Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2021, Az. XI ZR 191/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8524

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Gegenstand

Prospekthaftung der anlageberatenden Bank: Falsche Angaben zu Kfz-Stellplätzen als haftungsbegründender Prospektfehler bei einem Immobilienfonds


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 12. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des [X.] unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung hinsichtlich der Stellplatzproblematik zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]er Kläger begehrt von der beklagten [X.]ank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der [X.]eteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

2

[X.]er Kläger beteiligte sich über eine Treuhänderin am 18. [X.]ebruar 2009 mit 15.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 5% an der [X.] (nachfolgend: [X.]ondsgesellschaft oder [X.]onds). Gegenstand der [X.]ondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare [X.]rwerb, die [X.]ebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, [X.]ewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das langfristige [X.]ingehen von [X.]eteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die [X.]eteiligung an einer [X.]eteiligungsgesellschaft. [X.]iese ist an einer nach luxemburgischem Recht errichteten Objektgesellschaft beteiligt, die [X.]igentümerin des Grundstücks "A.                        " in [X.]        ist, das mit einem [X.]ürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen [X.] und Außenstellplätzen bebaut ist (nachfolgend: [X.]ondsimmobilie). [X.]ie [X.]ondsimmobilie war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und vermietet; teilweise befand sie sich noch im [X.]au.

3

[X.]er Zeichnung durch den Kläger ging ein [X.]eratungsgespräch mit zwei Mitarbeitern der [X.] voraus. Grundlage der [X.]eratung war der von der Streithelferin unter dem 28. November 2008 herausgegebene [X.]ondsprospekt, der dem Kläger einige Tage vor dem [X.]eratungsgespräch übersandt worden war.

4

Auf den Seiten 14 und 54 f. des Prospekts heißt es in Kapitel 2 ("[X.] im Überblick") bzw. in Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") auszugs-weise wie folgt:

"Mietflächen gesamt (geplant)     

75.400 m²

- davon [X.]üroflächen

62.059 m² (rd. 82,3%)

- davon Archivflächen

6.675 m² (rd. 8,9%)

- davon [X.]

5.111 m² (rd. 6,8%)

- davon Sonderflächen
(Konferenz- und Ladenflächen)

1.555 m² (rd. 2,1%)

        

        

Parkplätze:

rund 600 Tiefgaragen Stellplätze (Gebäudeteile A, [X.], [X.], [X.]),
rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, [X.], [X.], und [X.]),
weitere Stellplätze in Planung

                 

Zu errichtende [X.]üroflächen gesamt:   

62.059 m² (geplant)

davon:

        

- Gebäudeteil A

6.490 m²

- Gebäudeteil [X.]

10.545 m²

- Gebäudeteil [X.]

11.488 m²

- Gebäudeteil [X.]

(im [X.]au) 10.951 m² (geplant)

- Gebäudeteil [X.]

(im [X.]au) 16.618 m² (geplant)

- Turm [X.]

5.967 m²"

5

Aus den Angaben auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts geht weiter hervor, dass sich neben den Gebäudeteilen [X.] und [X.] auch der Gebäudeteil IT noch im [X.]au befand. Auf Seite 20 des Prospekts wird in Kapitel 5 ("Risiken der [X.]eteiligung") unter anderem [X.]olgendes ausgeführt:

"A. Investitionsphase

[X.]ertigstellungs-/Objektübernahmerisiko

[X.]s besteht das Risiko, dass z. [X.]. aufgrund von [X.]ertigstellungsverzögerungen, nicht erfüllten aufschiebenden Vertragsbedingungen, nicht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder sonstigen [X.]reignissen die Gebäudeteile [X.], [X.], IT und Sonderflächen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden können. ..."

6

In Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") heißt es auf Seite 37 des Prospekts unter der Überschrift "Anlageziele und Anlagepolitik" unter anderem:

"Allgemeine Anlageziele

[X.]as Anlageziel dieses [X.]eteiligungsangebots besteht darin, über den [X.]rwerb des [X.] Anlegern eine wirtschaftliche [X.]eteiligung an der Immobilie "A.    [X.].      " zu ermöglichen und durch die langfristige Vermietung der Immobilie über die Gesamtlaufzeit des [X.]onds einen Gesamtüberschuss zu erzielen. [X.]ie [X.]ondsgesellschaft hält rund 99,995 Prozent der Anteile an der [X.]eteiligungsgesellschaft [...], die wiederum 99,995 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft [...] erwerben wird. Über die mittelbare [X.]eteiligung an der Objektgesellschaft ist die [X.]ondsgesellschaft mittelbar an den Mieterträgen der Objektgesellschaft beteiligt.

