]

erfahren zu ha[X.]n, dass der Ange-
schuldigte in [X.] Geldtransaktionen für ihn organisiere. Er selbst ha[X.] im Fall
A.
1. des Haft[X.]fehls e[X.]nfalls Geld an [X.]

schicken lassen. Auch
wenn der Chatkommunikation zwischen dem Angeschuldigten und [X.]

nicht
in allen Fällen eine ausdrückliche Bestätigung dafür entnommen werden kann, dass das Geld tatsächlich angekommen war, so finden sich doch keinerlei [X.], dass eine der Transaktionen im Einzelfall nicht gelungen wäre. Vielmehr hat [X.]

in den meisten Fällen den Empfang des
Geldes [X.]stätigt.
Ein Fehlschlag ist dagegen in keinem der Fälle im Chat thematisiert worden. Im Fall
A.
4. des Haft[X.]fehls hat der Ü[X.]rweisende, der sich in [X.] auf-hält, [X.]stätigt, dem Angeschuldigten das Geld für [X.]

, [X.]i dem er noch
Schulden gehabt ha[X.], ü[X.]rwiesen zu ha[X.]n. Auch im Fall
A.
11. des [X.]s hat der Geldge[X.]r als Zeuge eingeräumt, dem Angeschuldigten das Geld zur Weiterleitung an [X.]

ü[X.]rlassen zu ha[X.]n. Dass es sich [X.]i

[X.]

um einen aus dem [X.]

nach [X.] gereisten [X.]-Kämpfer handelte,
hat der Zeuge Ma.

(s.o.) [X.]i seiner Vernehmung durch die [X.].

Poli-
zei[X.]hörden ausgesagt. Dies ergibt sich zudem aus einem Behördenzeugnis 17
-
9
-
des [X.] sowie den Ermittlungen k.

Behörden und Presseartikeln in

Zeitungen.
(2)
Hinsichtlich der drei Ü[X.]rweisungen an den nach [X.] reisenden m.

St[X.]tsangehörigen (Fälle
A.
12.-14. des Haft[X.]fehls) werden
die geständigen Einlassungen des Angeschuldigten durch den Inhalt der zwi-schen den [X.]iden geführten Chatkommunikation sowie die entsprechenden Auskünfte des Finanzdienstleisters [X.] [X.]stätigt. Den Nachrichten, die der Angeschuldigte mit weiteren Personen austauschte, ist ferner zu ent-nehmen, dass der m.

St[X.]tsangehörige nicht nur in [X.] für den
[X.] kämpfte, sondern dort auch ums Le[X.]n kam.
(3)
Dass es sich [X.]i der Person, für die der Angeschuldigte den Face-book-Account einrichtete (Fall
A.
15. des Haft[X.]fehls), um ein [X.]-Mitglied han-delte, [X.]stätigt der Chatverkehr zwischen dieser und dem Angeschuldigten. Dieser enthält die Absprachen ü[X.]r die Einrichtung des Accounts. Die [X.] des öffentlich einsehbaren Profils des [X.]-Accounts hat die [X.] als "offiziell" gekennzeichneter Nachrichten des [X.] gezeigt.
cc)
Der Angeschuldigte hat seine radikal-islamistische Einstellung sowie seine Zustimmung zur Ideologie des [X.] eingeräumt. 2017 seien ihm indes Zwei-fel an der Richtigkeit dieses Gedankengutes gekommen. Seit Anfang 2019 sei er ü[X.]rzeugt, dass es sich [X.]im [X.] um eine Terrororganisation handele. Die Einstellung des Angeschuldigten erschließt sich aus einer Reihe von [X.] und Audiodateien, die auf [X.]i ihm sichergestellten Datenträgern gesichtet wer-den konnten, sowie aus seinen Äußerungen im Chatverkehr.
18
19
20
-
10
-
dd)
Hinsichtlich der ausländischen terroristischen [X.] [X.] ergibt sich der dringende Tatverdacht ins[X.]sondere aus mehreren Gutachten des Sachverständigen Dr.
S.

