Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. VIII ZR 380/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5879

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 380/04 Verkündet am: 10. Januar 2007 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dadurch auf die Berufung der [X.] zu 1 unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2003 die Klage gegen die [X.] zu 1 wegen 21.216,30 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2002 abgewiesen worden i[X.] In dem vorbezeichneten Umfang wird die Berufung der [X.] zu 1 gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2003 zurückgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 62,5% und die [X.] zu 1 37,5% zu tragen. Von den gerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz haben die Klägerin 46% und die [X.] zu 1 54% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die [X.] zu 1 37,5% und die Klägerin selbst 62,5% zu tragen. Von den außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 1 haben die Klägerin 25% und die [X.] zu 1 selbst 75% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin, die einen Landhandel betreibt, begehrt von den [X.] die Bezahlung von Ware, die der Zeuge [X.]. bei ihr im Namen der Firma [X.] , deren Inhaberin die [X.] zu 1 ist, bestellt und abgeholt hat. 2 Der mehrfach unter anderem wegen Betruges vorbestrafte Zeuge [X.].

schloss nach einer Haftentlassung mit dem [X.] zu 2, dem [X.] der [X.] zu 1 und früheren Inhaber der Firma [X.] , am 15. April 1999 einen schriftlichen Vertrag. Darin heißt es: "Mit dieser Vereinbarung ermögliche ich [= [X.]r zu 2] Herrn D. [X.]. , durch die Betreibung eines [X.], mit den Schwerpunkten Baustoff- und Agrartransporte, eine Exis-tenz aufzubauen, mit der Maßgabe, jeglichen Gewinn, bis auf den notwendigsten Eigenbedarf, den Eheleuten [X.]und [X.] [X.] [= [X.] zu 2 und 1], zukommen zu lassen. Erst nach Abtra-gung der alten privaten Schuld – kann der Gewinn, einschließlich der erworbenen Betriebsmittel, freigegeben werden. Solange wer-den alle Einnahmen über ein von [X.] eingerichtetes Konto der [X.]fließen müssen. Den Eheleuten [X.] ist unein-geschränkte Einsicht in alle Geschäftsbewegungen zu gewähren, sowie letzte und wichtige Entscheidungen ihnen vorzubehalten. Die Summe der Verbindlichkeiten zwischen den Partnern liegt [X.]. Nach Freigabe durch [X.] kann [X.]. wieder über alles verfügen. Solange haben Dritte keinen Anspruch auf Begleichung ihrer Forderungen." Zugleich unterzeichnete der Zeuge [X.].

folgende mit "Abtretung" ü-berschriebene Erklärung: 3 "Ich, D. [X.].

, bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine [X.]ndenforderungen an die Eheleute [X.] und E. [X.] abtrete, bis zur [X.] ihnen gegenüber." Am 23. September 2001 schloss der Zeuge [X.]. mit der [X.] zu 1 eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts: 4 - 4 - "In Anlehnung an den Vertrag und die Abtretung vom 14.04.99 bestätige ich [= Zeuge [X.]. ] hiermit erneut, dass ich ab dem 15.08.01 meine [X.]ndenforderungen im Namen der Fa. [X.] stellen werde. [X.] bekommt für die Bereitstellung der Güterverkehrsge-nehmigungen und helfende geschäftsführende Tätigkeiten eine mntl. Summe von [X.]. Die Einnahmen aus meiner Tätigkeit sollen auf ein von [X.] eingerichtetes Konto fließen und gemäß den [X.] verwendet werden. Forderungen ir-gendwelcher Art an [X.] sind ohne die ausdrückliche Zustimmung von [X.] [X.] wirkungslos. Die [X.]ndenforderungen sollen mit be-freiender Wirkung nur auf das von [X.] [X.] eingerichtete Konto flie-ßen, das nur im Haben geführt werden kann. – Für sämtliche straf- und zivilrechtliche Belange trägt D. [X.].

