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PDF anzeigen[X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2010 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu dem auch von der Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Vorbringen des [X.] bemerkt der Senat: Die Feststellungen der [X.] zum Gewicht der jeweiligen [X.], ihrem Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge sind unvereinbar. Wie die Revision und der [X.] übereinstimmend darlegen, ist die [X.] bei zutreffend festgestellten Wirkstoffmengen (671,1 g Heroin- Hydrochlorid und 124,2 g Cocain-Hydrochlorid) von einem zu hohen Mengen-gewicht des Rauschgifts (1.144 g Heroin statt 1.008 g und 210 g Kokain statt 149,7 g) ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] dem jewei-ligen Gewicht der Rauschgiftmenge neben der jeweils zutreffend festgestellten - 3 - Menge des [X.] eine besondere eigenständige Bedeutung [X.] hätte, sind nicht ersichtlich. Eine Fallgestaltung, wo dies nahe gelegen hätte, etwa wenn das Handeltreiben mit einer großen Menge Rauschgift trotz dessen geringen [X.] einen bedeutsamen Rückschluss auf das Ge-samtvolumen des Handels zulässt (Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 722), liegt hier auch nicht vor. Herr RiBGH Dr. Wahl ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 1 StR 659/10 (REWIS RS 2011, 8637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8637
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