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Verfassungswidrigkeit des Effekts des sog. negativen Stimmgewichts (§ 7 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz)
Le i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008
- 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -
§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des [X.] verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der [X.]listen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der [X.]listen führen kann.
[X.] - 2 BvC 1/07 - |
Verkündet am 3. Juli 2008 Herr Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
1. | des Herrn Dr. F… |
gegen | den Beschluss des [X.] vom 14. Dezem[X.] 2006 - WP 162/05 - (BTDrucks 16/3600) - |
- 2 BvC 1/07 -,
2. | des Herrn Z… |
gegen | den Beschluss des [X.] vom 14. Dezem[X.] 2006 - WP 179/05 - (BTDrucks 16/3600) - |
- 2 BvC 7/07 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 durch
für Recht erkannt:
Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Frage der [X.]mäßigkeit des Effekts des so genannten negativen [X.]immgewichts oder inversen [X.]s. Hierunter wird eine Paradoxie im Verfahren der Mandatszuteilung verstanden, die darin besteht, dass ein Zugewinn von Zweitstimmen einer [X.] zu einem [X.] bei genau dieser [X.] und umgekehrt die Verringerung der Anzahl der Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann.
Der von den Beschwerdeführern angegriffene Effekt des negativen [X.]immgewichts tritt im Zusammenhang mit Ü[X.]hangmandaten bei der Verteilung von Mandaten auf verschiedene verbundene [X.]listen auf und [X.]uht auf einem Zusammenspiel der Normen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] ([X.]).
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden die [X.] des [X.], deren regelmäßige Zahl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] 598 beträgt, nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Diese Verbindung von Personen- und Verhältniswahl wird im [X.] dadurch verwirklicht, dass jeder Wähler nach § 4 [X.] zwei [X.]immen erhält. Das Element der Personenwahl findet darin seinen Ausdruck, dass 299 Abgeordnete, also die Hälfte, gemäß den § 1 Abs. 2, § 4 [X.] mit der ersten [X.]imme auf der Grundlage von Kreiswahlvorschlägen in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Mit der zweiten [X.]imme werden die übrigen 299 [X.] aufgrund von [X.]wahlvorschlägen ([X.]listen) der politischen [X.]en nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 1 Abs. 2, § 4 Halbsatz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Das Verhältnis von Erst- und Zweitstimme ist in § 5 bis § 7 [X.] geregelt, nach denen die Sitze im [X.] zugeteilt werden. Für die Wahl zum 16. [X.] galten diese Regelungen in der Fassung der Bekanntmachung des [X.] vom 23. Juli 1993 ([X.] 1288, [X.]. S. 1594), zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674).
Diese Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:
§ 5
Wahl in den Wahlkreisen
In jedem Wahlkreis wird ein [X.] gewählt. Gewählt ist der Bewer[X.], der die meisten [X.]immen auf sich vereinigt. Bei [X.]immengleichheit entscheidet das vom [X.] zu ziehende Los.
§ 6
Wahl nach [X.]listen
(1) Für die Verteilung der nach [X.]listen zu besetzenden Sitze werden die für jede [X.]liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht [X.]ücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewer[X.] abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer [X.], für die in dem betreffenden Lande keine [X.]liste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der [X.] (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewer[X.] abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu [X.]ücksichtigenden [X.] vorgeschlagen sind.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die [X.]listen auf der Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu [X.]ücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine [X.]liste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen geteilt. Jede [X.]liste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den [X.]listen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen [X.] entscheidet das vom [X.] zu ziehende Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine [X.]liste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach [X.] zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(4) Von der für jede [X.]liste so ermittelten [X.]zahl wird die Zahl der von der [X.] in den Wahlkreisen des [X.] errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der [X.]liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewer[X.], die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der [X.]liste un[X.]ücksichtigt. Entfallen auf eine [X.]liste mehr Sitze als Bewer[X.] benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer [X.] auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl ü[X.]steigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die [X.]; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt.
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die [X.]listen werden nur [X.]en [X.]ücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von [X.]en nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
§ 7
Listenverbindung
(1) [X.]listen [X.]elben [X.] gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte [X.]listen von der Verbindung ausgeschlossen sein sollen.
(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten [X.]listen entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
2. Das [X.] ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und [X.]rechts vom 17. März 2008 ([X.] 394) geändert worden. Die Verteilung der Sitze auf die [X.]listen der [X.]en gemäß den für die Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen soll zukünftig nach dem Divisorverfahren mit [X.]andardrundung Sainte-Laguë/[X.][X.]echnet werden. Die Änderung wurde damit begründet, dass die vorher anzuwendende Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten [X.]/[X.] sowohl bei der bundesweiten Verteilung der Sitze auf die verbundenen [X.]listen (§ 6 Abs. 2 und 3 [X.]) als auch bei der Verteilung auf die jeweils beteiligten [X.]listen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 2 [X.]) zu paradoxen Ergebnissen führten, die mit dem neuen Verfahren vermieden würden (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 9).