die [X.]" Am 28. September 2001 sowie am 10. Oktober 2001 rief der Zeuge [X.]. bei der Klägerin an und kaufte im Namen der Firma [X.] bei dem [X.] Anruf 100 Tonnen Weizen und bei dem zweiten Anruf 50 Tonnen Triticale. Die Klägerin bestätigte der Firma [X.]
die Kaufverträge mit Schreiben vom 28. September 2001 und 15. Oktober 2001. Das erste Schreiben, das an die Anschrift der [X.] gerichtet ist, ging diesen zu. Das zweite Schreiben, das die Anschrift des Zeugen [X.]. trägt, erreichte die [X.] nicht. Nach-dem der Zeuge die bestellte Ware bei der Klägerin abgeholt hatte, stellte diese der Firma [X.] den Weizen mit insgesamt 21.216,30 • und die Triticale mit ins-gesamt 7.069,27 • einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. 5 In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die beiden [X.] als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 28.285,57 • nebst Prozess-zinsen in Anspruch genommen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr Anspruch aus §§ 823, 826 BGB in Verbindung mit § 263 StGB folge. Die Kläge-rin hat behauptet, die [X.] hätten aufgrund der getroffenen [X.] davon gewusst, dass der Zeuge [X.].

in ihrem Namen Waren kaufe. Sie hätten mit dem Zeugen betrügerisch zusammengearbeitet, um diesem die Tilgung seiner Schulden bei ihnen zu ermöglichen. Die [X.] haben dies 6 - 5 - bestritten und behauptet, der [X.] zu 2 habe dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28. September 2001 sofort telefonisch widersprochen. 7 Im Verlauf des Rechtsstreits ist der Zeuge [X.]. unter anderem we-gen Betrugs in 34 Fällen, darunter auch den hier in Rede stehenden Vorgän-gen, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das staatsanwalt-schaftliche Ermittlungsverfahren gegen die beiden [X.] ist mangels [X.] Tatverdachts eingestellt worden. Das [X.] hat die [X.] zu 1 antragsgemäß zur Zahlung verur-teilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] zu 1 hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klä-gerin hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als durch das [X.] auf die Berufung der [X.] zu 1 unter Abänderung des erstinstanzli-chen Urteils die Klage gegen die [X.] zu 1 abgewiesen worden i[X.] Im Üb-rigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. 8 - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] 9 Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Interesse, ausgeführt: 10 Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB gegen die [X.]. Aus den Erklärungen der [X.] in ihrer persönlichen Anhörung und den vorgelegten Urkunden ergebe sich zwar, dass die [X.] von der kriminellen Vergangenheit des Zeugen [X.]. gewusst und auch eine erneute Straffälligkeit für möglich gehalten hätten. Damit hätten sie aber noch nicht gebilligt, dass [X.]. in oder unter ihrem Namen betrügerisch Getreide einkaufe. Nach ihrer Darstellung und der schriftlichen Vereinbarung vom 23. September 2001 habe [X.]. nur seine Forderungen aus dem von ihm zu betreibenden Transportgewerbe im Namen der Firma [X.] stellen und die entsprechenden Einnahmen auf ein von den [X.] eingerichtetes Konto fließen lassen sollen. Auf diese Weise habe [X.]. seine Verbindlichkeiten gegenüber den [X.] begleichen sollen. Weder die Urkunden noch die Äußerungen der [X.] gäben aber her, dass [X.]. auch im Namen der [X.] Geschäfte außerhalb des Transport-gewerbes habe tätigen und vor allem für sie Verbindlichkeiten habe eingehen dürfen. Es spreche nichts dafür, dass die [X.] sehenden Auges in Kauf genommen hätten, auf diese Weise selbst von den geschädigten Vertragspart-nern in Anspruch genommen zu werden. Der Beweis für die klägerische Be-hauptung, der Zeuge [X.]. habe seine Betrügereien in Absprache mit den [X.] verübt, sei mit dessen Aussage nicht geführt. Er habe vielmehr [X.], er habe nicht ausdrücklich mit den [X.] besprochen, dass er in ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen werde; er wisse auch nicht, ob das den [X.] nicht klar gewesen sei. Als auf die [X.] ausgestellte [X.] 7 - nungen eingegangen seien, habe er sie vertröstet. Der [X.] zu 2 habe sich bei ihm beschwert und gesagt, dies solle unterbleiben. 11 Entgegen der Ansicht des [X.]s bestehe kein vertraglicher An-spruch gegen die [X.] zu 1. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass sich die [X.] zu 1 das Handeln des Zeugen [X.].

