Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2015, Az. I ZB 88/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1575

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 88/15
vom
30. November 2015
in dem Rechtsstreit

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-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2015 durch die Richterin Dr.
[X.] als Einzelrichterin

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 23.
Oktober 2015 (Gerichtskostenrechnung zum Kas-senzeichen 780015143590) wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Be-schluss vom 21.
Oktober 2015 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe hat sich der Antragsteller gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 23.
Oktober 2015 gewandt, die "Einziehung" der Gerichtskostenrechnung [X.] und erklärt, Gerichtskosten lehne er ab.

I[X.] Die Eingabe des Antragstellers
vom 9.
November 2015 ist als Erinne-rung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätz-lich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB 32/15, juris Rn. 2).

II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Antragstellers
hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst
richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Der An-1
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tragsteller macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] ist die Gebühr nach Nr. 1826 des [X.] (Anlage Die Einwendungen des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 21.
Oktober 2015 und gegen diejenige Ent-scheidung des [X.], gegen die sich seine unzulässige Rechts-beschwerde richtete, sind im [X.]verfahren nicht berücksichtigungsfä-hig.

[X.] Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz 1 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2014 -
10 O 298/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2015 -
32 [X.] -

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Meta

I ZB 88/15

30.11.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2015, Az. I ZB 88/15 (REWIS RS 2015, 1575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1575

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I ZB 73/14

32 W 20/14

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