Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 ARs 346/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1971

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[X.] 2 AR 208/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. Verteidiger zu 1.: Rechtsanwalt Verteidiger zu 2.: Rechtsanwalt

[X.].: 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09 ([X.]) [X.].: 331 Js - 20 [X.]/10 - 152/08 ([X.]) [X.].: 331 Js - 20 Ls 84/10 - 272/08 ([X.]) [X.].: 611 Js - 34 [X.]/10 - 183/08 ([X.]) - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Oktober 2010 beschlossen: Das beim [X.] anhängige Verfahren 611 Js - 34 [X.]/10 - 183/08 sowie die beim Amtsgericht - Schöffen-gericht - [X.] rechtshängigen Verfahren 331 Js - 20 [X.]/10 - 152/08 und 331 Js - 20 Ls 84/10 - 272/08 werden zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09 verbunden. Gründe: Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 3. September 2010 sachdienlich. 1 Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Gerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören (vgl. [X.], Beschluss vom 15. August 2001, 2 [X.] - BeckRS 2001, 30199282). 2 Fischer [X.] Eschelbach Ott

Meta

2 ARs 346/10

27.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 ARs 346/10 (REWIS RS 2010, 1971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1971

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