Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2020, Az. 2 ARs 196/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11343

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:190820B2ARS196.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 196/20
2 AR 139/20

vom
19. August
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Verteidiger: Rechtsanwalt

hier: Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO

Az.: 22 [X.] (282 Js 26814/18) [X.]
Az.: 2 KLs 19/19 (566 Js 1141/17) [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19.
August
2020
beschlossen:

Das beim Amtsgericht

Strafrichter

Wittenberg anhängige Verfahren 22 [X.] (282 Js 26814/18) wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 2 KLs 19/19 (566 Js 1141/17) verbunden.

Gründe:
Das [X.], bei dem das Verfahren 2 KLs 19/19
(566 Js 1141/17) rechtshängig ist, ist bereit, das beim [X.] anhängige Verfahren 22 [X.] (282 Js 26814/18) zu übernehmen.
Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat ihre Zu-stimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.
1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den [X.] gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
a) Der [X.] ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 StPO des [X.] ([X.]) und des [X.] (Oberlandesgericht Hamm).
b) Die Staatsanwaltschaft [X.] und die Staatsanwaltschaft [X.] haben beantragt, das ursprünglich beim [X.] anhän-gige Verfahren zu dem Verfahren des [X.] zu verbinden, in 1
2
3
4
5
-
3
-
dem die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bun-desgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
c) Dass das [X.] die Anklage noch nicht zugelassen hat, steht der Entscheidung des [X.] nicht entgegen (vgl. auch Senat, [X.] vom 4. September 2018

2 [X.], juris Rn. 1 mwN).
2. Das beim [X.] anhängige Verfahren war gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 StPO in Verbindung mit §
3 StPO zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht der [X.].

Franke

Appl

Krehl

Zeng

Schmidt

6
7

Meta

2 ARs 196/20

19.08.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2020, Az. 2 ARs 196/20 (REWIS RS 2020, 11343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11343

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.