unter oder in ihrem [X.] zurechnen lassen müsse. Daran fehle es. Eine ausdrückliche Vollmacht habe nicht bestanden. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die [X.] sich in den Gesprächen mit dem Zeugen [X.]. damit einverstanden erklärt hätten, dass dieser den Namen der Firma [X.] nicht nur als Auftragnehmer von [X.], also als Rechnungsgläu-biger, habe benutzen dürfen, sondern auch für Geschäfte, in denen er seiner-seits Geldverbindlichkeiten eingehe. Dagegen spreche außer der objektiven Interessenlage der [X.] bereits die schriftliche Vereinbarung vom 23. September 2001. Außerdem habe der Zeuge [X.]. selbst bekundet, es sei nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass er im Namen der [X.] [X.] Verbindlichkeiten eingehen werde. 12 Dagegen, dass das [X.] eine Duldungsvollmacht angenommen habe, wende sich die [X.] zu 1 mit Recht. Dass sie von den Getreidekäu-fen des Zeugen [X.]. bei der Klägerin gewusst habe, sei nicht festzustel-len. Allein daraus, dass ihr die kriminelle Vergangenheit des Zeugen bekannt gewesen sei, lasse sich ihr nicht vorwerfen, sie habe wissen müssen, dass die-ser im Namen der Firma [X.] auch Geldverbindlichkeiten eingehen werde. Dass der [X.] zu 1 bereits vor dem ersten mit der Klägerin am 28. September 2001 abgeschlossenen Vertrag bekannt geworden sei, dass [X.]. andere Geldforderungen gegen die Firma [X.] begründet gehabt habe, stehe nicht fe[X.] Soweit der Zeuge [X.]. bekundet habe, er habe mit den [X.] generell 13 - 8 - darüber gesprochen, dass er auch auf dem Geschäftsfeld An- und Verkauf von Getreide tätig werden und dafür den Namen der Firma [X.] benutzen wolle, [X.] dies den Senat nicht davon überzeugt, dass die [X.] zumindest [X.] darüber informiert gewesen seien, dass [X.]. in ihrem Namen [X.] kaufen werde. Auch hier sprächen gegen eine solche Annahme die Inte-ressenlage der [X.] und ihr späteres vom Zeugen [X.]. Nach der Aussage des Zeugen sei es auch ohne weiteres vorstellbar, dass diese Information über Ankaufgeschäfte unter ihrem Namen, wenn sie denn überhaupt erfolgt sei, bei den [X.] nicht richtig angekommen sei. Der Zeuge habe jedenfalls auch ausgesagt, ausdrücklich habe er nicht darüber ge-sprochen, dass er unter dem Namen der [X.] Verbindlichkeiten begrün-den werde; ob die [X.] das verstanden hätten, könne er nicht sagen. Unstreitig sei allerdings, dass die [X.] vor Abschluss des am 10. Oktober 2001 abgeschlossenen Vertrages von dem [X.] Kenntnis erlangt hätten. Ob sich daraus für den [X.] ein [X.] für eine Anscheinsvollmacht herleiten lasse, sei zweifelhaft, könne aber letztlich dahinstehen. Für eine [X.] und Anscheinsvollmacht sei weiter notwendig, dass der Geschäftspartner, hier die Klägerin, schutzwürdig sei. Das setze voraus, dass die Klägerin die Umstände gekannt habe, aus denen sich ein Rechtsschein herleite und dass diese Kenntnis und das darauf gegründete Vertrauen in eine Vollmacht für den Geschäftsabschluss ursächlich geworden sei. An beidem fehle es hier. Die Klägerin behaupte nicht, dass ihr bekannt ge-wesen sei, dass [X.]. bereits in anderen Fällen Geldverbindlichkeiten be-gründende Verträge für die Firma [X.]

abgeschlossen habe. Sie trage auch nicht vor, dass sie irgendwelche Kenntnisse von den zwischen [X.]. und den [X.] getroffenen Absprachen oder von der Stellung [X.].

