Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZR 245/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2570

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:26. Juni 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja ZPO § 328Die Anerkennung des Urteils eines [X.] Gerichts, durch das die [X.] wegen [X.]sverbrechen der [X.] [X.] in [X.] im [X.] zurZahlung von Schadensersatz an verletzte [X.] Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausge-schlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der [X.] wider-spricht.LondSchAbk v. [X.] ([X.] [X.] 331)Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des [X.] Schuldenabkommmens be-zeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des [X.] über dieabschließende Regelung in bezug auf [X.] (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.[X.] ([X.]) Art. 2, 3Nach der im [X.] gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen [X.] etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staatnicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.BGB § 839 [X.]; [X.] Art. 131Jedenfalls nach dem Verständnis des [X.] Amtshaftungsrechts in der [X.] bis zum Ende des[X.]s waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des [X.] Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.[X.]. Art. 131 [X.] ausgenommen.[X.], Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.]/98 -OLG [X.] LG Bonn- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1999 wird aufrechterhal-ten. Die Kläger haben die weiteren Kosten des [X.] zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger sind [X.] Staatsangehörige. Ihre Eltern wurden [X.] Juni 1944 im damals besetzten [X.] von Angehörigen einer in die[X.] [X.] eingegliederten [X.] nach einer vorausgegange-nen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen im Zuge einer gegen dasDorf [X.] ([X.]) gerichteten "[X.]" erschossen, zusammenmit weiteren 300 an den Partisanenkämpfen unbeteiligten Dorfbewohnern- überwiegend Frauen und Kindern - sowie zwölf gefangengenommenen Parti-sanen. Das Dorf wurde niedergebrannt.Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik [X.] aus über-gegangenem Recht (wegen Zerstörung des elterlichen Hauses nebst Inventar- 3 -und Warenbestand des von ihren Eltern geführten Einzelhandelsgeschäfts)und aus eigenem Recht (wegen gesundheitlicher Schäden und Nachteile in derberuflichen Ausbildung und in ihrem Fortkommen) im Wege einer Feststel-lungsklage auf Schadensersatz, hilfsweise auf Entschädigung in Anspruch.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.In der ersten Revisionsverhandlung sind die Kläger nicht erschienen. [X.] Versäumnisurteil gegen sie ergangen, gegen das sie rechtzeitig Einsprucheingelegt haben.In einem in [X.] von der Präfektur [X.] unter anderem auchin Vertretung der Kläger geführten Schadensersatzprozeß wegen des [X.]-Massakers gegen die Bundesrepublik [X.] hat die Zivilkammer [X.] durch Versäumnisurteil vom 30. Oktober 1997 unter an-derem den Klägern des vorliegenden Prozesses näher bezifferte [X.] zuerkannt. Den von der Bundesrepublik [X.] gestellten [X.] Kassation dieses Urteils hat das Plenum des [X.] Areopag durchUrteil vom 4. Mai 2000 zurückgewiesen. Die Vollstreckung aus diesem Urteil [X.] der Beklagten in [X.] ist gescheitert, weil [X.]nicht die nach dortigem Recht erforderliche Genehmigung erteilt hat.[X.] -Das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1999 ist aufrechtzuerhalten,denn die - insgesamt zulässige - Revision der Kläger gegen das klagabwei-sende Urteil des Berufungsgerichts ist nicht begründet.[X.] hat das Berufungsgericht die auf Feststellung einer Ersatz-bzw. Entschädigungspflicht der Beklagten gerichtete Klage als zulässig ange-sehen.Zu Unrecht meint die Beklagte, ein Feststellungsinteresse der Kläger imSinne des § 256 Abs. 1 ZPO sei zu verneinen, weil sie auf Leistung klagenkönnten und dies für sie zumutbar sei (vgl. [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 256Rn. 7a m.w.[X.]). Indessen besteht keine allgemeine Subsidiarität der [X.] gegenüber der Leistungsklage. Erstere ist trotz der Möglichkeit, Lei-stungsklage zu erheben, zulässig, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der [X.] zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der auf-getretenen Streitpunkte führt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1978 - [X.] - NJW 1978, 1520, 1521; Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - [X.]/82 -NJW 1984, 1118, 1119). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn es sich, wiehier, bei der beklagten [X.] um eine öffentliche Körperschaft handelt, so daßzu erwarten ist, daß sie sich auch einem eventuellen Feststellungsurteil beu-gen wird (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 aaO). Soweit die Beklagte dem entge-genhält, sie werde sich einem etwaigen Feststellungsurteil im Sinne der Klagenicht einfach beugen können, weil es zur Höhe der geltend gemachten Scha-dens- bzw. Entschädigungspositionen weiteren Streit geben werde, ist nichtersichtlich, daß letzteres zu einem weiteren Prozeß (einer Leistungsklage [X.]) führen [X.] -- 6 -B.Die Klage ist jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochenhat, unbegründet. Die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-bzw. Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht.[X.] Zurückweisung der Revision (Abweisung der Klage) im [X.] steht nicht schon die materielle Rechtskraft des Urteils [X.] vom 30. Oktober 1997 - im Sinne des Verbots einer ab-weichenden Entscheidung (vgl. [X.], Urteile vom 20. März 1964 - [X.] -NJW 1964, 1626 und vom 26. November 1986 - [X.] - NJW 1987,1146) - entgegen, soweit dieses bestimmten Schadensersatzansprüchen [X.] stattgegeben hat und die [X.]en und Streitgegenstände des vorlie-genden Prozesses und jenes Rechtsstreits in [X.] in dem betreffen-den Umfang identisch sind. Eine inhaltliche Bindung an die ausländische Ent-scheidung kommt nur in Betracht, wenn und soweit diese von [X.] [X.]en anzuerkennen ist. Daran fehlt es hier.1.Die Frage, ob das (rechtskräftige) Urteil des [X.] an-zuerkennen ist, richtet sich nicht nach dem [X.] Übereinkommen über diegerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungenin Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Denn zu den Zivil- und Handelssachen,in denen dieses multilaterale Abkommen gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜanzuwenden ist, gehört - bei einer vertragsautonomen Qualifikation dieses Be-- 7 -griffes - nicht der Schadensersatzanspruch gegen einen Hoheitsträger, der inAusübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat (vgl. [X.], Urteil vom21. April 1993 - Rs. [X.]/91 - [X.] 1994, 37 m. [X.]. [X.] aaO S. 10; [X.] 6. Aufl. [1998] Art. 1 EuGVÜ Rn. 8).2.Auch eine Anerkennung des [X.] Urteils auf der Grundlage desVertrages zwischen der Bundesrepublik [X.] und dem Königreich[X.] über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von [X.] Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in [X.] Handelssachen vom 4. November 1961 ([X.] 1963 [X.] 109) oder auf [X.] von § 328 ZPO kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Auf [X.] braucht insoweit nicht eingegangen zu werden.Voraussetzung der Anerkennung des Urteils des [X.]ist nämlich sowohl nach dem deutsch-[X.] Vertrag vom [X.] als auch nach § 328 ZPO, daß der dortige Streitgegenstand überhauptder - von der Bundesrepublik [X.] in Abrede gestellten - Gerichtsbar-keit des [X.] Staates unterlag. Das wird zwar in den maßgeblichenVorschriften nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber zumindest mit-telbar aus dem Erfordernis der internationalen Zuständigkeit des ausländi-schen Gerichts (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einerseits, Art. 3 Nr. 3 desdeutsch-[X.] Abkommens vom 4. November 1961 andererseits) undaus dem Gesichtspunkt des ([X.]) ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO;Art. 3 Nr. 1 des Abkommens vom 4. November 1961). Diese Anerkennungsvor-aussetzung ist nicht [X.] 8 -a) Nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der (begrenzten) [X.]im-munität kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit - schon im Erkennt-nisverfahren - eines fremden Staats beanspruchen, soweit es um die Beurtei-lung seines hoheitlichen Verhaltens ("acta iure imperii") geht, während [X.] nicht gehalten ist, einem fremden Staat in einem gegen diesen gerichte-tenErkenntnisverfahren, das über dessen nicht-hoheitliches Verhalten ("acta iuregestionis") befindet, Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu gewähren (vgl.[X.] 16, 27; 46, 342; [X.], in: [X.], Völkerrecht 4. Aufl. [1999] § 26Rn. 16 ff; von der Beklagten vorgelegtes Gutachten [X.]/[X.] v.24. Oktober 2000, [X.] ff, 8, 14). Aus dieser herkömmlichen Sicht war Gegen-stand des Prozesses vor dem [X.] ein hoheitliches Handeln[X.]r Streitkräfte im besetzten [X.] während des [X.]. Dies gilt auf den ersten Blick, wenn man (lex fori des [X.]) [X.] Recht zugrunde legt, aber grundsätzlich auch nach griechi-schem Recht, in dem hoheitliches und nicht hoheitliches Handeln ähnlich wieim [X.] Recht unterschieden wird. Soweit das [X.] inseinem Urteil vom 30. Oktober 1997 eine Qualifizierung des in Rede stehenden[X.]sverbrechens (im [X.] nur wegen der Schwere des Rechtsverstoßes) alshoheitliches Handeln verneint hat, ist dies methodisch nicht überzeugend.b) Demgegenüber gibt es in neuerer [X.] Bestrebungen, den [X.] noch enger zu fassen und diese bei Verstößen gegenzwingende Normen des Völkerrechts ("ius cogens") nicht anzuerkennen (s. [X.]en von [X.], Jura 2000, 70, 72 ff; [X.], 16, 21 ff). Dasist jedoch nach überwiegender Meinung nicht geltendes Völkerrecht (vgl. [X.],[X.] bei [X.] [1992] S. 292 f; Kämmerer, [X.] 9 -salie oder [X.]sverbrechen ? [X.] [1999] S. 307 f; Rensmann[X.] 1998, 44, 47; Seidl-Hohenveldern [X.] 1996, 52, 53 f; [X.], DieBewältigung hoheitlich begangenen Unrechts durch fremde Zivilgerichte[1997], 87 f; a.[X.], Festschrift [X.] [1995], 135, 148 f); derImmunitätsvorbehalt liefe sonst auch weitgehend leer (vgl. Reimann [X.]1995, 123, 127).Ein anderer Ansatz für eine (weitere) Einschränkung des Grundsatzesder [X.] ergibt sich aus neueren Konventionen beziehungsweiseKonventionsentwürfen, etwa dem [X.] vom 16. [X.] ([X.] II 34), dem allerdings [X.] bisher nicht beigetreten ist.Nach Art. 11 dieses [X.]s kann ein Vertragsstaat voreinem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität nicht beanspruchen,wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft,das schädigende Ereignis im [X.] eingetreten ist und der [X.] bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat. Dem [X.] wären hiervon schadensstiftende Handlungen im [X.] unabhän-gig davon betroffen, ob es sich um "acta iure imperii" handelte oder [X.] 1987, 1124, 1125; [X.] aaO S. 293). Andererseits geht der [X.] dieser Regelung eher in die Richtung der Bewältigung von Vorfällen,die mit den hier streitgegenständlichen Handlungen nichts zu tun haben (z.[X.] bei Dienstfahrten ausländischer Diplomaten; vgl. [X.] aaO;Gutachten [X.]/[X.] S. 24). Jedenfalls besagt Art. 31 des Über-einkommens vom 16. Mai 1972 ausdrücklich, daß dieses nicht die Immunitätoder Vorrechte berührt, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unter-lassungen genießt, "die von seinen [X.] oder im Zusammenhang mitdiesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden".- 10 -Schließlich ist die rückwirkende Anwendung einer "[X.]" der in Redestehenden Art bedenklich (vgl. Gutachten [X.]