Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VIII ZR 279/14

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14625

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsmittelbeschwer in Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die ([X.], die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige" [X.] nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - [X.], [X.], 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die [X.] des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt.

3

Soweit die [X.] meint, die streitige [X.] im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des [X.], den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen ([X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.

Dr. Milger                              Dr. Achilles                          Dr. Fetzer

                     Dr. Bünger                               Kosziol

Meta

VIII ZR 279/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wiesbaden, 18. September 2014, Az: 3 S 18/14, Urteil

§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 577a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VIII ZR 279/14 (REWIS RS 2015, 14625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14625

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 279/14 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum


VIII ZR 365/13 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage


VIII ZR 366/13 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage


VIII ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.