Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 2 StR 142/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2313

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[X.]/00vom10. Mai 2000in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 1999, soweit es ihn betrifft,1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desversuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schwe-ren Raub schuldig ist,2. im Strafausspruch aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.II[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegenversuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren [X.] 3 -Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führtzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, istaber, soweit er einen darüber hinausreichenden [X.] erstrebt, imSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.1. Der Schuldspruch ist in zweifacher Hinsicht zu ändern:a) Zum einen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Waf-fendelikte (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) entfallen, [X.] Strafverfolgung insoweit verjährt ist; die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 53Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. [X.], § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war nach der letztma-ligen Unterbrechungshandlung vom 19. November 1992 ([X.]. 802)schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. Juni 1999 ([X.]. 1219) abgelaufen.b) Zum anderen besteht zwischen dem versuchten schweren Raub unddem [X.] - entgegen der Annahme des [X.] - Tateinheit(§ 52 Abs. 1 StGB). Den Feststellungen zufolge wollte der Angeklagte durchAbgabe der mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten [X.] [X.] S. "zum Anhalten zwingen, da er nach wie vor davon ausging, ohneden Zeugen S. und die diesem bekannte [X.] nicht in das Gebäudegelangen zu können" ([X.]). Die Abgabe der Schüsse stellte sich [X.] nur als [X.] dar, sondern war zugleich eine im Sinne derFortsetzung des versuchten schweren Raubes tatbestandsmäßige Gewalt-handlung.Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPOnicht entgegen; denn der Angeklagte, der zwar den Totschlagsvorsatz geleug-- 4 -net hat, im übrigen aber geständig war, hätte sich auch gegen den geändertenSchuldvorwurf nicht wirksam verteidigen können.2. Mit der Schuldspruchänderung ist den Einzelstrafen und der hierausgebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Der Senat kann [X.] auch nicht dazu verstehen, entsprechend dem Antrag des [X.] an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren einegleich hohe Einzelstrafe zu setzen, da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,daß bei zutreffender Annahme nur einer Tat und Wegfall der [X.] ([X.]) auf eine geringereStrafe erkannt worden wäre. Daher ist der Strafausspruch aufzuheben. [X.] können die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben; Ergänzun-gen, die mit ihnen vereinbar sind, schließt das nicht aus.Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es nicht [X.], eine überlange Verfahrensdauer, wie sie im angefochtenen Urteil fest-gestellt worden ist ([X.], 79 f, 81 f, 83), allgemein strafmildernd zu berück-sichtigen; vielmehr muß das Ausmaß der hierwegen gewährten [X.] -in den Urteilsgründen konkret bezeichnet und exakt bestimmt werden ([X.] 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13;BGHSt 45, 308).Jähnke Niemöller [X.]

Meta

2 StR 142/00

10.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 2 StR 142/00 (REWIS RS 2000, 2313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2313

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