/[X.] S. 32).c) Es sprechen danach weiterhin die überwiegenden Gesichtspunktegegen die Annahme, bei Regeln wie Art. 11 des [X.] vom 16. Mai 1972 handele es sich um mittlerweile geltendes Völkerge-wohnheitsrecht (vgl. [X.] [X.] 1994, 10, 14; zweifelnd [X.], Internationa-les Zivilprozeßrecht 3. Aufl. [1997] Rn. 626c; ablehnend [X.], [X.], in: [X.], [X.] 10. [X.] 439). Jedenfalls wird eine militärische Aktion der hier in Rede stehenden Artwährend eines [X.] hiervon nicht erfaßt, schon gar nicht mit "Rückwirkung"für den [X.].d) Der Senat ist an der Beurteilung, daß die Beklagte sich gegenüberder Inanspruchnahme vor einem [X.] Gericht wegen des [X.]-Massakers im [X.] auf die [X.] berufen konnte,nicht durch Art. 100 Abs. 2 GG gehindert. Nach dieser Vorschrift hat das [X.] eine Entscheidung des [X.] einzuholen, wennzweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtsist (Art. 25 GG), also auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob eine Regel des [X.], die die dargestellten prozessualen Auswirkungen hätte, überhauptexistiert.Solche möglicherweise ursprünglich vorhandenen (objektiven) Zweifel,ob die hier erörterte [X.] existiert, sind indessen jedenfalls [X.] nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen beseitigt [X.] 11 -Das Oberste Sondergericht [X.]s hat am 17. September 2002auf eine Vorlage des Areopag in einem anderen Rechtsstreit wegen gleichge-lagerter Ansprüche gegen die Bundesrepublik [X.] entschieden,"daß es nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des [X.] nach wie vor eine allgemein anerkannte Norm diesesRechts gibt, nach der es unzulässig ist, einen Staat vor dem [X.] eines anderen Staates auf Schadensersatz wegen irgendei-nes im Hoheitsgebiet des [X.]s verübten Delikts, an demin irgendeiner Weise (Art) Streitkräfte des beklagten Landes be-teiligt waren, zu verklagen, und zwar sowohl im [X.] als auchim [X.] auch der gegenteilige Ausspruch des Plenums des Areopag vom4. Mai 2000 betreffend den Prozeß der Kläger vor dem [X.],was die allgemeine völkerrechtliche Beurteilung durch die Gerichte in Grie-chenland angeht, als "überholt" anzusehen ist. Der [X.] hat mit Beschluß vom12. Dezember 2002 die Beschwerde der im Prozeß vor dem [X.] obsiegenden Kläger dagegen, daß [X.] die nach der griechi-schen Zivilprozeßordnung erforderliche Genehmigung zur Zwangsvollstrek-kung aus dem Urteil in in [X.] belegenes Vermögen der Bundesrepu-blik [X.] verweigerte (was im Vollstreckungsverfahren die [X.]Gerichte bestätigten), für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, [X.] es nicht für erwiesen an, "... daß es zum jetzigen [X.]punkt eine Akzeptanz im [X.], wonach [X.] in bezug auf Schadensersatzklagen [X.] gegen die Menschlichkeit , die in einem anderenStaat geltend gemacht werden, nicht mehr zur Immunität berech-- 12 -tigt sein sollten (s. Al-Adsani ./. [X.] [sc. [X.]/97 EGMR 2001 - XI], ebd., Rn. 66). Demnach könne vonder [X.] Regierung nicht verlangt werden, die Regel der[X.] gegen ihren Willen zu durchbrechen. Dies [X.] auf den gegenwärtigen Stand im Völkerrecht zu, wie [X.] in der vorbezeichneten Rechtssache Al-Adsani er-kannt hat, was aber eine Weiterentwicklung des Völkergewohn-heitsrechts in der Zukunft nicht ausschließt".Beide Erkenntnisse stehen im Einklang mit der Sicht des Senats.[X.] der vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen [X.] für das Klagebegehren der Kläger ist zu unterscheiden, obeine Einstandspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer selbständi-gen Nachkriegsverpflichtung der Bundesrepublik [X.] in [X.] oder eine Haftung der Bundesrepublik [X.] für eine Schuld deszusammengebrochenen Deutschen [X.]s aus dem [X.] - etwaunter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge (vgl. Art. 134 Abs. 4, 135aAbs. 1 Nr. 1 GG; [X.] 15, 126, 133 ff; Senatsurteile [X.]Z 16, 184, 188 f;36, 245, 248 f; [X.] in [X.]. § 839 Rn. 67).Eine Anspruchsgrundlage der zuerst genannten Art scheidet hier nachden [X.] Ausführungen des Berufungsgerichts aus. Es hat [X.] angenommen, daß das [X.] zur Entschädigung für Opfer der[X.]n Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - [X.]) vom18. September 1953 ([X.] I S. 1387) die vorliegenden Ansprüche der Klägernicht abdeckt. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] hat einen Anspruch nach diesem Gesetznur derjenige, der in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ([X.]) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politi-- 13 -schen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltan-schauung (Verfolgungsgründe) durch [X.] [X.] worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit,Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem beruflichen und wirtschaftlichenFortkommen erlitten hat (Verfolgter). Der Verfolgung wegen politischer Über-zeugung gleichgestellt wird eine Verfolgung, die darauf beruht, daß der Ver-folgte aufgrund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung [X.] aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sitt-lich, auch durch den [X.], nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenle-ben eingesetzt hat (§ 1 Abs. 2 [X.]). [X.] Gewaltmaßnahmenin diesem Sinne sind deshalb nur gegeben, wenn sie aus den genannten [X.] vorgenommen worden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]). [X.] dieser Art handelte es sich nach den Feststellungen des [X.] bei der Zerstörung des Dorfes [X.] und der Exekution ihrerBewohner jedoch nicht. Die tatrichterliche Feststellung, Gründe der [X.] oder der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung hättendiesen Vorgängen nicht zugrunde gelegen, wird von der Revision nicht ange-griffen.