Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 226/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1256

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[X.]/00vom6. September 2000in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2000 wird verworfen; [X.] der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der [X.] versuchten Totschlags in fünf [X.] Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung dertatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-waffe schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags infünf [X.] Fällen in Tateinheit flmit Verstoß gegendas [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert lediglich denteilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch. Die vom Angeklagten bei [X.] verwendete Maschinenpistole Kaliber 9 mm ist eine tragbare Kriegswaffe,auf die nach § 6 Abs. 3 [X.] die Vorschriften des Waffengesetzes Anwen-dung finden. Das [X.] hat, wie sich aus den angewendeten Vorschriftenergibt, die Tat zutreffend als die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt- 3 -über eine vollautomatische Selbstladewaffe angesehen. Diese Präzisierungmuß auch im Schuldspruch enthalten sein. Da das Gesetz hier keine [X.] bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und ver-ständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. BGHR [X.] § 53 Abs. 3 Muni-tion 1; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23; zur Tenorie-rung vgl. [X.], Waffenrecht 7. Aufl. § 53 [X.] Rdn. 2 m.w.[X.] zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Die Feststellungen des [X.]s ergeben, daß der bedingte [X.] des Angeklagten zumindest auf diejenigen Personen [X.], die der Angeklagte vor dem Lokal wahrgenommen hatte, ehe er die [X.] an sich nahm, schußfertig machte und zwei Feuerstöße [X.] der Eingangstür und der flüchtenden Gäste sowie auf das [X.] abgab. Dies waren nach den Feststellungen mindestens sechs Per-sonen, nämlich die mindestens fünf im Urteil namentlich benannten Personen([X.]), die aus dem Lokal herausgekommen waren, um ihrem Landsmann,dem Zeugen K. , zu Hilfe zu kommen, sowie dieser Zeuge selbst.Daß das [X.] nur von fünf [X.] [X.]n ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.Der Totschlagsversuch war beendet, obwohl durch die Schüsse keinMensch verletzt worden ist. Das [X.] hat festgestellt, daß der Ange-klagte zwei Salven mit insgesamt mindestens 19 Schüssen in Körperhöhe indie Türöffnung und durch das [X.] abfeuerte und danach damit rech-nete, daß er eine Vielzahl von Personen verletzt oder tödlich verletzt haben- 4 -würde, sich jedoch im einzelnen keine Gedanken darüber machte, sondernflüchtete ([X.]). Zu Recht hat das [X.] darauf abgehoben, daß einbeendeter Versuch schon dann anzunehmen ist, wenn sich der Täter nach derletzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines [X.] (BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Der Einwand [X.], die Besonderheit des Falles liege darin, daß der Angeklagte sichnicht von einem verletzten Opfer abgewandt habe, sondern in Unkenntnis, obes überhaupt ein verletztes Opfer gegeben hatte, geflüchtet sei, geht [X.], daß bei Taten, bei denen der [X.] in einer gewissen [X.] zum Täter eintritt, durch den Täter oftmals nicht beobachtet [X.], ob eine unmittelbare Verletzung des Opfers eingetreten ist. Nach [X.] des [X.]s waren durch die Tat des Angeklagten [X.] fünf Personen unmittelbar tödlicher Verletzungsgefahr ausgesetzt, [X.] glücklichen Umständen war es zu verdanken, daß es nicht zu- 5 -tödlichen Verletzungen kam ([X.]). Bei dieser Sachlage besteht kein [X.] zu der Annahme, der Angeklagte sei auch nur von einem seiner [X.] zurückgetreten.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 226/00

06.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 226/00 (REWIS RS 2000, 1256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1256

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