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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 257/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August
2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Januar 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO, bei den Angeklagten L.
und K.
mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
04.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 5 StR 257/15 (REWIS RS 2015, 7114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7114
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