[X.]er wirtschaftliche [X.]rfolg der mittelbaren [X.]eteiligung an dem [X.]ürokomplex "A.    [X.].      " wird maßgeblich von der Sicherheit der Mieteinnahmen, der Höhe der Mietraten und der Höhe eines Verkaufserlöses bestimmt.

[...]

[X.]er Wert des Investitionsobjekts bestimmt sich aus den zum Übernahmezeitpunkt abgeschlossenen Mietverträgen.

[...]

[X.]ehördliche Genehmigungen

Sämtliche, zur [X.]rreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor."

7

Auf den Seiten 120 bis 129 des Prospekts finden sich in Kapitel 13 unter der Überschrift "Rechtliche Grundlagen" Angaben zu den bereits abgeschlossenen Mietverträgen über das Investitionsobjekt. [X.]ort wird unter anderem ausgeführt, dass mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil [X.] ab 15. September 2006 190 [X.] und 38 Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil A ab 15. September 2006 183 Tiefgaragenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil [X.] ab 1. [X.]ezember 2008 eine [X.] für 221 Tiefgaragenstellplätze und neun Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über das [X.]rdgeschoss und die erste [X.]tage des Gebäudeteils [X.] ab 1. März 2008 fünf [X.] und fünf Außenstellplätze sowie mit dem Mietvertrag über die zweite bis zehnte [X.]tage des Gebäudeteils [X.] ab 1. Juli 2008 161 [X.] und sechs Außenstellplätze, mithin insgesamt 760 [X.] und 58 Außenstellplätze vermietet worden seien.

8

Insgesamt wurden 1.200 Tiefgaragenstellplätze errichtet und 75 Außenstellplätze gebaut. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung waren 566 Tiefgaragenstellplätze baurechtlich genehmigt. [X.] wurde für weitere 84 Tiefgaragenstellplätze eine [X.]augenehmigung erteilt. Weitere [X.]augenehmigungen wurden nicht erteilt.

9

[X.]er Kläger macht geltend, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er nicht darüber aufkläre, dass für die [X.]rrichtung eines Großteils der zur [X.]ondsimmobilie gehörenden Kfz-Stellplätze keine behördliche Genehmigung vorgelegen habe. [X.]r begehrt von der [X.] die Rückzahlung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag sowie die [X.]eststellung des Annahmeverzugs der [X.] hinsichtlich dieser Abtretung, die [X.]eststellung der Verpflichtung der [X.], den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der [X.]eteiligung an dem [X.]onds freizustellen, und [X.]rsatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - beschränkt auf den Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über die fehlenden baurechtlichen Genehmigungen für Kfz-Stellplätze - weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] hat [X.]rfolg.

I.

[X.]as [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner [X.]ntscheidung ([X.], [X.], 770) - soweit für das Revisionsverfahren von [X.]edeutung - Folgendes ausgeführt:

[X.]em Kläger stehe gegen die [X.]eklagte kein Schadensersatzanspruch zu. [X.] seien nicht gegeben, weil die [X.]eklagte keine Prospektverantwortliche sei. [X.]ine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.]eratungsvertrag habe die [X.]eklagte jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. [X.] könne, ob der Prospekt fehlerhaft sei. [X.]ie beratende [X.]ank sei im Rahmen ihrer Pflicht zur objektgerechten [X.]eratung gehalten, eine Anlage, die sie empfehle, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Wenn sie ihre [X.]eratung auf der Grundlage eines Anlageprospekts erteile, müsse sie diesen daher daraufhin überprüfen, ob er nach Form und Inhalt geeignet sei, die für die Anlageentscheidung nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. [X.]ine Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinsichtlich des Stands der baurechtlichen Genehmigungen für die [X.] sei für die [X.]eklagte mit zumutbarem [X.] nicht erkennbar gewesen.

Im Prospekt werde auf Seite 55 zwar ausgeführt, dass rund 600 Tiefgaragenstellplätze und rund 50 Außenstellplätze errichtet und weitere Stellplätze in Planung seien. Nach den Angaben auf den Seiten 120 ff. des Prospekts seien insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze und 59 Außenstellplätze vermietet worden. Aus diesen Angaben ließe sich aber eine für die [X.]eklagte mit zumutbarem Aufwand feststellbare Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht ableiten. [X.]s könne nicht erwartet werden, dass eine beratende [X.]ank Nachforschungen darüber anstelle, ob für die [X.]en Stellplätze bereits alle behördlichen Genehmigungen vorlägen, zumal im Prospekt keine genaue Anzahl der zu errichtenden Stellplätze genannt werde. [X.]ie [X.]eklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche zur [X.]rreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen wie dies auf Seite 37 des Prospekts ausgeführt sei.

