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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittelbeschwer in Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die ([X.], die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige" [X.] nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - [X.], [X.], 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die [X.] des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt.
Soweit die [X.] meint, die streitige [X.] im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des [X.], den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen ([X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Meta
03.03.2015
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Wiesbaden, 18. September 2014, Az: 3 S 18/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VIII ZR 279/14 (REWIS RS 2015, 14625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14625
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 279/14 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)
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VIII ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)