Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 2 ARs 90/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8094

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[X.] 2 AR 28/11 vom 30. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 4 [X.] [X.] Az.: 6 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. März 2011 beschlossen: Das beim [X.] rechtshängige Verfahren 4 [X.] wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 6 [X.] verbunden. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 7. März 2011 ausgeführt: 1 "Beim [X.] und beim [X.] sind die Verfahren 6 [X.] und 4 [X.] rechtshängig. Beide Verfahren werden gegen den Angeklagten [X.]wegen des Vorwurfs des Betruges geführt. Das Verfahren beim [X.] betrifft drei Taten aus dem Zeitraum vom 11. bis 14. April 2005. Das Verfahren beim [X.] umfasst elf Taten aus dem Zeit-raum vom 22. Dezember 2004 bis zum 15. Juli 2005. Das [X.] hat in der Sache die Erhebung eines psychiatrischen Sachver-ständigengutachtens über den Angeklagten angeordnet. Das Amtsge-richt [X.] hat die Sache mit Beschluss vom 26. Januar 2011 zur Entscheidung über eine Verbindung beider Verfahren vorgelegt. Das [X.] und die Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] treten einer Verbindung beider Verfahren nicht entgegen. Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung bei-der Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches obe-res Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbe-reich verschiedener Oberlandesgerichte liegen ([X.] und [X.]). - 3 - Die Verbindung beider Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da das [X.] bereits die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten angeordnet hat (vgl. [X.] Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 [X.])." Dem tritt der Senat bei. [X.]

Meta

2 ARs 90/11

30.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 2 ARs 90/11 (REWIS RS 2011, 8094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8094

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