Aus dem Umstand, dass ausweislich der Prospektangaben bereits mehr [X.] vermietet gewesen seien als die rund 650 Plätze, für die ersichtlich bereits eine abgeschlossene Planung existiert habe, ergebe sich kein Widerspruch, der die [X.]eklagte zu Nachforschungen hätte veranlassen müssen. Weitere Stellplätze seien ausweislich des Prospekts in Planung gewesen und die Vermietung erst noch zu errichtender Mietgegenstände sei im Geschäftsleben nicht ungewöhnlich. Mit banküblichem kritischen Sachverstand sei es für die [X.]eklagte mit den ihr zumutbaren Anstrengungen nicht erkennbar gewesen, dass nach geltendem luxemburgischen [X.]aurecht weitere [X.]augenehmigungen nicht erreichbar gewesen seien.

II.

[X.]iese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht verneint werden.

1. [X.]ie [X.]eschränkung der Revision, mit der sich der Kläger nur noch gegen die Verneinung einer Pflichtverletzung der [X.]eklagten im Zusammenhang mit der unterbliebenen Aufklärung über den Stand der behördlichen Genehmigungen für die [X.] wendet, ist zulässig.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine [X.]eschränkung der Revision auf eine von mehreren zur [X.]egründung eines Schadensersatzanspruchs vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2268 Rn. 8, insoweit in [X.], 119 nicht abgedruckt und [X.], [X.], 2261 Rn. 8, vom 16. Oktober 2012 - [X.], juris Rn. 19, vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 386 Rn. 8 und vom 4. März 2014 - [X.], [X.], 245 Rn. 22 sowie [X.], Urteile vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 1574 Rn. 8 und vom 12. [X.]ezember 2013 - [X.], [X.], 118 Rn. 8). So liegt der Fall auch hier. [X.]er Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über das Nichtvorliegen behördlicher Genehmigungen für (geplante) [X.] kann eindeutig von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen und Haftungsgründen abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. [X.]ementsprechend ist die vom Kläger auf diesen Punkt selbst vorgenommene [X.]eschränkung seiner Revision zulässig. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen mangels Pflichtverletzung der [X.]eklagten insgesamt erfolglos geblieben ist, besteht insoweit auch nicht die Gefahr widersprechender [X.]ntscheidungen (vgl. [X.]surteile vom 16. Oktober 2012, aaO und vom 4. März 2014, aaO; [X.], [X.]eschluss vom 16. [X.]ezember 2010 - [X.], [X.], 526 Rn. 6).

2. a) [X.]as [X.]erufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass zwischen den Parteien (stillschweigend) ein [X.]eratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. [X.]surteile vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 126, 128 und vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 338 Rn. 19) und dass die [X.]eklagte als beratende [X.]ank ihre Aufklärungspflichten auch durch die rechtzeitige Übergabe eines Verkaufsprospekts erfüllen kann (vgl. [X.]surteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2015 - [X.], [X.], 1055 Rn. 27).

b) [X.]ie Revision rügt allerdings zu Recht, dass der von der [X.]eklagten ihrer [X.]eratung zugrunde gelegte Verkaufsprospekt fehlerhaft ist und die [X.]eklagte den Prospektfehler bei der von ihr geschuldeten Prüfung der Kapitalanlage mit banküblichem kritischen Sachverstand hätte erkennen können.

aa) [X.]er der [X.]eratung zugrundeliegende Verkaufsprospekt ist fehlerhaft (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 23 ff.).

