Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. VIII ZR 297/98

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2677

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. März 2000Riegel,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 169 Satz 1Erfolgt eine Beweisaufnahme mit anschließender letzter mündlicher Verhandlung inerster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der [X.], so wird im Berufungsverfahren die Kausalität des Verfahrensfehlers fürdie angegriffene Entscheidung unwiderlegbar vermutet. Sofern sich das [X.]eil [X.] anderen Gründen als richtig erweist, ist der betroffene Verfahrensabschnitt- entweder nach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durchdas Berufungsgericht - zu wiederholen. Übernimmt das Berufungsgericht den nichtgeheilten, fehlerhaften Verfahrensabschnitt im Berufungsverfahren, stellt dies einenerneuten Verstoß gegen § 169 [X.] dar.[X.] -Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über denAustausch ihrer Sicherheiten.[X.], [X.]eil vom 29. März 2000 - [X.] - [X.]/M. [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 16. Oktober 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine Herstellerin von Autobussen, verkaufte im [X.] an die [X.]-GmbH (im folgenden: Firma [X.]) einen gebrauchten Reisebus122 (im folgenden: [X.]) für 279.300 DM. Im Gegenzug sollte die Firma [X.]der Klägerin einen gebrauchten Reisebus 117 (im folgenden: [X.]) [X.] DM in Zahlung geben. Bis zur Zahlung des restlichen Kaufpreises [X.] behielt sich die Klägerin das Eigentum an dem verkauften [X.]vor.- 4 -Nach Abschluß des Kaufvertrages erfuhr die Klägerin, daß die Firma [X.]den [X.] der [X.]n zur Sicherheit für ein von dieser gewährtes Darle-hen übereignet hatte. Im Zuge eines beabsichtigten [X.] die [X.] der Firma [X.] ein Schreiben vom 1. März 1988, [X.] anderem wie folgt [X.]... wir nehmen Bezug auf das heute in unserem Hause geführte Gespräch.Zu einem Sicherheitenaustausch in Ihrer Kreditangelegenheit sind wirgrundsätzlich bereit, jedoch muß gewährleistet sein, daß der uns neu zuübereignende Kraftomnibus im Wert mindestens dem uns jetzt als Sicher-heit zur Verfügung stehenden Bus entsprechen muß.Den Omnibus [[X.]] ... werden wir an Sie zurückübereignen, wenn unsvorher das Eigentum an dem neu zu erwerbenden Fahrzeug verschafftwird.flKurz vor dem 9. März 1988 kam es zu einem Telefongespräch zwischendem leitenden Mitarbeiter [X.] der Klägerin und dem leitenden Mitarbeiter [X.] [X.], bei dem diese vereinbarten, die Kraftfahrzeugbriefe für die [X.] und 117 auszutauschen. Der weitere Inhalt des Gespräches ist streitig.Am 9. März übergab ein Mitarbeiter der Klägerin dem Mitarbeiter [X.]. [X.] in deren Geschäftsräumen den Kraftfahrzeugbrief für den [X.]und ein Schreiben der Klägerin, das im wesentlichen folgenden Inhalt hat: [X.] überreichen wir Ihnen in der Anlage [X.] Nr. ...[von [X.]] mit der Maßgabe, Zug um Zug entsprechend Ihrem Schrei-ben an die Firma [X.] datierend vom 01.03.1988 uns den [X.] für dasFahrzeug ... [[X.]] zu übergeben.Mit der Übergabe des anliegend beigefügten, eingangs schon beschriebe-nen [X.]es übertragen wir Ihnen direkt, unmittelbar und uneinge-schränkt unsere vorbehaltenen Eigentumsrechte an diesem Fahrzeug. Sieübertragen uns im Gegenzug durch Übergabe des [X.]es für das- 5 -Fahrzeug ... [[X.]] ebenfalls direktes, unmittelbares, uneingeschränk-tes Eigentum.flDer Zeuge [X.]