.
ee)
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten [X.]gründenden Beweismittel und Indizien wird auf die Darlegungen im Haft[X.]fehl des Ermittlungsrichters des [X.] und im wesentlichen Ergebnis
der Ermittlungen der Anklageschrift des [X.] Bezug genommen.
c)
Der Angeschuldigte hat sich damit im Sinne eines dringenden Tatver-dachts wie folgt strafbar gemacht:
[X.])
In den Fällen
A.
1.-11. des Haft[X.]fehls ist das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Verei-nigung im Ausland (§
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2, §
129a Abs.
5 Satz
1 StGB) in elf tatmehrheitlichen Fällen zu werten.
(1)
Die Organisation [X.] stellt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine ausländische terroristische [X.] dar, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB) oder Verbrechen nach dem [X.] zu [X.]gehen (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 StGB).
(2)
Der Angeschuldigte unterstützte diese [X.].
Unter einem Unterstützen im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung 21
22
23
24
25
26
27
-
11
-
grundsätzlich jedes Tätigwerden
eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar [X.], die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenngleich nicht un[X.]-dingt maßge[X.]nd
-
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung
in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eige-ne Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14.
August 2009
-
3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
136). Dies kann zum einen dadurch gesche-hen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.] eines Ange-hörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich [X.]im [X.] um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3.
Okto[X.]r 1979 -
3
StR
264/79, [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des [X.] einer [X.] ü[X.]r ein im strengeren Sinne des §
27 Abs.
1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds [X.]schränktes Verständnis hinaus; denn er [X.]zieht sich auch und -
wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt
-
sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nicht-mitglieds zu einer einzelnen organisations[X.]zogenen Tätigkeit eines Organisa-tionsmitglieds hilfreich [X.]itragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009
-
3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
136; Beschluss vom 16.
Mai 2007 -
AK
6/07, [X.]St 51, 345 Rn.
16
ff.). Erforderlich, a[X.]r auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam,
für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus [X.]gangene Straftat oder auch nur eine organisations[X.]zogene Handlung eines ihrer Mit-glieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
3
StR 552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
134; Beschlüsse vom 16.
Mai 2007
-
AK
6/07, [X.]St 51, 345 Rn.
11; vom 27.
Okto[X.]r 2015 -
3
StR
334/15, [X.]R StGB §
129a Abs.
5 Unterstützen
6
Rn.
5). In diesem Sinne muss der Organisa--
12
-
tion durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Januar 1984 -
3
StR
526/83, [X.]St 32, 243, 244; vom 25.
Juli 1984
-
3
StR 62/84, [X.]St 33, 16, 17; Beschluss vom 17.
August 2017 -
AK
34/17, [X.]R StPO §
114 Abs.
2 Nr.
2 Tat
2 Rn.
6). Die Wirksamkeit der [X.] und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand [X.]legter Fak-ten nachgewiesen sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Juli 2013 -
AK
13 u. 14/13, [X.]St 58, 318 Rn.
20; vom 19.
Okto[X.]r 2017 -
AK
56/17, juris Rn.
18).
Fördert ein Außenstehender die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der [X.], so [X.]darf es für die Tathandlung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des [X.] ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass [X.]i einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Be-teiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätzlich [X.]reits hier-in ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt [X.] dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufga[X.] durch ein Mitglied [X.], die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu [X.]gehen, die den Zwecken der terroristi-schen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Dezem[X.]r 2017 -
StB
18/17, NStZ-RR 2018,
72, 74 mwN).
Vorliegend sorgte der Angeschuldigte in den Fällen
A.
1.-11. des [X.]s dafür, dass einem in [X.] kämpfenden [X.]-Mitglied ü[X.]r die Dauer von mehr als einem Jahr hinweg nicht un[X.]trächtliche Geld[X.]träge zugingen. Ob dieser das Geld für sich verwandte oder an die Organisation weitergab, ist zwar nicht geklärt. Doch selbst wenn der Empfänger die Geld[X.]träge zur Deckung seines Bedarfs -
etwa zur Finanzierung seines Le[X.]nsunterhaltes
-
genutzt ha-28
29
-
13
-
[X.]n sollte, hätte der Angeschuldigte eine terroristische [X.] unterstützt.
Eine tat[X.]standliche Unterstützung der terroristischen [X.] gemäß §
129a Abs.
5 Satz
1 StGB liegt nämlich nach o[X.]n dargelegtem Maßstab auch dann vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen [X.] eines ihrer Mitglieder fördert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mitglied die Handlungen im Auftrag der [X.] vornimmt. Der Empfänger der Gelder kämpfte [X.] für den [X.] und [X.]tätigte sich somit für diesen. Diese [X.] förderte der Angeschuldigte mit den Geldzuwendungen. Bei diesen handelte es sich zum Teil um vierstellige Beträge, die es ihrem Empfänger er-laubten, sich ohne Einschränkungen dem Kampf für den [X.] zur Verfügung zu stellen. Bereits darin ist auch ein hinreichender Nutzen für die terroristische [X.] [X.] zu sehen. Somit weisen die Zuwendungen schon nach ihrem Umfang einen spezifischen Bezug zur Tätigkeit und den Zwecken des [X.] auf. Dies gilt auch, soweit in einzelnen Fällen -
etwa in den Fällen
A.
4.-7. des Haft-[X.]fehls
-
die Beträge eher geringfügig waren. Durch die sich im Abstand von wenigen Monaten wiederholenden Ü[X.]rweisungen unterstützte der [X.] ihren Empfänger regelmäßig. Es handelte sich auch [X.]i den eher niedri-gen Zuwendungen also nicht um solche,
mit denen der Le[X.]nsunterhalt des Empfängers sporadisch in nur geringem Umfang sichergestellt werden sollte (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Dezem[X.]r 2017 -
StB
18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74).
Eine Unterstützung der Organisation [X.] liegt auch insoweit vor, als der Angeschuldigte in den Fällen
A.
7. und 9. des Haft[X.]fehls Geldmittel ü[X.]rwies, die nicht für

