Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. VIII ZR 178/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17280

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170117BVIIIZR178.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
178/16

vom

17. Januar
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, den
Richter Prof. Dr. [X.],
die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem
Urteil der Zivilkammer 11 des [X.] vom 15. Juli 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
St

Gründe:
1. Das Verfahren ist durch den Tod des Beklagten nicht gemäß §
239
Abs. 1 ZPO unterbrochen worden,
denn der Beklagte war durch seine Prozess-bevollmächtigte vertreten und diese hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die -
noch unbekannten -
Erben fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 -
20 [X.], juris Rn. 1; vgl. [X.], Urteile vom 5.
Februar 1958 -
IV ZR 204/57, [X.] 1958, 319, 320; vom 8. Februar 1993
-
II ZR 62/92, NJW 1993, 1654 unter 2 b; vom 19. Februar 2002 -
VI [X.], NJW 2002, 1430 unter [X.] b).
2. [X.] ist unzulässig, weil die mit der Revi-sion geltend zu m

26 1
2
-
3
-

Nr. 8 EGZPO). Die ([X.], der sich gegen die Räumung der Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Nettomie-

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige" [X.] nicht bestimmen lässt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 -
VIII ZR 291/15, [X.], 509 Rn. 1; vom 8. Dezember 2015 -
VIII ZR 129/15, [X.], 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 -
VIII ZR 135/15, [X.], 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 -
VIII ZR 279/14, [X.], 313 Rn.
2; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier nicht allein auf § 8 ZPO abgestellt werden, denn dieser ist auf Fälle zuge-schnitten, in denen die streitige [X.] genau bestimmt werden kann ([X.], Urteile vom 1. April 1992 -
XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359 unter 2; vom 17. März 2005 -
III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 13.
März 2007 -
VIII ZR 189/06, [X.], 283
Rn. 2). Vielmehr kommt § 9 ZPO in entsprechender Anwendung zum Tragen und damit der dreieinhalb-fache
Jahreswert der Nettomiete, da vorliegend die streitige [X.] nicht genau bestimmt werden kann, weil es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer
handelt.
Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger hö-herer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurtei-lung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 -
VIII ZR 214/13, [X.], 219 Rn. 2; vom 23. März 2016 -
VIII ZR 26/16, [X.], 3
4
-
4
-

305 Rn. 9). Nach dem
vorliegenden
Mietvertrag ist eine Miete in Höhe von mo-natlich netto zu entrichten. Aber selbst wenn man mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde die angeblichen Wertverbesserungen für die [X.], welche noch nicht vollständig durchgeführt wurden, in Höhe von mo-te, wäre der erforderliche Wert von
mehr als

Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 22.12.2015 -
44 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
311 [X.]/16 -

Meta

VIII ZR 178/16

17.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. VIII ZR 178/16 (REWIS RS 2017, 17280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17280

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VIII ZR 291/15

VIII ZR 129/15

VIII ZR 135/15

VIII ZR 279/14

VIII ZR 214/13

VIII ZR 26/16

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