. händigte dem Mitarbeiter der Klägerin den [X.] für den [X.] aus; ein Widerspruch gegen das Schreiben der Klä-gerin erfolgte nicht. Mit Datum vom 10. März 1988 schlossen die [X.] unddie Firma [X.] einen [X.], mit dem diese der [X.]n den [X.] zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Firma [X.] übereignete. In derFolgezeit stellte sich heraus, daß der [X.] gestohlen worden war. Die Klä-gerin wurde rechtskräftig verurteilt, dem Eigentümer des Fahrzeuges den Ver-kehrswert des zwischenzeitlich veräußerten [X.] zu erstatten.Die Klägerin nimmt die [X.] auf Schadensersatz wegen Nichterfül-lung in Höhe von 409.942,75 DM nebst Zinsen mit der Behauptung in [X.], während des [X.] kurz vor dem 9. März 1988 [X.] die Mitarbeiter der Parteien darauf geeinigt, daß mit dem Austausch derKraftfahrzeugbriefe das Eigentum an den Bussen übertragen werden solle. [X.] hätten sich dabei wechselseitig zur Übereignung der beiden Busseverpflichtet, so daß die [X.], wie die Klägerin meint, für die Unmöglichkeitder Eigentumsverschaffung einzustehen habe.Das [X.] hat die Klage zunächst abgewiesen. Nach [X.] Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht hat es die Klagedem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im anschließenden Berufungsver-fahren hat die [X.] behauptet, der [X.] habe in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] während der Vernehmung des Zeugen[X.] einen Zuhörer, der den Sitzungssaal betreten hatte, mit dem Hinweis, die- 6 -Sitzung sei nicht öffentlich, des Saales verwiesen. Die Berufung der [X.]nblieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf [X.] weiter.[X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Selbst wenn es richtig sei, daß der [X.] die Öffentlichkeitfür einen Teil der Beweisaufnahme grundlos ausgeschlossen habe, so sei [X.]r Verfahrensfehler nicht für das angefochtene [X.]eil ursächlich, weil es wederdenkbar noch dargetan sei, daß der Zeuge [X.] ohne Ausschluß der Öffentlich-keit eine andere Aussage gemacht hätte. Eine Aufhebung und [X.] nach § 539 ZPO komme deshalb nicht in Betracht, jedenfalls würde [X.] von einer Zurückverweisung der Sache nach § 540 ZPO absehen.Im übrigen sei die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Parteienhätten einen Tauschvertrag im Sinne des § 515 BGB abgeschlossen, durchden sich die [X.] verpflichtet habe, im Austausch gegen den [X.] [X.] den [X.] an die Klägerin zu übereignen. Es könne dahinstehen,ob dieser Tauschvertrag bereits in dem Telefongespräch kurz vor dem [X.] zwischen den Mitarbeitern der Parteien abgeschlossen worden sei. [X.] sei der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom [X.] zustandegekommen, das als kaufmännisches Bestätigungsschrei-ben anzusehen sei und in seinem zweiten Absatz eindeutig bestätige, daß dieKlägerin der [X.]n mit der Übergabe des [X.] das [X.] am [X.] und die [X.] im Gegenzug der Klägerin mit der Übergabedes [X.] das Eigentum an dem [X.] übertrage. Dem habedie [X.] nicht unverzüglich widersprochen. Dies wäre jedoch notwendiggewesen, wenn die [X.] den Inhalt des Schreibens nicht hätte gegen sichgelten lassen wollen. Denn der Beweis für die Behauptung, der Inhalt [X.] weiche so weit von dem Verhandlungsergebnis ab, daß die Kläge-rin vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis der [X.]n habe rechnenkönnen, sei ihr angesichts der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen [X.] und[X.] nicht gelungen. Im übrigen sei das Schreiben der Klägerin vom [X.] auch als Angebot zur wechselseitigen Übereignung der beiden Busseanzusehen, das die [X.] stillschweigend angenommen habe. Da ihr [X.] Übereignung von [X.] unmöglich sei und sie dieses zu vertreten habe,sei die [X.] der Klägerin aus § 325 BGB schadensersatzpflichtig.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den [X.] [X.]n zur erstinstanzlichen Verletzung des [X.] behandelt. Das trifft zu.a) Das Berufungsgericht ist der unter Zeugenbeweis gestellten Be-hauptung der [X.]n, der Vorsitzende der landgerichtlichen Kammer habewährend der Beweisaufnahme einem Zuhörer mit dem Hinweis, die Sitzung [X.] öffentlich, den Zugang zum Sitzungssaal verwehrt, nicht nachgegangen.Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der [X.]n von der [X.] -ihrer Behauptung und damit von einer Verletzung der [X.] § 169 Satz 1 [X.] auszugehen.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht das erstinstanzli-che [X.]eil auf diesem Verfahrensmangel (§ 539 ZPO). Da sich die [X.] hier auch auf die an die Beweisaufnahme an-schließende letzte mündliche Verhandlung vor dem [X.] erstreckt, istaus Sicht des Berufungsgerichts von einem absoluten Revisionsgrund im Sinnedes § 551 Nr. 6 ZPO auszugehen, bei dessen Vorliegen die Kausalität desVerfahrensfehlers für die angegriffene Entscheidung auch im [X.] unwiderlegbar vermutet wird (vgl. [X.], [X.]. vom 13. April 1992 - [X.], [X.], 2099 unter [X.]; Musielak/[X.], ZPO, § 539 Rdnr. 4; Gruns-ky in [X.], ZPO, 21. Auflage, § 539 Rdnr. 6, [X.]. m.w.[X.], [X.]/[X.], ZPO, 22. Auflage, § 539 Rdnr. 5; a.[X.] inMünchKomm-ZPO, § 539 Rdnr. 8). Auf die vom Berufungsgericht erörterte undverneinte Frage, ob die Beweisaufnahme und damit das sich auf das Bewei-sergebnis stützende erstinstanzliche [X.]eil ohne den Verfahrensfehler andersausgefallen wäre, kommt es deshalb nicht an. Soweit das Berufungsgericht imübrigen ausführt, es sei nicht denkbar und vom [X.]n nicht dargetan, daßder Zeuge [X.] ohne Ausschluß der Öffentlichkeit eine andere Aussage gemachthätte, berücksichtigt dies nicht, daß die Verletzung der Öffentlichkeit von unbe-rechenbarer Wirkung ist (Baumbauch/[X.][X.], ZPO, 58. Auflage,Übersicht vor § 169 [X.], Rdnr. 2 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien)und nur durch Wiederholung des betroffenen [X.] Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch erneuteTatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - geheilt werden kann (Wolfin MünchKomm-ZPO, § 169 [X.] Rdnr. 65 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.], [X.], § 169 Rdnr. 61). Allein für den Fall, daß sich der [X.] -nicht ausgewirkt hat, weil sich das [X.]eil aus anderen Gründen als richtig er-weist, sind diese Maßnahmen entbehrlich ([X.], [X.] (1994), 463, 475;Thomas/[X.] aaO; vgl. auch [X.]Z 132, 383, 386).c) Soweit das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung abgesehenhat, ohne dies näher zu begründen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn mitdem Hinweis auf § 540 ZPO hat das Berufungsgericht jedenfalls zu erkennengegeben, daß es die Frage nach der Zurückverweisung (§ 539 ZPO) gesehenund sich hierzu Gedanken gemacht hat. Das reicht aus (vgl. insbesondere[X.], [X.]eil vom 4. Juli 1969 - [X.], NJW 1969, 1669; grundlegend:[X.]Z 23, 36, 50). [X.] ist indes, daß das Berufungsgericht dieangegriffene Beweisaufnahme in seinem [X.]eil verwertet hat. Bei seiner Wür-digung des klägerischen Schreibens vom 9. März 1988 als kaufmännischesBestätigungsschreiben hat es den von der [X.]n zu erbringenden Beweisdafür, daß das Schreiben inhaltlich eine wesentliche Abweichung von dem(mündlichen) Verhandlungsergebnis enthalte, im Hinblick auf die entgegenste-henden Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Verfahren als nicht erbracht an-gesehen. Damit hat es den fehlerhaften Verfahrensabschnitt in das Berufungs-verfahren übernommen, was als erneute Verletzung von § 169 Satz 1 [X.]anzusehen ist (Wolf aaO Rdnr. 65).d) Entgegen der Auffassung der Revision stellt dieser Verfahrensfehlerhier allerdings keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 6 [X.]. Ob mit der Verwertung eines Verfahrensabschnittes, bei dem die [X.] verletzt wurden, zugleich ein absoluter [X.], ist höchstrichterlich nicht geklärt (dafür insbesondere [X.]