[X.]

selbst, sondern für die Familien gefallener [X.]-
Kämpfer [X.]stimmt waren. Daraus, dass der Angeschuldigte es dem [X.]-Mitglied

[X.]

ermöglichte, die Familien im Kampf gestor[X.]ner "Helden" finan-
ziell zu unterstützen, erwuchs auch der Organisation ein Vorteil, weil dieses 30
-
14
-
Vorgehen deutlich machte, dass der [X.] die Familien seiner Kämpfer nicht im Stich lässt. Somit weisen auch diese
Geldzuwendungen des Angeschuldigten den erforderlichen Organisations[X.]zug auf.
Ob der Angeschuldigte sich darü[X.]r hinaus in den Fällen
A.
1.-11. des Haft[X.]fehls zudem der Terrorismusfinanzierung nach §
89c Abs.
1 Nr.
1 StGB schuldig gemacht hat und wie
sich das Konkurrenzverhältnis in diesem Fall, in dem sich die Unterstützung der terroristischen [X.] in der Zuwendung von [X.] erschöpft, darstellt, kann hier offenblei[X.]n. Dies gilt auch hinsicht-lich der Frage, ob sich der Angeschuldigte in den
genannten Fällen
jeweils tat-einheitlich wegen Verstoßes gegen ein Bereitstellungsverbot nach §
18 Abs.
1 Nr.
1 [X.] strafbar gemacht hat.
bb)
In den Fällen
A.
12.-14.
des Haft[X.]fehls ist der Angeschuldigte e[X.]n-falls der Unterstützung einer terroristischen [X.] dringend verdächtig. Der Angeschuldigte unterstützte den m.

St[X.]tsangehörigen, der
-
wie ihm [X.]kannt war
-
von M.

nach [X.] reiste, um sich dort dem
[X.] als Kämpfer anzuschließen, mit drei Geldzahlungen während seiner Reise. Somit war er diesem [X.]i seinem [X.] an die Organisation [X.]hilflich und förderte mithin durch jedenfalls eine Tat die terroristischen Ziele dieser Vereini-gung (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
August 2019 -
StB
19/19, juris Rn.
28).
cc)
Das Handeln des Angeschuldigten im Fall
A.
15.
des Haft[X.]fehls [X.] e[X.]nfalls den Tat[X.]stand der Unterstützung einer terroristischen Vereini-gung. Indem er dem nicht identifizierten, auf Hilfe außerhalb [X.]s angewie-senen Mitglied einen [X.]-Account einrichtete, auf dem dieser Propagan-da und offizielle Verlautbarungen des [X.] verbreitete, unterstützte
er diese Per-31
32
33
-
15
-
son in ihren mitgliedschaftlichen Betätigungen für die Organisation (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019 -
AK
32/19, juris Rn.
22 mwN).
Deutsches Strafrecht ist anwendbar, weil die Tathandlungen in [X.] [X.]gangen wurden und der Angeschuldigte sich in [X.] [X.]findet. Die nach §
129b Abs.
1 Sätze
2
und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor.
2.
Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2
StPO) gege-[X.]n. Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar lebt die Familie des Angeschuldigten in [X.], wo[X.]i seine Frau schon seit vielen Jahren hier [X.]heimatet ist und seine Kinder in der [X.] geboren sind. Auch der Angeschuldigte [X.]mühte sich um seine Einbürgerung, wo[X.]i das Einbürge-rungsverfahren im Hinblick auf die hier erho[X.]nen Vorwürfe zurzeit ruht. Zudem ging er seit seiner Einreise nach [X.] nahezu durchgängig einer Ar[X.]it nach. Schließlich hat er die Taten eingeräumt und gibt an, inzwischen erkannt zu ha[X.]n, dass es sich [X.]im [X.] um eine Terrororganisation handelt. [X.] war er jahrelang mit der islamistischen Szene verbunden und hat -
wie auch die hier erho[X.]nen Vorwürfe zeigen
-
zahlreiche Kontakte im [X.] und außer[X.] Ausland. Vor diesem Hintergrund ist zu erwar-ten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Eine Außervollzugsetzung des Haft[X.]fehls (§
116 Abs.
1 StPO) ist unter den gege[X.]nen Umständen nicht erfolgversprechend.
3.
Die [X.]sonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor. Nach der 34
35
36
-
16
-
Festnahme des Angeschuldigten hat das [X.] die [X.]i den [X.] sichergestellten Datenträger ausgewertet, die allerdings nur in ge-ringem Umfang zur Aufklärung der hier vorgeworfenen Taten [X.]igetragen ha-[X.]n. Diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Haft[X.]fehls ins[X.]sondere durch die Auswertung der [X.]reits früher sichergestellten Chats sowie den Aus-künften der Finanzdienstleister und den Aussagen des in Be.