`s in der Firma [X.] gehabt habe. Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, dass sie das erste Geschäft gerade im Vertrauen auf einen durch derartige Kenntnisse [X.] - 9 - gründeten Rechtsschein abgeschlossen habe. Für den [X.] ließe sich ein kausales Vertrauen der Klägerin allenfalls daraus herleiten, dass sie am 28. September 2001 die Auftragsbestätigung für den [X.] an die Firma [X.] versandt und [X.] wie sie behaupte [X.] bis zum 10. Oktober keine Reak-tion erhalten habe. Das sei indessen unzureichend. Denn es kämen vielfältige Gründe dafür in Betracht, dass sich die Firma [X.] nach so wenigen Tagen noch nicht gemeldet gehabt habe. Unabhängig davon sei auch für eine Kausali-tät eines [X.] unterstellten [X.] Vertrauenstatbestandes für den Vertragsabschluss nicht ausreichend vorgetragen. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. 15 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Klägerin im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO in erster Linie geltend gemachten [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB verneint. 16 Für ein betrügerisches Zusammenwirken der beiden [X.] mit dem Zeugen [X.]. zum Nachteil der Klägerin hat das Berufungsgericht weder der Vereinbarung der [X.] zu 1 mit dem Zeugen vom 23. September 2001 noch der Aussage des Zeugen etwas zu entnehmen vermocht. Diese tatrichter-liche Beweiswürdigung, die nach § 559 Abs. 2 ZPO revisionsrechtlich nur be-schränkt überprüfbar ist ([X.], Urteil vom 14. Januar 1993 [X.] IX ZR 238/91, [X.], 902 unter [X.] 3 a; Urteil vom 9. Juli 1999 [X.] V ZR 12/98, [X.], 1889 unter [X.], [X.] Rspr), ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Revision 17 - 10 - sind nicht berechtigt. So trifft es bereits nicht zu, dass die [X.] die vorge-nannte Vereinbarung "entgegen § 138 Abs. 1 ZPO verschwiegen" hätten. Die [X.] hatten nach der Klageschrift nur keine Veranlassung, von sich aus darauf einzugehen. [X.] ist, woraus die Revision herleitet, die [X.] hätten sich "nicht für Geschäfte interessiert, die unter der eigenen Firma getä-tigt" wurden. Daher musste das Berufungsgericht dies auch nicht in seine Wür-digung einbeziehen. Dass die [X.] von der Tätigkeit des Zeugen durch den Abbau von dessen Schulden profitieren wollten und dass der Zeuge nach der Haftentlassung zahlungsunfähig war, hat das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 23. September 2001 gewürdigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsver-fahren gegen beide [X.] mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen den von der Klägerin gegen die [X.] zu 1 geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in der unstreitigen Höhe von 21.216,30 • für den Weizen verneint, den der Zeuge [X.]. am 28. September 2001 im Namen der Firma [X.] von der Klägerin gekauft hat. 18 a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das [X.] keine rechtsgeschäftliche ("ausdrückliche") Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) der [X.] zu 1 als Inhaberin der Firma [X.] für den Zeugen [X.]. angenommen hat, im Namen der Firma [X.] Kaufverträge über [X.] abzuschließen. Auch die Revision erhebt insoweit keine erheblichen [X.]. Sie beanstandet lediglich, dass sich das Berufungsgericht nicht davon hat überzeugen können, dass die [X.] aufgrund der Gespräche und Vereinbarungen mit dem Zeugen [X.].