[X.] Berufungsgericht, das auch Schadensersatzansprüche gegen [X.] als Rechtsnachfolgerin des Deutschen [X.]s verneint, hat [X.] durch Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über [X.] Auslandsschuldenvom 27. Februar 1953 ([X.] II 1953, 336; [X.] [X.]- LondSchAbk) - dessen Anwendbarkeit im Streitfall es offengelassen hat - ge-- 14 -hindert gesehen, den [X.] unter diesem Gesichtspunkt zu [X.] die Klage insoweit endgültig abzuweisen. Das ist im Ergebnis [X.]) Durch Art. 5 Abs. 2 des [X.] [X.]s, das auch fürdas Königreich [X.] Geltung erlangt hat (vgl. Bekanntmachung vom4. Juli 1956, [X.] [X.] 864; in [X.] getreten am 21. April 1956) wurde "einePrüfung der aus dem [X.] herrührenden Forderungen von [X.], die sich mit [X.] im [X.]szustand befanden oder deren Gebietvon [X.] besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser [X.] ge-gen das [X.] und im Auftrage des [X.]s handelnde Stellen oder Personen ...bis zur endgültigen Regelung der [X.] zurückgestellt". Das kamnach der Rechtsprechung des [X.] in seiner rechtlichen Wir-kung - bis zum Zustandekommen der vorgesehenen "Regelung" der [X.] - einem auf unbestimmte [X.] abgeschlossenen Stillhalteabkommen(Moratorium) gleich. Die genannten Forderungen waren also vorläufig gestun-det und deshalb regelmäßig mangels Fälligkeit als zur [X.] unbegründet [X.] ([X.]Z 16, 207, 211 f; 18, 22, 30; [X.], Urteile vom 26. Februar 1963- [X.]/62 - [X.] 1963, 492 und vom 19. Juni 1973 - [X.] - NJW1973, 1549, 1552). Das heißt, daß, soweit die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2LondSchAbk greift, die Klageforderung grundsätzlich sachlich nicht geprüft- also im Regelfall auch nicht endgültig abgewiesen - werden konnte ([X.],Urteile vom 26. Februar 1963 aaO und vom 19. Juni 1973 [X.]) Das [X.] [X.] ist jedoch durch die abschließen-de Regelung in bezug auf [X.] ("Zwei-plus-Vier-Vertrag" vom 12. Sep-tember 1990, [X.] [X.] 1318; in [X.] seit dem 15. März 1991, [X.] [X.] 585)im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung [X.]s als Moratorium- 15 -gegenstandslos geworden. Der Senat folgt insoweit der [X.] ([X.] NJW 1998, 2302; OLG Stuttgart NJW 2000,2680; [X.], 3577, 3579; [X.] 2000, 257,259 f) undder in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis einhelligen Fachliteratur (vgl. [X.]. Rn. 1871 ff; [X.] NJW 1990, 3041,3042; [X.] NJW 2000, 2480, 2481; Eichhorn, Reparation als [X.] [1992], S. 144 ff; v. [X.] NJW 1990, 2161, 2168; Kämmerer[X.] [1999], 283 ff, 312 ff, 315; [X.], Die deutsch-polnischeGrenze nach der Regelung des [X.] [1997], 208 ff, 218 [X.] [X.] 1999, 381, 391; [X.] DVBl. 1990, 1275, 1279 f ; ders.[X.], 977, 983; [X.] JA 1991, 56, 60). Der Zwei-plus-Vier-Vertrag magzwar nicht als [X.]svertrag im herkömmlichen Sinne, der üblicherweise dieBeendigung des [X.]szustandes, die Aufnahme friedlicher Beziehungen undeine umfassende Regelung der durch den [X.] entstandenen Rechtsfragenerfaßt, zu qualifizieren sein. Er hatte aber erklärtermaßen das Ziel, eine ab-schließende Regelung in bezug auf [X.] herbeizuführen, und es wurdedeutlich, daß es weitere (friedens-)vertragliche Regelungen über rechtlicheFragen im Zusammenhang mit dem [X.] nicht geben wird. [X.] ergab sich auch, daß die [X.] in bezug auf [X.] nachdem Willen der Vertragspartner nicht mehr vertraglich geregelt werden soll. [X.] hat auch am 27. Oktober 1997 im [X.] ausdrücklichdie Erklärung abgegeben, daß es zwar wegen der bekannten Gegensätze dervier Hauptsiegermächte in der Nachkriegszeit nicht zu der im [X.] Schul-denabkommen vorgesehenen endgültigen Regelung der Reparationszahlun-gen gekommen sei, daß jedoch fünfzig Jahre nach Ende des [X.] "die [X.] obsolet" geworden sei und daß in diesem [X.] die Bundesregierung den [X.] in be-- 16 -zug auf [X.] abgeschlossen habe ([X.]/8840 S. 2; in [X.] auch [X.] in der Plenardebatte des [X.]es am [X.], [X.]. 14/114 S. 10755). Daran ist die Beklagte festzuhalten.Soweit sie im vorliegenden Prozeß darüber hinaus meint, der Zwei-plus-Vier-Vertrag schließe sämtliche unter Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk fallenden [X.] endgültig aus (vgl. auch [X.]), hat dies aller-dings, was die streitigen Ansprüche der Kläger angeht, keine Grundlage, weil- abgesehen davon, daß [X.] nicht Vertragspartei war - nicht ersicht-lich ist, woraus sich ein Verzicht dieses Staates auf individuelle Ansprüche [X.] seiner Angehörigen ergeben und seine Wirksamkeit herleiten soll.Schon in dem [X.] zwischen der Bundesrepublik[X.] und dem Königreich [X.] über Leistungen zugunsten[X.]r Staatsangehöriger, die von [X.]n Verfolgungs-maßnahmen betroffen sind ([X.] [X.] 1597), aufgrund dessen die Beklagte an[X.] 115 Millionen DM gezahlt hat, waren von der [X.]. [X.] ausdrücklich "etwaige gesetzliche Ansprüche [X.]r Staatsan-gehöriger" gegen die Bundesrepublik [X.] ausgenommen worden.2.Ausgehend davon, daß Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk für den [X.] zwar einschlägig war, aber dessen Prüfung jetzt nicht mehr hindert,kann dem Anspruch auch nicht - was das Berufungsgericht ebenfalls [X.] -das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den [X.] und den Zusammen-bruch des Deutschen [X.]es entstandener Schäden (Allgemeines [X.]sfol-gengesetz - [X.]) vom 5. November 1957 ([X.] I S. 1747) entgegenstehen,das das Erlöschen bestimmter Ansprüche unter anderem gegen das Deutsche[X.] anordnet, jedoch ausspricht, daß das [X.] [X.]durch dieses Gesetz nicht berührt wird (§ 101 [X.]; dazu [X.]-[X.] [1959], § 101 [X.]. 