Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2022, Az. IX ZB 20/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 4069

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Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Juni 2020 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 3. Juni 2020 (Kostenrechnung vom 9. Juni 2020, Kassenzeichen 780020122444) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

1. [X.] vom 19. Juni 2020 ("Einspruch/Widerspruch") ist als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2

2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter berufen ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], [X.], 724; vom 8. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

3

1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

4

2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der [X.] ist zutreffend.

5

a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 17. März 2020 durch Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 ist die von ihm nunmehr angeforderte [X.] in Höhe von 120 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 132 €). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6

b) Die Einwendungen des [X.] in seinem Schreiben vom 19. Juni 2020 richten sich im Ergebnis - wie bereits seine mit Senatsbeschluss vom 14. September 2020 beschiedene Gegenvorstellung vom 14. Juni 2020 ("Beschwerde") - gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 26. Mai 2020, mit dem ihm die Kosten des [X.] wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den [X.] findet eine Überprüfung dieser rechtskräftigen Kostengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt.

7

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

[X.]

Meta

IX ZB 20/20

15.08.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 14. September 2020, Az: IX ZB 20/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2022, Az. IX ZB 20/20 (REWIS RS 2022, 4069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4069

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 20/20

Zitiert

I ZB 73/14

IX ZB 52/14

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