. 65), kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn § 551 ZPO greift [X.], wenn feststeht, daß die Öffentlichkeitsvorschriften verletzt worden [X.] 10 -Der Fehler des Berufungsgerichts beruht jedoch darauf, daß es [X.] soweit es dieangeblich fehlerhafte Verfahrenshandlung selbst verwerten wollte [X.] unterlas-sen hat, der entsprechenden Behauptung des [X.]n nachzugehen. Für dieunterlassene Aufklärung und das übergangene [X.] gilt § 551 ZPOindes nicht, so daß es für die Frage, ob das angefochtene Berufungsurteil aufdem [X.] beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO), darauf ankommt, ob dieEntscheidung des Berufungsgerichts von seiner Würdigung des [X.] 9. März 1988 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben abhängt oder obsie von der hilfsweise herangezogenen Begründung getragen wird, wonach die[X.] ein im Schreiben vom 9. März 1988 liegendes Vertragsangebot derKlägerin stillschweigend angenommen hat. Letzteres ist aber [X.] wie noch aus-zuführen sein wird [X.] nicht der Fall.2. Das Berufungsgericht ist vom Zustandekommen eines selbständigenTauschvertrages ausgegangen. Hierzu hat es das Schreiben der Klägerin vom9. März 1988 als Angebot zum Abschluß eines Tauschvertrages im Sinne des§ 515 BGB ausgelegt. Diese Auslegung ist [X.] wie die Revision mit Recht rügt [X.]nicht frei von [X.]) Allerdings unterliegt die tatrichterliche Auslegung einer [X.] wie hier zubeurteilenden [X.] Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur der einge-schränkten Überprüfung darauf, ob diese unter Mißachtung der gesetzlichenAuslegungsregeln (§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemeinanerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (ständigeRechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. April 1997 [X.] VIII ZR 212/96, NJW1997, 1845 unter II 1 b m.w.[X.]). Danach ist der Tatrichter unter anderem ge-halten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu [X.] seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzule-- 11 -gen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung spre-chenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zuerörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinnelückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel (ständigeRechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 16. Oktober 1991 [X.] VIII ZR 140/90,[X.], 170 unter [X.], und vom 21. Oktober 1992 [X.] VIII ZR 99/91,[X.]R ZPO § 550 [X.] Vertragsauslegung 4, [X.]. m.w.[X.]). Zu den allgemein an-erkannten Auslegungsregeln gehört daneben auch der Grundsatz einer nachbeiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (statt vieler: [X.]Z 115, 1, 5;131, 136, 138 [X.]eils m.w.[X.]), durch die eine Abrede auf einen vertretbarenSinngehalt zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - [X.]/78,WM 1979, 918). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidungnicht gerecht.b) Schon dem Wortlaut des Schreibens vom 9. März 1988 läßt sich[X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts [X.] kein fleindeutigesfl Ange-bot zum Abschluß eines schuldrechtlichen Tauschvertrages zwischen [X.] entnehmen. Soweit es im zweiten Absatz des Schreibens, auf den [X.] maßgeblich abstellt, heißt, durch die Übergabe der [X.] die Parteien wechselseitig [X.] an den Fahrzeugen, ist [X.] Erklärung unmittelbar auf die Vornahme einer dinglichen Übereignung, nichtdagegen auf den Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages gerichtet.c) Soweit das Berufungsgericht dem Schreiben gleichwohl ein schuld-rechtliches Vertragsangebot entnimmt, fehlt eine weitergehende Begründung.Insbesondere