3 f), d.h. daß Ansprüche, die dem [X.] Schul-denabkommen unterliegen, vom Allgemeinen [X.]sfolgengesetz nicht erfaßtwerden (Kämmerer aaO S. 312 Fn. 127).3.Schließlich wird der vorliegende Anspruch auch nicht durch den bereitserwähnten deutsch-[X.] [X.] ausgeschlossen.Denn dieser Vertrag regelt nur die Folgen [X.]r Verfolgungs-maßnahmen und läßt etwaige gesetzliche Ansprüche [X.]r [X.] ausdrücklich [X.] 18 -IV.Für die Beurteilung etwaiger Schadensersatz- oder Entschädigungsan-sprüche gegen das Deutsche [X.], für die die Bundesrepublik [X.]gegebenenfalls haften müßte, kommt es auf die Rechtslage zu der [X.], als diehier in Rede stehende Tat begangen wurde (1944), an. Denn es handelte [X.] solchen Schulden, auch wenn sie von der Bundesrepublik [X.] zuerfüllen wären, immer nur um "Verbindlichkeiten des [X.]es" (vgl. Art. 135aAbs. 1 Nr. 1 GG). Selbst auf der Grundlage der Identität des Bundes mit dem[X.]e (vgl. [X.] 36, 1, 15 f; [X.], Beschluß vom 17. Dezember 1998- IX ZB 59/97 - NJW-RR 1999, 1007) würde sich nicht eine Einstandspflicht derBundesrepublik [X.] für [X.]sschulden wie für seit ihrer Entstehungneu begründete eigene Verbindlichkeiten ergeben ([X.] 15, 126, 145; [X.] vgl. Senatsurteile [X.]Z 29, 22 f; 36, 245, 247). Dies bedeutetinsbesondere, daß hinsichtlich der gegen das [X.] in Betracht kommendenAnspruchsgrundlagen rechtliche Fortentwicklungen bzw. veränderte [X.] - etwa im Lichte des heute geltenden Grundgesetzes oder [X.] des internationalen Rechts - außer Betracht bleiben müssen. [X.] versteht sich von selbst, daß bei der Ermittlung und Würdigung dermaßgeblichen Rechtslage im Jahre 1944 [X.]s [X.] zu bleiben hat.Jedenfalls aus diesem Blickwinkel ergibt sich, daß den Klägern aus [X.] vom 10. Juni 1944 in [X.] keine Schadensersatz- oder Ent-schädigungsansprüche gegen das Deutsche [X.], für die die Bundesrepublik[X.] einzustehen hätte, erwachsen [X.] 19 -1.Einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch der Kläger [X.] völkerrechtlichen Delikts verneint das Berufungsgericht mit der [X.], zwar handele es sich um ein [X.]sverbrechen, nach den überkomme-nen Grundsätzen des Völkerrechts stünden jedoch darauf gegründete [X.] regelmäßig nicht der verletzten Person selbst zu, sondern nur [X.]) Diese Rechtsauffassung trifft jedenfalls für den hier zu beurteilenden[X.]punkt zu (s. [X.] 94, 315, 329 f): Die traditionelle Konzeption [X.] als eines zwischenstaatlichen Rechts versteht den einzelnen nichtals Völkerrechtssubjekt, sondern gewährt ihm nur mittelbaren internationalenSchutz. Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber [X.] steht ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern nurseinem Heimatstaat zu. Der Staat macht im Wege des diplomatischen Schut-zes sein eigenes Recht darauf geltend, daß das Völkerrecht in der Person sei-nes Staatsangehörigen beachtet wird. Dieses Prinzip einer ausschließlichen[X.]berechtigung galt in den Jahren 1943 bis 1945 auch für die Verletzungvon Menschenrechten. Der einzelne konnte grundsätzlich weder die Feststel-lung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen. Auch hatte er we-der nach Völkerrecht noch in der Regel nach dem innerstaatlichen Recht deseinzelnen Staates einen subjektiven, durchsetzbaren Anspruch darauf, daßsein Heimatstaat den diplomatischen Schutz ausübt. Dementsprechend [X.] Art. 2 des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des [X.] vom 18. Oktober 1907 ([X.] - [X.]) deren [X.] "nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung", und gemäßArt. 3 [X.] ist gegebenenfalls "die [X.]spartei" (gegenüber der anderen[X.]spartei) zum Schadensersatz [X.] 20 -Wie das [X.] (aaO) weiter ausgeführt hat, ge-währt das Völkerrecht erst in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schut-zes der Menschenrechte dem einzelnen ein eigenes Recht, berechtigt andereVölkerrechtssubjekte auf der Grundlage von Resolutionen des [X.] zur Intervention bei gravierenden Verstößen und ent-wickelt vertragliche Schutzsysteme, in denen der einzelne seinen [X.] selbst verfolgen kann. Auf letzteres kann es indessen, wie gesagt, [X.] nicht ankommen.b) Auch in Verbindung mit Art. 4 [X.] ergab sich für die Kläger keineeigene (völkerrechtliche) Anspruchsposition. Zwar begründete diese Verfas-sungsbestimmung die "direkte Anwendung völkerrechtlicher Normen", auchzugunsten von Einzelpersonen, die damit unter Berufung auf das [X.] erheben konnten ([X.], Die Verfassungdes Deutschen [X.]s, 12. Aufl. [X.]1). Das setzte aber voraus, daß das maß-gebliche Völkerrecht seinem Inhalt nach eine Grundlage für solche Einzelan-sprüche bot. Das war bei Art. 3 [X.], der insoweit allein als Anspruchsgrund-lage in Betracht kam, nicht der Fall.c) Die bisherige Sicht wird - bezogen auf den hier maßgeblichen [X.] - auch nicht durch die Ausführungen in dem von den Klägern vorge-legten Gutachten [X.] (S. 23 f) über die fortschreitende Anerkennung [X.] von Individuen in Frage gestellt. Die Beurteilung [X.], Art. 3 [X.] räume dem in seinen Rechten verletzten Indi-viduum nicht die Befugnis ein, von einem Staat in einem gerichtsförmigen Ver-fahren Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht entkräftet, auch nicht- 21 -durch die Qualifizierung, es handele sich um "individualisierte" Verbrechen([X.] S. 29), über die die betroffenen [X.] gar keine [X.] könnten; für eine derartige Sicht - im Jahre 1944 - gibt es keine Anhalts-punkte. Ebensowenig steht der herkömmlichen Beurteilung (nach Völkerrecht)- für den hier maßgeblichen [X.]punkt - die Auffassung entgegen, es habe [X.] den hier zu beurteilenden Handlungen um zwar (auch) dem [X.]svölker-recht unterfallende, jedoch außerhalb des "[X.]sgeschehens" liegende Über-griffe gegen die Zivilbevölkerung im Sinne einer bloßen "Polizeiaktion" der [X.] gehandelt (Gutachten [X.] S. 19; vgl. auch [X.]