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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116BIZB116.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 116/15
vom
14. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des [X.] gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. August
2015 an das [X.] abgegeben.
Gründe:
[X.] Das [X.] hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen vom 21. April 2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesge-richtshof eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antrag-stellers.
I[X.] Der [X.] ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers nicht zuständig.
Gemäß §
66 Abs.
2 Satz
1 GKG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den [X.] statthaft, wenn der Wert des [X.] 200 Euro übersteigt. Nach §
66 Abs. 3 Satz 3, Abs.
4 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
nicht die Rechtsbe-schwerde zum [X.], sondern
allein die weitere Beschwerde zum Ober-landesgericht statt
(vgl. [X.], Beschluss vom 18.
April
2013 -
I
ZB 77/12, juris 1
2
3
-
3
-
Rn.
16; Beschluss vom 19. November 2015 -
I [X.], juris Rn.
3). Eine Rechts-beschwerde ist ausgeschlossen.
II[X.] Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist deshalb in eine weitere Beschwerde
umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das zu-ständige [X.] abzugeben, dem vorbehalten ist, über das mangels Zu-lassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2015 -
14-0106952-01-N -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.08.2015 -
5 [X.]/15 -
4
Meta
14.01.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZB 116/15 (REWIS RS 2016, 17747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17747
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