hat sich die Vorinstanz nicht mit den zugrundeliegenden [X.] zwischen der Klägerin und der Firma [X.] einerseits und [X.] und der Firma [X.] andererseits auseinandergesetzt. Dessen hätte es- 12 -indes bedurft. Denn die erkennbare beiderseitige Interessenlage spricht maß-geblich gegen die Annahme einer durch das klägerische Schreiben begründe-ten, selbständigen schuldrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien, durchdie der [X.]n der Klägerin gegenüber eine Pflicht zur Eigentumsverschaf-fung auferlegt wäre. Jedenfalls dürfte die [X.] der Klägerin nach der Inter-essenlage nicht mehr schulden als die Übertragung der Rechtsposition an dem[X.], die sie von der Firma [X.] erworben hatte.aa) Daß die wechselseitige Übertragung der an den beiden Bussen je-weils bestehenden Rechte lediglich als verkürzter Leistungsaustausch in Er-füllung des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma [X.] einerseitsund des geänderten [X.]es zwischen der Firma [X.] und der [X.] andererseits erfolgte, legt bereits das Schreiben der Klägerin vom9. März 1988 nahe. Soweit es dort in Absatz 1 heißt, die Klägerin übergebeden Kraftfahrzeugbrief von [X.] gegen den Kraftfahrzeugbrief von [X.]"... Zug um Zug entsprechend Ihrem Schreiben an die Firma [X.] vom01.03.1988 ...fl, wird unmittelbar auf das Schreiben der [X.]n vom [X.] Bezug genommen, in dem sich die [X.] gegenüber der Firma [X.] ver-pflichtet hatte, den ihr zur Sicherheit übereigneten [X.] an diese zurückzu-übereignen, wenn ihr vorher das Eigentum an dem neuen [X.], dem[X.], verschafft würde. Der Absatz 1 des klägerischen Schreibens vom [X.] ist damit nicht etwa [X.] wie das Berufungsgericht annimmt [X.] unver-ständlich, sondern enthält einen Hinweis auf die der Übereignung [X.] schuldrechtlichen Vereinbarungen. Danach war die [X.] im [X.] zur Firma [X.] zu einem Sicherheitentausch, mithin zur Freigabe von [X.] gegen Erhalt von Sicherungseigentum an [X.] verpflichtet. Die Kläge-rin war der Firma [X.] zur [X.] unter Eigentumsvorbehalt stehenden [X.] Übereignungvon [X.], die Firma [X.] der Klägerin zur Übereignung von [X.] aus dem- 13 -Kaufvertrag verpflichtet. Es liegt daher nahe, daß durch die [X.] der beiden Busse zwischen den Parteien auf beide [X.] geleistet wurde. Indem die Klägerin mit Zustimmung der Firma [X.] den[X.] an die [X.] übereignete, kam sie ihrer eigenen Verpflichtung ge-genüber der Firma [X.] sowie deren Verpflichtung gegenüber der [X.]nnach. Umgekehrt [X.] die [X.] ihre eigene Verpflichtung gegenüberder Firma [X.] und wollte deren Verpflichtung gegenüber der Klägerin nach-kommen.bb) Nicht gebührend berücksichtigt hat das Berufungsgericht insoweitauch, daß die bereits begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischender Klägerin und der Firma [X.] dem Abschluß eines zusätzlichen, selbständigenTauschvertrages im Hinblick auf eine damit verbundene doppelte [X.] Parteien entgegenstehen. [X.] sich die Parteien nämlich tatsächlich [X.] eines selbständigen Vertrages zum Austausch des Eigentums an [X.] verpflichtet, so hätte etwa die Klägerin diesen erfüllen, dafür aber nichtder Firma [X.] das aus dem Kaufvertrag geschuldete Eigentum am [X.] [X.] können. Auch die [X.] wäre bei Erfüllung des [X.] in der Lage gewesen, ihrer [X.] zugleich die bei [X.] geschuldete Rückübertragung des Eigentumsam [X.] zu leisten. Beide [X.] hätten sich somit Sekun-däransprüchen entweder der Firma [X.] oder der anderen Vertragspartei ausge-setzt, wenn nicht mit dem Tauschvertrag zugleich die bereits begründeten [X.] aus dem [X.]eils mit der Firma [X.] abgeschlossenen Kauf- und [X.] aufgehoben oder abgeändert worden wären. Solches war aber[X.] abgesehen davon, daß es hierfür