Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 StR 257/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 183

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:221215B2STR257.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 257/15

vom
22. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu Ziffer
1. und 3. auf
dessen Antrag
-
und des Beschwerdeführers am 22.
Dezember 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO i.V.m. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24.
Februar 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit es die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt hat, der Nebenklägerin sämtliche gegenwärtigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29.
Sep-tember 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsions-antrags wird abgesehen.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsions-entscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung in Tateinheit mit schwerer
Entziehung Minderjähriger und [X.]
-
3
-
schenraub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 35.000
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.
Februar 2015 zu zahlen. Das [X.] hat schließlich die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, der Nebenklägerin sämtliche weitere immateriellen und sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29.
September 2014 zu er-

1.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des
§
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2.
Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das [X.] festgestellt hat, dass der Angeklagte der Nebenklägerin sämtliche gegenwärti-gen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29.
September 2014 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Fest-stellungsinteresse (vgl.
[X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015 -
4
StR
169/15 mwN).

2
3
-
4
-
3.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen -
auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer [X.] und zukünftiger materieller Schäden
-
einer abschließenden Entschei-dung des Senats vorbehalten.
Der
Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 (2
StR
137/14 und 2
StR
337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für
Zivilsachen gemäß
§
132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, [X.] wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung
aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehin-dert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere [X.] betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war
4
5
6
-
5
-
hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014
-
2
StR
137/14 und 2
StR
337/14).
Fischer
Appl
Eschelbach

Ott
Zeng

Meta

2 StR 257/15

22.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 StR 257/15 (REWIS RS 2015, 183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 183

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2 StR 137/14

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