(1) Auf den unter dem 28. November 2008 herausgegebenen Prospekt sind gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG die Regelungen über die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 44 ff. [X.] jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden. [X.]anach ist der Prospekt fehlerhaft, wenn für die [X.]eurteilung der Vermögensanlage wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

[X.]er Prospekt muss über alle Umstände, die von wesentlicher [X.]edeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten ([X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - [X.], juris Rn. 8; [X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 16; [X.]surteile vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2069 Rn. 29 und vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 23). [X.]azu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 116, 7, 12; [X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ezember 2011, aaO; [X.]surteil vom 18. September 2012, aaO), und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt ([X.]surteil vom 18. September 2012, aaO; [X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 74, vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 40; [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 19). Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. [X.]surteil vom 18. September 2012, aaO Rn. 24 und [X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014, aaO und vom 22. November 2016, aaO). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und [X.]rfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in [X.]etracht kommt ([X.], Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863 und vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503 Rn. 10; [X.]surteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 782, 784; [X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 25; [X.]surteil vom 18. September 2012, aaO Rn. 25) und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest ([X.]surteil vom 31. März 1992 - [X.], [X.], 901, 904; [X.], Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 15, vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017, aaO; [X.]sbeschlüsse vom 23. Oktober 2018, aaO und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Prospekt, den der [X.] selbst auslegen kann (vgl. [X.]surteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 153 Rn. 22, vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 31 und vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 33), fehlerhaft, weil in ihm nicht darüber aufgeklärt wird, dass zum Zeitpunkt seiner Herausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und für weitere (geplante) 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze keine [X.]augenehmigung vorlag, und weil er bei einem durchschnittlichen Anleger den [X.]indruck erweckt, der Realisierung und der Vermietung der (geplanten) [X.] stünden jedenfalls keine [X.] entgegen (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 26 und 35; vgl. auch [X.], Urteile vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 32 ff., 48 und vom 4. September 2017 - 19 U 108/17, juris Rn. 4, 9).

[X.]ie [X.]urchführbarkeit einer beabsichtigten [X.]ebauung ist für die [X.]ntscheidung eines Anlegers, sich an einem Immobilienprojekt - wie hier an einem geschlossenen Immobilienfonds - finanziell zu beteiligen, von grundlegender [X.]edeutung (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; [X.], Urteil vom 7. November 2011 - 8 U 51/11, juris Rn. 62). [X.]as gilt auch für die [X.]rrichtung von geplanten Stellplätzen auf dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2006 - [X.], [X.], 905 Rn. 10). [X.]enn der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds beruht, wie vorliegend, allein auf der nachhaltigen [X.]rzielung von [X.]innahmen aus der Vermietung oder Verpachtung der Anlageobjekte. Aus diesem Grund ist in dem Prospekt auf mögliche, der [X.]rreichbarkeit dieser [X.]innahmen entgegenstehende Umstände - wie hier auf das Fehlen von [X.]augenehmigungen - und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1991 - [X.], [X.], 2092, 2094 f., insoweit in [X.]Z 115, 213 nicht abgedruckt; [X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 17; [X.], Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 13 und vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 258 Rn. 10). An einem solchen Hinweis fehlt es in dem vorliegenden Prospekt.

[X.]in durchschnittlicher Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, kann zwar erkennen, dass rund 600 Tiefgaragenstellplätze errichtet wurden, weitere Stellplätze geplant (Prospekt Seite 14) und ab dem 1. [X.]ezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze vermietet waren (Prospekt Seite 120 bis 126). In [X.]rmangelung eines entsprechenden Hinweises lässt sich dem Prospekt aber nicht entnehmen, dass insgesamt 1.200 Innenstellplätze errichtet werden sollen, von denen für 634 (sowie für weitere 78 Außenstellplätze) bei [X.] weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf [X.]rteilung einer [X.]augenehmigung bestand. [X.]as Fehlen einer solchen Genehmigung stellt einen Umstand dar, der den Anlageerfolg gefährdet und den ein durchschnittlicher Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. [X.]enn die zur [X.] gehörenden [X.] sind, wie sich aus den Angaben auf den Seiten 120 ff. des Prospekts ergibt, Gegenstand der Mietverträge über die Gebäudeteile A, [X.], [X.] und [X.] [X.]ie Höhe und die Sicherheit der mit diesen Mietverträgen verbundenen Mieteinnahmen bestimmen ausweislich des Prospekts (Seite 37) maßgeblich den wirtschaftlichen [X.]rfolg der [X.]eteiligung an dem Fonds. Soweit die Stellplätze baurechtlich nicht genehmigt waren, bestand demnach ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor betreffend die Mieteinnahmen, über den die Anleger im Prospekt hätten aufgeklärt werden müssen (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 28).