. [X.], 380, 395 f). Das zweifelsfrei verbrecherische Massaker von [X.] ge-schah nach dem vorliegenden - unstreitigen - Sachverhalt, wonach es sich umdie "[X.]" einer in die [X.] eingegliederten [X.] [X.] mit einer vorausgegangenen bewaffneten [X.] handelte, in Ausübung militärischer Gewalt auf besetztem feind-lichen Gebiet, fällt also in einen von der [X.] unmittel-bar erfaßten Bereich (vgl. Art. 42 ff, 46, 50 der Anlage zum Abkommen). [X.], daß die wehrlose, an dem vorausgegangenen Kampfgeschehen un-beteiligte Zivilbevölkerung das Opfer war, ändert an diesen [X.] der Würdigung, daß es sich um eine - wenn auch in jeder Hinsicht rechts-widrige - militärische Operation handelte, nichts. Mit dieser Beurteilung stimmtüberein, daß auch das [X.] Oberste Sondergericht in seinem Urteilvom 17. September 2002 (s. oben [X.]) vergleichbare andere Vorgänge imbesetzten [X.] als "[X.]shandlungen" bezeichnet und bewertet [X.] im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einenSchadensersatzanspruch der Kläger gegen das Deutsche [X.] wegen Amts-pflichtverletzung nach nationalem Recht - hier also gemäß den allgemeinen- 22 -kollisionsrechtlichen Regeln nach [X.]m Staatshaftungsrecht (Kreuzer, in:[X.]. Art. 38 EGBGB Rn. 277 m.w.[X.]) - verneint.Für etwaige individuelle ("zivilrechtliche") Ersatzansprüche der verletz-ten Personen aus nationalem Recht ist und war allerdings neben einem völker-rechtlichen Anspruch ihres Heimatstaats gegen den Staat, dem das in Redestehende [X.]sverbrechen zuzurechnen ist, durchaus Raum. Zwar wird voneinem Teil der Literatur der Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in [X.] vertreten, daß individuelle Reparationsansprüche in den zwischenstaat-lichen Reparationsansprüchen aufgehen (vgl. [X.], [X.] [1951/52], 67,72 f; [X.], NJW 1960, 2268, 2269; Eichhorn, Reparation als völ-kerrechtliche Deliktshaftung [1992], S. 78 f: "Absorption des [X.]"). Das [X.] hat jedoch ausgesprochen,daß es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus inner-staatlichem Recht, die auf [X.]sereignissen beruhen, nicht individuell durch-setzbar sind, sondern nur auf [X.] geltend gemacht [X.]n können, nicht gibt ([X.] 94, 315, 330 ff). Eine solche allgemeine [X.], ohne daß dies näher untersucht zu werden braucht, auch für die [X.] des[X.]s nicht nachweisbar sein.a) Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch nach§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 [X.] mit folgender Begründung: [X.] werde nach diesen Vorschriften nur geschuldet, wenn die im [X.] verletzte Amtspflicht gerade auch gegenüber dem Geschädigten [X.] habe (sogenannte Drittbezogenheit der Amtspflicht; vgl. [X.],Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 56 ff). Die Drittbezogenheit der Amtspflicht [X.] zwar nach allgemeiner Meinung gerade bei der Verletzung absoluter Rechte- 23 -bejaht. Der unmittelbar Verletzte könne deshalb in einem solchen Fall die Be-seitigung der [X.] verlangen. Das gelte jedoch grundsätzlich [X.] [X.]sschäden, also für solche Nachteile und Verluste, die Nichtkombat-tanten an ihrer Person, ihrem Eigentum oder ihrem Vermögen durch [X.]oder Besetzungshandlungen, namentlich durch die Anwendung bewaffneterGewalt, erlitten. Der [X.] sei ein Ausnahmezustand des Völkerrechts. [X.] bestehe im umfassenden Rückgriff auf die Gewalt, die nicht nur dieRechtsgüter eines Staates und seiner Bürger bedrohe, sondern auch [X.] aller Beziehungen zwischen mehreren [X.] werde. In dem [X.] geprägten Zustand werde die bisher geltende Rechtsord-nung weitgehend suspendiert und an die Stelle der suspendierten Vorschriftender normalerweise geltenden Rechtsordnung trete eine [X.] in bello"). In dieser Ausnahmeordnung hätten jene Normen keine Geltung,die im Rahmen der [X.] bestimmten, unter welchen Vorausset-zungen für die Verletzung von Amtspflichten gehaftet werde. Die Vorstellung,die kriegführenden [X.]en hafteten den Millionen von Opfern und Geschä-digten gegenüber nach [X.], sei deshalb "dem Amtshaftungs-recht systemfremd"; es hätten vielmehr bei bewaffneten [X.] Regelungen des internationalen [X.]srechts zu gelten, die das [X.] überlagerten.Etwas anderes könnte allerdings gelten - erwägt das Berufungsgerichtweiter -, wenn sich wie hier die handelnden Organe außerhalb des für die[X.]sführung geltenden Regelwerks stellten, namentlich, wenn die in der[X.] postulierten Handlungs- und Unterlassungspflich-ten verletzt würden. Die Frage sei, ob für diesen Fall nicht nur dem Staat, son-dern auch dem einzelnen, der in seinen Rechten verletzt worden sei, ein An-- 24 -spruch auf Beseitigung der [X.] eingeräumt werde. Unter diesemGesichtspunkt zieht das Berufungsgericht Art. 3 [X.] in Betracht, gelangt [X.] zu dem Ergebnis, diese Vorschrift gewähre nicht dem verletzten Indivi-duum, sondern nur der betroffenen "[X.]spartei" ein subjektives Recht aufSchadensersatz.b) Diesen Ausführungen schließt sich der Senat jedenfalls im [X.]. Nach dem Verständnis und Gesamtzusammenhang des zur Tatzeit (1944)geltenden [X.] Rechts waren die dem Deutschen [X.] völkerrechtlichzurechenbaren militärischen Handlungen während des [X.]s im Ausland vondem - eine innerstaatliche Verantwortlichkeit des Staats auslösenden - [X.] des § 839 BGB i.[X.]. Art. 131 [X.] ausgenommen ([X.] der Fortgeltung des Art. 131 [X.] vgl. [X.]/[X.] [2002] § 839Rn. 8).aa) Zwar sind die Tatbestandselemente des § 839 Abs. 1 BGB demWortlaut der Vorschrift nach sämtlich erfüllt: Bei der "[X.]" der[X.] [X.] vom 10. Juni 1944 gegen das Dorf [X.] mit einerMassenexekution und der Zerstörung der Häuser handelte es sich um einenAkt der [X.] militärischen Besatzungsmacht, dessen hoheitliche Naturund Zurechnung unbeschadet dessen außer Frage steht, daß der verantwortli-che Einheitsführer den Anweisungen der vorgesetzten Stellen zuwiderhandelteund sein Befehl zu dem Massaker ein [X.]sverbrechen darstellte. An dem Zu-sammenhang mit dem [X.]sgeschehen ändert, wie bereits ausgeführt, auchder Umstand nichts, daß es sich bei dem Massaker in [X.] um ein [X.] der [X.] handelte. Die beteiligte [X.] war in die [X.] [X.] eingegliedert. Angesichts der taktischen Zuordnung der Waffen-[X.] zu- 25 -den kämpfenden Truppen im allgemeinen und der konkreten Zusammenhänge- es waren Kämpfe mit Partisanen vorausgegangen - läßt sich dieses Gesche-hen amtshaftungsrechtlich vom [X.]sgeschehen insgesamt nicht abtrennen.Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen dazu, daß es - auch in der da-maligen [X.] und im [X.] - zu den Amtspflichten eines [X.] Soldatengehörte, sich nicht in [X.], kriegsverbrecherischer Art und [X.] an fremdem Leben und Eigentum zu vergreifen, wie es hier - vorsätzlich -geschehen ist. Diese Amtspflichten waren entgegen der Auffassung des [X.] auch bezogen auf die betroffenen Personen (Opfer) zwangsläu-fig im amtshaftungsrechtlichen Sinne "drittgerichtet".bb) Gleichwohl ist davon auszugehen, daß nach dem damaligen Ver-ständnis des [X.]sgeschehens im allgemeinen, des anerkannten (weitgehendals ausschließlich verstandenen) völkerrechtlichen Haftungssystems für [X.] gegen die Regeln des [X.] und der überkommenen Regelung desArt. 131 [X.], wonach die Verantwortlichkeit des Staates für die Amtspflicht-verletzungen seiner Beamten nur "grundsätzlich" gegeben war, eineEinstandspflicht des Staates nach innerstaatlichem Amtshaftungsrecht gegen-über durch [X.]shandlungen im Ausland geschädigten Ausländern nicht ge-geben war.(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der [X.]als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen, der seinem Wesen nach [X.] ausgerichtet ist und die im [X.] geltende Rechtsordnungweitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit für den Beginn eines [X.]sund die Folgen der damit zwangsläufig verbundenen kollektiven Gewaltanwen-dung wie auch die Haftung für individuelle [X.]sverbrechen der zu den be-- 26 -waffneten Mächten gehörenden Personen wurde auf [X.] der kriegsfüh-renden [X.] geregelt bzw. als regelungsbedürftig angesehen. [X.] haftet nach allgemeinem Völkerrecht der illegale [X.]seröffner für alleSchäden, die dem verletzten Staat aus dieser illegalen [X.]seröffnung er-wachsen (vgl. [X.], Lehrbuch des Völkerrechts II. Bd. [X.]srecht 2. Aufl.[1969] § 48 S. 238 f). Gleichermaßen hat die [X.]spartei, die bei der [X.]führung anerkannte Grundsätze des Völkerrechts verletzt, dem betroffenenStaat für den aus dieser Verletzung entstehenden Schaden einzustehen; [X.] die Haftung für die Handlungen aller zu der bewaffneten Macht gehö-renden Personen, und zwar nicht nur, wenn diese Personen kompetenzmäßigeAkte begehen, sondern auch dann, wenn sie ohne oder gegen Befehle handeln(vgl. [X.] aaO S. 238). Aus dieser Sicht des [X.]s als eines in erster Liniekollektiven Gewaltakts, der als "Verhältnis von Staat zu Staat" aufgefaßt wurde(vgl. [X.], [X.] 1961, 12, 14 f; bezeichnend für diese Sicht ist auch [X.] von [X.], NJW 1960, 2268, 2269), lag - jedenfallsdamals - die Vorstellung fern, ein kriegsführender Staat könne sich durch De-likte seiner bewaffneten Macht während des [X.]s im Ausland (auch) gegen-über den Opfern unmittelbar schadensersatzpflichtig machen. Selbst [X.](Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht, [X.] [1932], 481, 522 f), derbereits 1932 den Standpunkt vertreten hat, durch ein völkerrechtliches Unrechtkönne rechtlich nicht nur ein Staat, sondern auch ein einzelner Mensch verletztwerden, hat es lediglich für möglich gehalten, daß diesem selbst eine [X.]-stellung vor einem internationalen Gericht gewährt werden könnte; zugleichstellt er jedoch fest, daß es nach geltendem Recht immer nur ein Staat sei, [X.] völkerrechtliche Unrechtsfolge zu realisieren [X.]) Das Ergebnis, daß es zumindest nach der damaligen Rechtsauffas-sung ausgeschlossen erscheint, daß das Deutsche [X.] mit seinem nationa-len Amtshaftungsrecht auch durch völkerrechtswidrige [X.]shandlungen deut-scher Soldaten im Ausland verletzten ausländischen Personen individuelleSchadensersatzansprüche einräumen wollte, bestätigt sich vor dem Hinter-grund des in § 7 des Gesetzes über die Haftung des [X.]es für seineBeamten - [X.]sbeamtenhaftungsgesetz ([X.]) - vom 22. Mai 1910 ([X.].S. 798) geregelten Haftungsausschlusses.Nach dieser Vorschrift stand den Angehörigen eines auswärtigen [X.] ein Ersatzanspruch aufgrund dieses Gesetzes gegen das Deutsche [X.]nur insoweit zu, als nach einer im [X.]s-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntma-chung des [X.]skanzlers durch die Gesetzgebung des ausländischen Staatesoder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war. Der Ausschluß derStaatshaftung gegenüber Ausländern in diesem Umfang, der für die Bundesre-publik [X.] erst mit Wirkung vom 1. Juli 1992 geändert worden ist(Art. 6 des Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für Verwendungen [X.] vom 28. Juli 1993 [[X.] I S. 1394, 1398]) - allerdings seit der Geltungdes Grundgesetzes und insbesondere nach dem Inkrafttreten des [X.] Gemeinschaftsrechts verfassungsrechtlich und rechtspolitisch umstrittenist (vgl. [X.] aaO S. 98 ff m.w.[X.]; MünchKomm-Papier 3. Aufl. § 839Rn. 340 ff) -, stand nach dem allgemeinen Verständnis des [X.] Staats-haftungsrechts bis zum Ende des [X.]s rechtlich außer Frage(vgl. [X.] 1926, 1332; [X.], 238, 240; [X.] aaO 14. Aufl.II. Hauptteil Art. 131 [X.]. 14 [X.]13; [X.], [X.]. S. 23 f), zumal unter der Geltung der Weimarer [X.]sverfassung dieVerantwortlichkeit des [X.] Verhalten seiner [X.] zweifelsfrei und anerkanntermaßen unter einem Gesetzesvorbehalt [X.] - wenn auch in engen Grenzen - stand (Art. 131 [X.]; hierzu [X.] aaO [X.]. 13 [X.]12 f; zur Auslegung des heute geltenden Art. 34 [X.]