Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014, Az. VIII ZR 365/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6063

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Gegenstand

Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die [X.] der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete [X.] erfolglos blieb).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige" [X.] nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - [X.], [X.], 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.

Dr. [X.]                         Dr. Schneider                       Dr. Fetzer

                  Dr. Bünger                              Kosziol

Meta

VIII ZR 365/13

29.04.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Osnabrück, 22. November 2013, Az: 12 S 16/13

§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014, Az. VIII ZR 365/13 (REWIS RS 2014, 6063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6063

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