Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 166/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6463

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816B3STR166.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 166/16
vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. August
2016 ge-mäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1
analog
[X.]
einstimmig beschlossen:

Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2015 wird verworfen; jedoch werden in den [X.], 45 und 46 der Urteilsgründe jeweils Einzelfrei-heitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in 16 Fällen, wegen sexuellen
Missbrauchs
eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 26 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 [X.]).

1
-
3
-
Das [X.] hat es allerdings unterlassen, in den [X.], 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass das [X.] in den Fällen 27 bis 43, die den [X.], 45 und 46 in jeder Hinsicht entsprechen, jeweils auf [X.] von zwei Jahren und drei Monaten erkannt hat. Es ist somit auszuschließen, dass das [X.] in den [X.], 45 und 46 abweichende Einzelstrafen verhängt hätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs.
1 [X.] in diesen Fällen selbst jeweils [X.] von zwei Jahren und drei Monaten fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 [X.]) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 16. September 2010 -
4 [X.], [X.], 384; vom 27. September 2011 -
3 [X.], juris; vom 15. September 2015 -
5 [X.], juris). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt unberührt; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den [X.], 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Zu der von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, dass er entgegen § 257 Abs. 1 [X.] nach den einzelnen Beweiserhebungen nicht be-fragt worden sei, ob er dazu etwas zu erklären habe, bemerkt der Senat ergän-zend zu der Antragsschrift des [X.]:
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem behaupteten [X.] beruht. Es ist weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er daran ge-hindert war, seine Erklärungen zu den einzelnen Beweiserhebungen zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit den [X.] 2
3
4
-
4
-
oder seinem letzten Wort (§ 258 [X.]) nachzuholen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2006 -
1 [X.], [X.], 234, 235; LR/Stuckenberg, [X.], 26. Aufl., § 257 Rn. 40).
Schäfer
Ri[X.] [X.] befindet Gericke

sich im Urlaub und ist

deshalb gehindert zu

unterschreiben.

Schäfer

Spaniol

Tiemann

Meta

3 StR 166/16

23.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 166/16 (REWIS RS 2016, 6463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6463

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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