von dessen Getreidekäufen im 19 - 11 - Namen der Firma [X.] Kenntnis hatten. Darauf kommt es indessen für die Ertei-lung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, die nach § 167 Abs. 1 BGB eine ent-sprechende Erklärung des Vollmachtgebers voraussetzt, nicht an. Die streitige Kenntnis der [X.] zu 1 hat allenfalls Bedeutung für eine Duldungsvoll-macht, die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann vorliegt, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach [X.] und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist ([X.]Z 5, 111, 116; [X.], Urteil vom 21. Juni 2005 [X.] XI ZR 88/04, [X.], 1520 unter [X.] [X.] (1) m. weit. Nachw.). b) Die zwischen den Parteien streitige und vom Berufungsgericht ver-neinte Frage, ob eine Duldungsvollmacht der [X.] zu 1 gegeben ist, [X.] jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Das [X.] hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, verkannt, dass [X.] durch das Schweigen der [X.] zu 1 auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28. September 2001 ein entsprechender Kaufvertrag zwi-schen ihnen zustande gekommen i[X.] 20 Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt ein Vertrag durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann zustande, wenn für den Empfänger des Schreibens bei den Vertragsverhand-lungen ein vollmachtloser Vertreter [X.] wie hier der Zeuge [X.]. für die [X.] zu 1 [X.] aufgetreten ist ([X.]Z 7, 187, 189; Urteil vom 15. Juni 1964 [X.] II ZR 129/62, [X.], 1951 unter II; Senatsurteil vom 28. Juni 1967 [X.] [X.] ZR 30/65, [X.], 898 unter [X.] 2 a; Senatsurteil vom 27. September 1989 [X.] [X.] ZR 245/88, [X.], 68 unter [X.] f). Mit dem Schreiben vom 28. September 2001, das den [X.] nach dem unstreitigen Sachverhalt noch vor dem 10. Oktober 2001 zugegangen ist, hat die Klägerin der Firma [X.] 21 - 12 - den Abschluss eines Kaufvertrages vom gleichen Tag über 100 Tonnen Weizen bestätigt. Die [X.] zu 1 ist ebenso wie die Klägerin [X.] im Sinne des § 1 HGB, da sie ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Auskunft aus dem Gewerberegister "Erdbau und Transporte sowie Baustoffhandel" betreibt. Die [X.] zu 1 hat dem Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht widerspro-chen. Die [X.] haben zwar behauptet, der [X.] zu 2 habe dies sofort nach Zugang des Schreibens telefonisch getan; sie haben dafür jedoch nicht den der [X.] zu 1 obliegenden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1961 [X.] [X.] ZR 109/60, [X.], 46 unter [X.]; [X.]Z 70, 232, 234) Beweis ange-treten. Soweit die [X.] in zweiter Instanz die eidliche Vernehmung des [X.] zu 2 beantragt haben, musste das Berufungsgericht dem nicht nach-kommen, da die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht erfüllt sind. [X.] hat sich die Klägerin einverstanden erklärt, noch besteht bereits eine [X.] Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der [X.] (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 15. April 1997 [X.] IX ZR 112/96, [X.], 1045 unter [X.]; Urteil vom 9. Dezember 1997 [X.] VI ZR 386/96, [X.], 814 unter [X.] a, jew. m. weit. Nachw.). Aus dem Umstand, dass das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2001, anders als das vom 28. September 2001, an die Anschrift des Zeugen [X.]. gerichtet ist, ergibt sich insoweit nichts. Dies kann, was sogar näher liegt, auf Veranlassung des Zeugen geschehen sein, der gemäß der Behauptung der [X.] nach Zugang des Schreibens vom 28. September 2001 von dem [X.] zu 2 aufgefordert worden ist, im Namen der Firma [X.] keine Kaufverträge über Getreide abzuschließen. 3. Zu Recht verneint hat das Berufungsgericht wiederum den von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 7.069,27 • für die Triticale, die der Zeuge [X.]