der Beteiligung der Firma [X.] bedurft hätte [X.]offensichtlich nicht gewollt. Die Parteien und die Firma [X.] gingen nach dembisherigen Sachvortrag vielmehr davon aus, daß mit der Übertragung des Bus-- 14 -ses 117 die Verpflichtung der Firma [X.] aus dem Kaufvertrag mit der [X.] wurde und zugleich die Freigabe aus dem [X.] mit der [X.] erfolgte. Die Klägerin hat genau dies [X.] wenn auch mit fehlerhafterrechtlicher Schlußfolgerung [X.] vorgetragen, indem sie erklärte, dasflangestrebte wirtschaftliche [X.] [der Inzahlunggabe des [X.] seitensder Firma [X.]] habe einmal durch Übereignung von der [X.]n an die Firma[X.] und von dieser an die Klägerin, sowie zum anderen durch direkte Übertra-gung des Eigentums von der [X.]n auf die Klägerin erfolgen [X.]) Gegen die Annahme eines Tauschangebotes spricht ferner die [X.] von den Vorinstanzen nicht beachtete Tatsache, daß die [X.] nur Si-cherungseigentümerin und mithin gar nicht in der Lage war, ohne Zustimmungder [X.] uneingeschränktes Volleigentum am [X.] auf dieKlägerin zu übertragen. Hiervon hatte die Klägerin bereits vor dem [X.] [X.]nntnis. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 9. März 1988 erklärte, [X.]Sie [die [X.]] übertragen uns ... direktes, unmittelbares, uneingeschränk-tes Eigentum [am [X.]]fl, wäre dies auf eine der [X.]n allein unmögli-che Leistung gerichtet. Daß sich die [X.] in einem schuldrechtlichenTauschvertrag verpflichten wollte, der Klägerin - wie von dieser auch währenddes Prozesses wiederholt behauptet - uneingeschränktes Eigentum am [X.] zu verschaffen, erscheint deshalb ausgeschlossen, zumindest aber un-wahrscheinlich. Der Annahme eines flbloßenfl [X.] zwischenden Parteien als zwei Sicherungsnehmern steht andererseits entgegen, [X.] Klägerin zwar durch Übereignung des [X.] den ihr zustehendenEigentumsvorbehalt wegen der (Rest-) Kaufpreisforderung aufgeben, sie [X.] indes nicht nur Sicherungseigentum am [X.], sondern Vollei-gentum erwerben wollte. Dies hat sie im Prozeß wiederholt behauptet, und dassteht auch im Einklang mit ihrer Interessenlage. Die Verschaffung des Vollei-- 15 -gentums am [X.] entsprach nämlich genau der von der Firma [X.] aus [X.] mit der Klägerin geschuldeten Leistung. [X.] konnte die Klägerin jedoch nur unter Mitwirkung der Sicherungsnehme-rin, der Firma [X.], erlangen. Auch das spricht dafür, den Schuldgrund für [X.] in den oben skizzierten Leistungsverhältnissen zusehen.dd) Aus der insofern maßgeblichen Sicht der [X.]n als Erklärungs-empfängerin (vgl. statt aller: [X.]Z 43, 75, 78) spricht gegen die Annahme ei-nes Tauschangebotes auch das fehlende eigene Interesse der [X.]n amZustandekommen eines schuldrechtlich verpflichtenden Vertrages mit der Klä-gerin. Wie die Revision mit Recht ausführt, war die [X.] der Firma [X.] ge-genüber lediglich zur [X.] von [X.] verpflichtet, mithin zunicht mehr, als sie selbst von der Firma [X.] erhalten hatte. Aus Sicht der [X.] diente der Austausch von Sicherheiten offensichtlich nur dem Zweck,der Firma [X.] die Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus [X.] zu ermöglichen. Ein eigenes Interesse an einem Sicherheiten-tausch bestand für die [X.], die nach dem Vorbringen der Parteien zu [X.]m Zeitpunkt von den wahren Eigentumsverhältnissen an [X.] keine[X.]nntnis hatte, nicht. Die [X.] zwischen den beiden Fahrzeugen [X.]der Kaufpreis von [X.] in Höhe von 279.300 DM lag nur wenig über [X.] die Inzahlungnahme des [X.] angesetzten Wert von 253.400 DM -war nicht nur geringfügig, sondern angesichts der zu sichernden Forderung,die nach dem unbestrittenen Klagevortrag lediglich rund 22.000 DM betrug,unerheblich, weil vollständige Befriedigung der Forderung auch bei der [X.] von [X.] zu erwarten war. Die [X.] hatte daher keine Veran-lassung, dem Schreiben der Klägerin vom 9. März 1988 ein Angebot zum [X.] eines selbstständigen, schuldrechtlich verpflichtenden Geschäfts zu- 16 -entnehmen. Selbst wenn man jedoch von einer zusätzlichen schuldrechtlichenVereinbarung der Parteien ausgehen wollte, so ist angesichts des fehlendenwirtschaftlichen [X.] der [X.]n nicht erkennbar, warum die [X.] der Klägerin mehr als die bloße Verschaffung ihrer eigenen [X.] hätte schulden wollen. Eine unmittelbar zwischen den Parteien getroffeneschuldrechtliche Vereinbarung könnte nur den Inhalt haben, daß die [X.]einer Auswechslung der auf ihrer Seite vorhandenen Sicherheit zustimmt, somitdie Rechte, die ihr die Firma [X.] an dem [X.] tatsächlich eingeräumt hat,zugunsten der Klägerin aufgibt und dafür die Rechte der Klägerin an dem [X.] als Sicherheit für das der Firma [X.] gewährte Darlehen erhält. Der Nachteil,der der Klägerin daraus erwachsen ist, daß sie an dem gestohlenen [X.]Eigentum nicht erwerben konnte, wäre auch dann nur im Verhältnis der Kauf-vertragsparteien auszugleichen.3. Kann somit in dem Schreiben vom 9. März 1988 ein Angebot zum [X.] eines Tauschvertrages nicht gesehen werden, so entfällt auch [X.] für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habedas Angebot stillschweigend [X.] -III.Nach alledem konnte die angegriffene Entscheidung keinen Bestandhaben. Bisher ist nicht geklärt, ob die erstinstanzliche Zeugenvernehmung, [X.] sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung des [X.] 9. März 1988 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gestützt hat,verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Der mögliche Fehler des Berufungsgerichts(vgl. oben zu II, 1) stünde allerdings insoweit einer eigenen Sachentscheidungdes Senats (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht entgegen, da dem Schreiben vom9. März 1988 aus den dargelegten Gründen entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungs-schreibens beigelegt werden kann, aufgrund dessen ein Tauschvertrag zu-stande gekommen sein soll. Der Rechtsstreit ist jedoch deshalb nicht zur En-dentscheidung reif und war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, [X.] noch an der Würdigung einer nachweislich verfahrensfehlerfreien Beweis-aufnahme zu der Behauptung der Klägerin mangelt, die [X.] habe sich [X.] telefonisch kurz vor dem 9. März 1988 verpflichtet, ihr das Eigentuman dem [X.] zu verschaffen. Dabei ist vorsorglich auf folgendes hinzuwei-sen:Sollte eine fehlerfrei zustande gekommene Beweisaufnahme entgegender bisherigen Würdigung durch das Berufungsgericht ergeben, daß die Kläge-rin telefonisch eine mündliche Erklärung abgegeben hat, die über den [X.] vom 9. März 1988 hinausgehend auf den Abschluß eines ver-bindlichen Tauschvertrages über die Fahrzeuge gerichtet war, wird zu beden-ken sein, ob dies aus Sicht der [X.]n als Erklärungsempfängerin so ver-standen werden mußte und ob die Klägerin davon ausgehen durfte, daß [X.] [X.] auf eine so weitgehende, von den Rechtsbeziehungen zu der Fir-- 18 -ma [X.] losgelöste Verpflichtung einlassen wollte. Auch insoweit bestand [X.] wiedargelegt [X.] kein nachvollziehbares Interesse der [X.]n, der Klägerin überdie Verschaffung ihrer eigenen Rechtsposition hinaus das Eigentum am [X.] zu übertragen und für das etwaige Fehlen ihrer Eigentümerstellung einste-hen zu wollen.[X.] [X.] [X.]Dr. Leimert Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 297/98

29.03.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. VIII ZR 297/98 (REWIS RS 2000, 2677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2677

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