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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:190820B2ARS196.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 196/20
2 AR 139/20
vom
19. August
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Verteidiger: Rechtsanwalt
hier: Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO
Az.: 22 [X.] (282 Js 26814/18) [X.]
Az.: 2 KLs 19/19 (566 Js 1141/17) [X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19.
August
2020
beschlossen:
Das beim Amtsgericht
Strafrichter
Wittenberg anhängige Verfahren 22 [X.] (282 Js 26814/18) wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 2 KLs 19/19 (566 Js 1141/17) verbunden.
Gründe:
Das [X.], bei dem das Verfahren 2 KLs 19/19
(566 Js 1141/17) rechtshängig ist, ist bereit, das beim [X.] anhängige Verfahren 22 [X.] (282 Js 26814/18) zu übernehmen.
Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat ihre Zu-stimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.
1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den [X.] gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
a) Der [X.] ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 StPO des [X.] ([X.]) und des [X.] (Oberlandesgericht Hamm).
b) Die Staatsanwaltschaft [X.] und die Staatsanwaltschaft [X.] haben beantragt, das ursprünglich beim [X.] anhän-gige Verfahren zu dem Verfahren des [X.] zu verbinden, in 1
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dem die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bun-desgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
c) Dass das [X.] die Anklage noch nicht zugelassen hat, steht der Entscheidung des [X.] nicht entgegen (vgl. auch Senat, [X.] vom 4. September 2018
2 [X.], juris Rn. 1 mwN).
2. Das beim [X.] anhängige Verfahren war gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 StPO in Verbindung mit §
3 StPO zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht der [X.].
Franke
Appl
Krehl
Zeng
Schmidt
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7
Meta
19.08.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2020, Az. 2 ARs 196/20 (REWIS RS 2020, 11343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11343
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