[X.]er Prospekt erweckt bei einem durchschnittlichen Anleger aufgrund des auf Seite 37 erteilten Hinweises, "Sämtliche, zur [X.]rreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor" vielmehr den [X.]indruck, der Realisierung und der Vermietung der (geplanten) [X.] stünden jedenfalls keine [X.] entgegen. [X.]ntgegen der Meinung der Revisionserwiderung befasst sich dieser [X.] nicht etwa allein mit der "Konstruktion der Fondsbeteiligung" und den "rechtlichen Voraussetzungen für das Kapitalanlagemodell". [X.]er Hinweis bezieht sich auf die zur [X.]rreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, von denen aus der maßgebenden Sicht eines durchschnittlichen Anlegers jedenfalls auch die [X.]augenehmigungen für die (geplanten) [X.] umfasst sind. [X.]enn ausweislich der weiteren Angaben auf derselben Seite des Prospekts unter der Überschrift "Allgemeine Anlageziele" gehört es zu den erklärten Anlagezielen des Fonds, mit der langfristigen Vermietung der Immobilie, zu der auch die [X.] gehören (vgl. die im Rahmen der Prognoserechnung angegebenen monatlichen Mieten von 140 € je Tiefgaragenstellplatz und von 100 € je Außenstellplatz, Prospekt Seite 72), einen Gesamtüberschuss zu erzielen. [X.]amit zählen zu den zur [X.]rreichung der Anlageziele erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch solche, die sich - wie [X.]augenehmigungen - auf die zu vermietenden bebauten Flächen beziehen, seien diese bereits errichtet oder seien sie in Planung (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 31).

[X.]in durchschnittlicher Anleger kann auch bei sorgfältiger Lektüre der weiteren Angaben auf den Seiten 14, 20 und 55 des Prospekts und damit auch aufgrund des Gesamtbilds, das der Prospekt vermittelt, nicht erkennen, dass für einen Teil der errichteten und für die geplanten [X.] bei [X.] keine [X.]augenehmigung vorlag. Aus den Seiten 14 und 55 des Prospekts ergibt sich lediglich, dass sich verschiedene Gebäudeteile ([X.], [X.], IT) und [X.] seinerzeit noch im [X.]au befanden und "weitere Stellplätze in Planung" waren. Über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen wird der Anleger demgegenüber auf diesen Seiten an keiner Stelle informiert. Soweit auf Seite 20 des Prospekts davon die Rede ist, es bestehe unter anderem deswegen das Risiko, die Gebäudeteile [X.], [X.], IT und [X.] könnten nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden, weil zur Abnahme der Immobilie erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt würden, bezieht sich dieser Hinweis aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nach dem maßgebenden vom Prospekt vermittelten Gesamtbild nicht hinreichend deutlich auf die (geplanten) [X.]. [X.]enn diese werden auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts ausdrücklich neben den Gebäudeteilen [X.], [X.], IT und [X.] aufgeführt. Auf Seite 20 fehlt demgegenüber ein auf die [X.] bezogener Hinweis. [X.]ort ist nur von den Gebäudeteilen [X.], [X.], IT und von [X.] die Rede. [X.] sind ausweislich von Seite 14 des Prospekts "Konferenz- und Ladenflächen" (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 36).

bb) Indem die [X.]eklagte den genehmigten Prospekt als Mittel der von ihr geschuldeten Aufklärung über die Risiken der Fondsanlage gegenüber dem Kläger verwendet hat, ohne den Prospektfehler richtig zu stellen, hat sie ihre Pflichten aus dem [X.]eratungsvertrag verletzt, § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] (vgl. [X.]sbeschluss vom 17. September 2009 - [X.], [X.]KR 2009, 471 Rn. 5).

cc) [X.]ie [X.]eklagte hat auch schuldhaft gehandelt (§ 276 [X.]G[X.]). [X.]as Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]). [X.]er Aufklärungspflichtige muss, wenn er sich entlasten will, darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts hätte die [X.]eklagte den vorgenannten Prospektfehler bei der von ihr geschuldeten Prüfung der Kapitalanlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennen können.

(1) [X.]ie einen Anleger beratende [X.]ank ist selbst zu einer Überprüfung des Verkaufsprospekts verpflichtet ([X.]surteil vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 149 Rn. 12; [X.]sbeschluss vom 17. September 2009 - [X.], [X.]KR 2009, 471 Rn. 7). [X.]er [X.] darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende [X.]ank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als "gut" befunden hat ([X.]surteil vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 126, 129 "[X.]ond"). [X.]ie [X.]ank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen ([X.]surteile vom 7. Oktober 2008, aaO, vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - [X.], [X.], 1223 Rn. 28). Stellt sich dabei heraus, dass das schriftliche Material widersprüchlich ist, sind die vorhandenen Widersprüche aufzudecken und zu erklären ([X.], Urteil vom 31. Mai 1990 - [X.], [X.], 1276, 1279, insoweit in [X.]Z 111, 314 nicht abgedruckt).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben hätte die [X.]eklagte den Prospektfehler (oben aa)) erkennen können.