. am 10. Oktober 2001 im Namen der Firma [X.] von der Klägerin gekauft hat. 22 - 13 - a) Insoweit ist ein Kaufvertrag nicht durch Schweigen der [X.] zu 1 auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2001 zustande gekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben noch in ausrei-chendem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Vertragsverhand-lungen am 10. Oktober 2001 steht, da es erst fünf Tage später und zudem nach Auslieferung der Ware, die bereits am 13. Oktober 2001 erfolgt ist, abgefasst worden i[X.] Jedenfalls ist das Schreiben, anders als das Bestätigungsschreiben vom 28. September 2001, den [X.] nicht zugegangen, da es an die An-schrift des Zeugen [X.]. gerichtet war. 23 b) Der Zeuge [X.]. hat die [X.] zu 1 bei Abschluss des [X.] vom 10. Oktober 2001 nicht wirksam vertreten. Er war auch insoweit nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt (vgl. oben unter [X.] a). Eine [X.] oder Anscheinsvollmacht der [X.] zu 1 liegt ebenfalls nicht vor. 24 Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht (zu deren Voraussetzungen siehe ebenfalls oben unter [X.] a) dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei [X.] hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1998 [X.] III ZR 183/96, [X.], 819 unter [X.] a m.w.Nachw.). Wie die Duldungsvollmacht erfordert [X.] auch die Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach [X.] und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt ([X.], aaO). Das setzt in der Regel voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1955 [X.] II ZR 181/54, [X.], 154 unter [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 1962 [X.] [X.] ZR 187/60, [X.], 531 unter [X.]). An dieser Voraussetzung sowohl der [X.] als auch der [X.] fehlt es hier auf Seiten der Klägerin, so dass offen bleiben kann, ob 25 - 14 - die [X.] zu 1 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aufgrund der Gespräche und der Vereinbarungen mit dem Zeugen [X.]. sowie dessen anschließenden Verhaltens gewusst und geduldet hat oder zumindest hätte wissen müssen und verhindern können, dass der Zeuge Kaufverträge über [X.] im Namen der Firma [X.] abschließt. Wie das Berufungsgericht [X.] festgestellt hat, hat die Klägerin nicht behauptet, ihr seien die Abspra-chen und Vereinbarungen zwischen den [X.] und dem Zeugen [X.]. oder anderweitige Kaufverträge über Getreide im Namen der Firma [X.] be-kannt gewesen. Danach bleibt als etwaige [X.] nur der Umstand, dass die [X.] zu 1 dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28. September 2001 nicht widersprochen hat. Insoweit hat das Berufungsge-richt angenommen, die Klägerin habe das Ausbleiben eines Widerspruchs der [X.] zu 1 nicht so verstehen dürfen, dass der Zeuge [X.]. zum [X.] vom 10. Oktober 2001 bevollmächtigt sei, weil dafür vielfältige Gründe in Betracht kämen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Die Klägerin konnte insbesondere schon nicht sicher sein, dass das Bestätigungsschreiben der [X.] zu 1 zugegangen war. Darüber hinaus war dieser einzelne Vorgang auch deswegen nicht geeignet, den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zu erzeugen, weil dafür ein Verhalten von gewisser Häufigkeit und Dauer erforderlich ist ([X.], Urteil vom 5. März 1998, aaO, m.w.Nachw.). II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil gemäß den Ausführungen unter [X.] keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] zu 1 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die [X.] zu 1 wegen 21.216,30 • nebst Prozesszinsen abgewiesen hat. Da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, ist der Rechtsstreit 26 - 15 - auch insoweit zur Endentscheidung reif. In dem bezeichneten Umfang sind [X.] das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der [X.] zu 1 gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Klä-gerin nach den obigen Ausführungen unter [X.] und 3 zurückzuweisen. [X.]Wiechers [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2003 - 8 O 81/02 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2004 - 13 U 199/03 -

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VIII ZR 380/04

10.01.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. VIII ZR 380/04 (REWIS RS 2007, 5879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5879

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