. [X.] aaO S. 96 f; Papier aaO Rn. 332 jeweils m.w.[X.]). [X.] eine "Verbürgung der Gegenseitigkeit" - die im übrigen im Verhältnis zu[X.] allgemein erst ab der [X.] nach dem [X.] gegebenwar (vgl. Bekanntmachung vom 31. Mai 1957; [X.] I [X.]07) -, was die indivi-dualrechtliche Staatshaftung für die Auswirkungen von [X.]shandlungen [X.] anging, schon im Hinblick auf die vorstehend erörterte einhellige völ-kerrechtliche "Bewältigung" der Haftungsfrage bei völkerrechtlichen Delikten im[X.] von vornherein nicht zu erwarten, d.h. praktisch ausgeschlossen.(3) Vor diesem damaligen Hintergrund erscheint es erklärbar, daß dasDeutsche [X.] während des [X.]es eine Reihe von [X.] erließ, die ebenfalls - ohne daß es sich insoweit um spezifisch nationalso-zialistisches Unrecht (vgl. [X.] 23, 98, 106; 54, 53, 68; [X.]Z 16, 350, 353f; 26, 91, 93) handelte - keinerlei Anhalt dafür bieten, daß nach dem maßge-benden Rechtsverständnis im Jahre 1944 eine Haftung des [X.] für völkerrechtswidrige [X.]shandlungen seiner Truppen im Ausland ge-genüber geschädigten Individualpersonen in [X.]) Bezüglich der [X.]spersonenschäden sah die Verordnung über [X.] von Personenschäden (Personenschädenverordnung - [X.]) vom 10. November 1940 ([X.]. I S. 1482) vor, daß [X.]Staatsangehörige wegen - im [X.] oder außerhalb des [X.]s (vgl. [X.] 1943, 36, 38) - durch Kampfhandlungen erlittener Schäden an Leib oderLeben "Fürsorge und Versorgung" erhalten sollten. Zugleich griff die [X.] 29 -nenschädenverordnung in das Schadensersatzrecht ein, indem sie unter ande-rem in § 10 vorschrieb, daß Ansprüche gegen das [X.] nur nach [X.] Verordnung bestünden. Dies wurde dahin verstanden, daß wegen einesim Ausland erlittenen [X.]sschadens eines [X.] Staatsangehörigen keinSchadensersatzanspruch gegen das [X.] erhoben werden könne ([X.]), was nahelegt, daß für Schadensersatzansprüche von Ausländernwegen Personenschäden durch im Ausland begangene [X.] [X.]shand-lungen erst recht keine Grundlage gesehen werden konnte.(bb) Bezüglich der [X.]ssachschäden sah die [X.]ssachschädenver-ordnung - [X.]ssachschädenVO - vom 30. November 1940 ([X.]. I S. 1547)Entschädigungsansprüche für Schäden aus Kampfhandlungen innerhalb [X.] des groß[X.] [X.]s vor. Später wurde die [X.]ssachschäden-verordnung auf bestimmte, außerhalb des [X.]sgebiets eingetretene Schädenausgedehnt (Erste, Zweite, Dritte und Vierte Verordnung über die Ausdehnungder [X.]ssachschädenverordnung auf außerhalb des [X.]sgebiets eingetre-tene Schäden vom 18. April 1941, 18. Februar 1942, 7. Juli 1942 und 26. No-vember 1942 [[X.]. 1941 I S. 215, [X.]. 1942 [X.], 446, 665]). [X.] - soweit überhaupt - nur mit Genehmigung der oberen Verwaltungsbe-hörde Anträge auf Ersatz von [X.]ssachschäden stellen (§ 13 Abs. 2). Kehr-seite der Regelung war, daß wegen eines unter den Voraussetzungen des § 2Abs. 1 Nr. 1 [X.]ssachschädenVO entstandenen Schadens - also aus Kampf-handlungen oder aus hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden mi-litärischen Maßnahmen - gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen das[X.] nicht geltend gemacht werden konnten (§ 28 Abs. 2 [X.]ssachschä-denVO). Was [X.]ssachschäden [X.]r Staatsangehöriger außerhalb des[X.]es anging, wurde von [X.] (aaO S. 38) allerdings der [X.] -vertreten, hier könne eine dem Zweck der [X.]ssachschädenverordnung ent-sprechende Auslegung nicht zu einer Anwendung des § 28 Abs. 2 führen,vielmehr dürfe, da die [X.]ssachschädenverordnung nach ihrer positivenSeite hin ausscheide, die negative Bestimmung des § 28 Abs. 2 nicht für [X.] angewendet werden. Für Sachschäden von Ausländern bei [X.] im Ausland stellte er derartige Erwägungen indessen nicht an.cc) Ob nach dem heutigen Amtshaftungsrecht der Bundesrepublik[X.] im Lichte des Grundgesetzes und der Weiterentwicklungen iminternationalen Recht ähnliches gelten würde oder ob etwa auch im Blick auf§ 839 BGB i.[X.]. Art. 34 GG der von [X.] (aaO S. 126 f) zum [X.] geäußerte Gedanke ohne weite-res durchgriffe, dieser Anspruch sei nur für den "Normalfall" gedacht- staatliche Katastrophenfälle wie namentlich [X.]e, könnten in ihren Auswir-kungen nicht über den allgemeinen Aufopferungsanspruch entschädigungs-rechtlich reguliert werden, sondern sie bedürften besonderer Ausgleichsnor-men und Ausgleichsmaßstäbe, die in entsprechenden Gesetzen [X.] -, kann dahinstehen. Denn es geht, wie gesagt, im Streitfall um einenAmtshaftungsanspruch nach dem Recht des Deutschen [X.]s (§ 839 BGBi.[X.]. Art. 131 [X.]), der nach allem verneint werden muß.3.Schließlich hat das Berufungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt ei-nes (rechtswidrigen) enteignungsgleichen bzw. aufopferungsgleichen Eingriffs(vgl. hierzu [X.] aaO S. 131 ff, 213 ff) eine Anspruchsgrundlage für [X.] der Kläger rechtsfehlerfrei verneint. Dabei wäre aus der damaligenSicht der Rechtsprechung (vgl. [X.], 285) für die Heranziehung des [X.] wohl schon deshalb kein Raum, weil schuldhaft [X.] 31 -widrige Maßnahmen, die in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen waren,nach damaliger Ansicht lediglich einen Amtshaftungsanspruch auslösen konn-ten (vgl. [X.] in [X.]. vor § 839 Rn. 8). Jedenfalls war der ausden §§ 74, 75 EinlALR hergeleitete Aufopferungsgedanke, der auch [X.] 32 -stitut des enteignungsgleichen Eingriffs zugrunde liegt, auf Maßnahmen derVerwaltung eingeengt, [X.]sschäden waren ausgeklammert (vgl. [X.]aaO S. 126, 127, oben [X.] 2. bb).[X.][X.][X.][X.]Dörr

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III ZR 245/98

26.06.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZR 245/98 (REWIS RS 2003, 2570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2570

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