[X.]er Prospekt enthält widersprüchliche Angaben über den Stand der [X.]rteilung behördlicher Genehmigungen, was einer [X.]ank bei einer Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand auffallen muss. [X.]inerseits wird auf Seite 37 des Prospekts objektiv der [X.]indruck erweckt, der [X.]rrichtung der [X.] und damit auch der Vermietung der (geplanten) [X.] stünden jedenfalls keine behördlichen Hindernisse entgegen. [X.]ie Angaben auf Seite 20 des Prospekts lassen andererseits objektiv darauf schließen, dass nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. [X.]enn dort wird auf das Risiko von "[X.]" hingewiesen, das unter anderem auch auf nicht erteilten behördlichen Genehmigungen beruhe. Angesichts dieser sich widersprechenden Angaben durfte die [X.]eklagte als beratende [X.]ank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen [X.] - entgegen der Meinung des [X.]erufungsgerichts - nicht darauf vertrauen, dass sämtliche zur [X.]rreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen seinerzeit vorlagen. [X.]as Vorliegen von behördlichen Genehmigungen stellt im Hinblick auf das allgemeine Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der [X.] [X.]rträge zu generieren, auch nicht etwa einen für den Anlageentschluss der Anleger offensichtlich unwesentlichen Gesichtspunkt dar. [X.]as Gegenteil ist der Fall. [X.]enn der [X.]rfolg der Anlage steht und fällt im [X.]rgebnis damit, dass die [X.] - wie sie [X.] ist - tatsächlich errichtet und langfristig vermietet werden kann. [X.]as hängt unter anderem entscheidend davon ab, dass die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge, die sich die beklagte [X.]ank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen [X.] erschließen muss, ist der im Prospekt an keiner anderen Stelle aufgelöste Widerspruch für eine beratende [X.]ank erkennbar ([X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 59).

Ausgehend von dem insoweit erkennbaren Widerspruch hätte der [X.]eklagten als beratende [X.]ank weiter auffallen müssen, dass ausweislich der Angaben im Prospekt auf den Seiten 120 ff. ab dem 1. [X.]ezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze und 58 Außenstellplätze vermietet waren, obwohl zum Zeitpunkt der [X.]rstellung des Prospekts am 28. November 2008 und damit drei Tage zuvor die [X.]rrichtung von nur 600 Tiefgaragenstellplätzen und 50 Außenstellplätzen [X.] ist (Prospekt S. 14 und 55). Gegen das Vorliegen einer solchen Auffälligkeit spricht dabei entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts (vgl. auch Radig, Wu[X.] 2017, 442, 444 f.) nicht, dass es bei einer sich im [X.]au befindenden [X.] möglicherweise nicht ungewöhnlich ist, dass geplante Flächen bereits vermietet sind. [X.]enn eine beratende [X.]ank darf wegen des im vorliegenden Prospekt enthaltenen Widerspruchs nicht davon ausgehen, dass die ausweislich des Prospekts geplanten weiteren Stellplätze bereits behördlich genehmigt waren. Ohne fundierte, auf Tatsachenermittlung beruhende Auflösung dieses Widerspruchs hätte sie die Fondsanlage nicht empfehlen dürfen.

III.

[X.]as angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus der [X.]ntscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.]er [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das [X.]erufungsgericht dazu, ob die Pflichtverletzung der [X.]eklagten für die Anlageentscheidung des [X.] kausal geworden ist, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Insoweit wird es insbesondere dem [X.]eweisangebot der [X.]eklagten, den Kläger als Partei zu vernehmen, nachzugehen haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 10. Januar 2017 - [X.], [X.]KR 2017, 164 Rn. 14 ff. [X.]).

[X.]llenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

[X.]erstadt     

        

Schild von Spannenberg     

        

Meta

XI ZR 191/17

23.02.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Februar 2017, Az: 19 U 87/16, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 32 VermAnlG, § 8f Abs 1 VerkaufsprospektG vom 16.07.2007, § 13 Abs 1 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44ff BörsG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2021, Az. XI ZR 191/17 (REWIS RS 2021, 8524)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2042 REWIS RS 2021, 8524

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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