inhaftierten
Zeugen Ma.

weitgehend aufgeklärt. Soweit die Sichtung der sichergestell-
ten Dateien nach der Verhaftung der Aufklärung weiterer dem Angeschuldigten vorgeworfener Taten gedient hat, die ins[X.]sondere seine Beteiligung an der Planung und Vor[X.]reitung eines Anschlags in [X.] [X.]trafen und hinsichtlich derer das Verfahren inzwischen nach §
170 Abs.
2 StPO eingestellt worden ist, vermag dies die [X.] nicht zu legitimieren. Die Notwendigkeit der Auf-klärung weiterer, im Haft[X.]fehl nicht aufgeführter Straftaten stellt keinen wichti-gen Grund im Sinne des §
121 Abs.
1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersu-chungshaft rechtfertigen kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus ist vielmehr nur zulässig, wenn sich die [X.]sondere Schwierigkeit oder der [X.]sondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des §
121 Abs.
1 StPO gerade auf die Taten [X.]zieht, die im Haft[X.]fehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird ([X.], Beschlüsse vom 28.
Januar 1992 -
2
BvR
1754/91, [X.], 1749, 1750;
vom 13.
Septem[X.]r 2001 -
2
BvR
1286/01 u.a., [X.], 100 Rn.
3). Allerdings sind eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen nach der [X.] auch zur Verifizierung des Verdachts der im [X.] aufgeführten Straftaten durchgeführt worden. So ist noch eine der an den vorgeworfenen Transaktionen unmittelbar [X.]teiligten Personen als Zeuge [X.]-fragt worden. Auch ist der Zeuge Ma.

aufgrund einer [X.] Ermitt-
lungsanordnung in Be.

in Anwesenheit von Mitar[X.]itern [X.] Ermitt-
lungs[X.]hörden am 22.
Okto[X.]r 2019 erneut vernommen worden. Schließlich ist -
17
-
der Angeschuldigte zu einer ausführlichen Vernehmung durch die Polizei [X.]reit gewesen, die am 1. und 2.
Okto[X.]r 2019 stattgefunden hat. Danach sind die Ergebnisse aus Rechtshilfeersuchen an den [X.]

, N.

und Be.

abzuwarten gewesen. Die [X.] ha[X.]n bis Novem[X.]r 2019 ange-dauert. Nachdem am 25.
Novem[X.]r 2019 mit dem Angeschuldigten erneut ein Vernehmungstermin vereinbart worden war, der von diesem kurzfristig [X.] worden ist, hat das [X.] Schleswig-Holstein die Ermittlun-gen noch im Novem[X.]r 2019 abgeschlossen.
Bereits unter dem Datum des 4.
Dezem[X.]r 2019 hat der Generalbun-desanwalt Anklage zum Hanseatischen O[X.]rlandesgericht in [X.] erho-[X.]n. Mit Verfügung vom 6.
Dezem[X.]r 2019 hat die Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger sowie eine Ü[X.]rsetzung der Anklage ver-anlasst. Die bis zum 23.
Dezem[X.]r 2019 gewährte Erklärungsfrist nach §
201 StPO ist mittlerweile abgelaufen. Mit einer baldigen Entscheidung ü[X.]r die Er-öffnung des Hauptverfahrens nach Rückkunft der
Akten ist somit zu rechnen. Die
Vorsitzende hat in der Verfügung vom 6.
Dezem[X.]r 2019 eine unter Vor[X.]-halt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorzunehmende zeitnahe [X.] mit den Verteidigern angekündigt. In An[X.]tracht dessen ist das Verfah-ren bislang noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt wor-den.
37
-
18
-
4.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
Spaniol
Anstötz
38

Meta

AK 61/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. AK 61/19 (REWIS RS 2020, 11971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11971

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