Dem entsprechend wurden die Sätze 2 bis 5 in § 6 Abs. 2 [X.] wie folgt neu gefasst:
„Jede [X.]liste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche ü[X.] 0,5 werden auf die darü[X.] liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom [X.] zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die [X.]listen entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die [X.]listen als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende [X.] ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die [X.]listen, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“
3. Die Mandatszuteilung vollzieht sich nach diesen Regelungen in mehreren Schritten. Zunächst werden die in den Wahlkreisen errungenen Mandate ermittelt. Sodann wird die jeder [X.]liste zustehende [X.]zahl [X.]echnet. Schließlich werden für die endgültige Mandatsverteilung die in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die für jede [X.]liste ermittelte [X.]zahl angerechnet.
a) In jedem der 299 Wahlkreise wird ein [X.] nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt (§ 5 Satz 1 und 2 [X.]). Diese Direktmandate verbleiben dem gewählten Bewer[X.] und damit der [X.], für die er kandidiert hat, auf jeden Fall (§ 6 Abs. 5 Satz 1 [X.]), also auch dann, wenn die Zahl der von einer [X.] in einem Land errungenen Direktmandate die Zahl der ihr nach dem Anteil der Wählerzweitstimmen zustehenden Sitze ü[X.]steigt.
b) § 6 und § 7 [X.] schließen an die Personenwahl in den Wahlkreisen ein System des verhältnismäßigen Ausgleichs an, das sicherstellen soll, dass die Zusammensetzung des [X.] sich im Wesentlichen nach dem Verhältnis der für die (nach § 6 Abs. 6 [X.] zu [X.]ücksichtigenden) [X.]en abgegebenen [X.]immen (Zweitstimmen) bemisst. In einem ersten Schritt wird [X.]echnet, wie viele Sitze jeder [X.]liste einer [X.] nach der Zahl der von ihr errungenen Zweitstimmen zustehen (§ 6 Abs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Anschließend wird die Sitzverteilung unter Berücksichtigung des Erststimmenergebnisses errechnet (§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]).
aa) § 6 Abs. 2 [X.] zielt darauf ab, die Sitze im [X.] entsprechend den Zweitstimmen zu verteilen. Die Zahl der einer jeden [X.] zufallenden Sitze sollte sich zur Gesamtzahl der Sitze des [X.]s so verhalten wie die Zahl der für diese [X.] abgegebenen gültigen Zweitstimmen zur Gesamtzahl aller gültigen Zweitstimmen.
Nach der zum Zeitpunkt der Wahl zum 16. [X.] geltenden Regelung war die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine [X.]liste (oder eine als Liste geltende Listenverbindung, § 7 Abs. 2 [X.]) erhalten hatte, durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen zu teilen. Jede [X.]liste erhielt zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfielen. Die danach noch zu vergebenden Sitze waren in der Reihenfolge der höchsten bei der Teilung sich ergebenden Zahlenbruchteile zuzuweisen. Dieses Verfahren der so genannten mathematischen Proportion, das von den Mathematikern [X.] und [X.] entwickelt worden ist, hatte seit dem Siebten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 8. März 1985 ([X.] 521) das bis dahin geltende d'Hondt’sche Höchstzahlverfahren abgelöst.
Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und [X.]rechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) wird die Zahl der Sitze, die den einzelnen [X.]en zuzuteilen sind, nach einem Divisorverfahren gemäß Sainte-Laguë/[X.] mit Hilfe eines Zuteilungsdivisors ermittelt. Dieser wird anhand der insgesamt zu [X.]ücksichtigenden Zweitstimmen und der zu vergebenden Sitze bestimmt, indem zunächst die Zweitstimmenzahl durch die [X.] geteilt und der resultierende Quotient dann so herauf- oder herabgesetzt wird, dass die Summe der damit für die einzelnen [X.]listen (oder die als Liste geltende Listenverbindung, § 7 Abs. 2 [X.]) ermittelten und gerundeten [X.] mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze ü[X.]einstimmt. Bei den ermittelten [X.] werden die Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche ü[X.] 0,5 auf die darü[X.] liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die genau gleich 0,5 sind, werden standardmäßig so auf- oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird.
bb) Nimmt eine [X.] nur mit einer [X.]liste oder mit mehreren nicht verbundenen [X.]listen an der [X.]wahl teil, bemisst sich das Zuteilungsverfahren alleine nach § 6 Abs. 2 [X.]. Bisher hat sich noch keine bundesweit auftretende [X.] mit nicht verbundenen [X.]listen an einer [X.]wahl beteiligt. Das Risiko, ein Mandat zu verlieren, wäre ohne Verbindung der [X.]listen erhöht (vgl. [X.], [X.] <1994>, S. 312 <319 f.>).
Für [X.]listen [X.]elben [X.], die [X.] der Fiktion des § 7 Abs. 1 [X.] als verbunden gelten, werden die Sitze in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst ist zu [X.]echnen, wie viele Sitze auf die einzelnen Listenverbindungen und die nicht verbundenen Listen entfallen (sog. O[X.]verteilung). Jede Listenverbindung gilt nach § 7 Abs. 2 [X.] als eine Liste. § 7 [X.] schafft keine echte [X.]liste; lediglich für die Berechnung der Mandatsverteilung auf der [X.]ufe der O[X.]verteilung gelten die einzelnen [X.]listen als verbunden (Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 7 Rn. 3). In einem zweiten Schritt wird ermittelt, wie viele der von der Listenverbindung errungenen Sitze den einzelnen [X.]listen zuzuweisen sind (sog. Unterverteilung). Insoweit bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass § 6 Abs. 2 [X.] entsprechend gilt.
cc) Damit die verhältnismäßige Sitzzuteilung ungeachtet der vorgeschalteten Personenwahl in den Wahlkreisen verwirklicht wird, werden in einem zweiten Abschnitt der Sitzzuteilung die in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die einer jeden [X.] zugefallenen Sitze angerechnet. Die Modalitäten dieser Verrechnung sind in den § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] geregelt.
Grundsätzlich sind von der auf jede [X.]liste entfallenden [X.]zahl die von jeder [X.] in den Wahlkreisen des [X.] errungenen Sitze abzuziehen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Aus den [X.]listen werden nur diejenigen Sitze besetzt, die nach Abzug der in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate verbleiben (§ 6 Abs. 4 Satz 2 [X.]); die direkt gewählten Bewer[X.] bleiben gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 [X.] un[X.]ücksichtigt.
Dieses Anrechnungsverfahren bewirkt, dass grundsätzlich die Erststimme nur darü[X.] entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den [X.] einziehen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse a[X.] - im Grundsatz - allein nach dem Zweitstimmenverhältnis richten. Zu Ausnahmen von diesem Grundsatz und damit zu einer möglichen Beeinflussung der Mehrheitsverhältnisse durch die Erststimme kommt es immer dann, wenn diese Verrechnung unterbleibt. Dies ist möglich, wenn mit der Erststimme ein Bewer[X.] gewählt wird, der von keiner an der Wahl teilnehmenden [X.] oder von einer [X.] vorgeschlagen wurde, für die keine [X.]liste zugelassen worden ist, wenn eine [X.] ein oder zwei Direktmandate erringt und aufgrund ihres zu geringen Zweitstimmenanteils an der Sperrklausel des § 6 Abs. 6 [X.] scheitert und wenn eine [X.] in den Wahlkreisen eines [X.] mehr Sitze erringt, als ihr nach dem Anteil der zu [X.]ücksichtigenden Zweitstimmen zustehen. Für den letzteren Fall bestimmt § 6 Abs. 5 [X.], dass die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der [X.] verbleiben und sich die Gesamtzahl der Sitze im [X.] um diese Ü[X.]hangmandate erhöht (vgl. dazu [X.] 95, 335 ff.).
Für Listenverbindungen verweist § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf das [X.] nach § 6 Abs. 4 [X.] und die Regelung der Ü[X.]hangmandate nach § 6 Abs. 5 [X.]. Bei der Wahl mit verbundenen Listen werden daher die [X.] und die Listenmandate entsprechend § 6 Abs. 4 und 5 [X.] verrechnet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 4 [X.] ist damit auch bei verbundenen Listen das in § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 [X.] vorgeschriebene Anrechnungsverfahren durchzuführen. Mit der Verweisung auf § 6 Abs. 5 [X.] sieht § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] die entsprechende Anwendung der Regelung ü[X.] das Bestehenbleiben von Ü[X.]hangmandaten und ü[X.] das Unterbleiben eines Ausgleichs auf verbundene Listen vor.
4. Diese Berechnung der Mandatszuteilung durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] kann zu der Paradoxie des negativen [X.]immgewichts führen und bewirken, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer [X.] zu einem [X.] bei genau dieser [X.] führt.
a) [X.]ehen der Zahl der gewählten Wahlkreisbewer[X.] einer [X.] in einem Land nur ebenso viele oder weniger nach Zweitstimmen auf die [X.]liste (unter)verteilte Sitze gegenü[X.], dann kann es für die [X.] günstiger sein, weniger Zweitstimmen in einem Land zu erhalten, wenn dadurch die [X.] in der bundesweiten O[X.]verteilung zwischen den verschiedenen [X.]en nicht beeinflusst wird. Einfluss hat die niedrigere [X.]immzahl dann allein auf die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen [X.]listen der betroffenen [X.]. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen kann bei der Unterverteilung dazu führen, dass eine andere [X.]liste vorrangig zum Zuge kommt. Büßt die [X.] in dem Land, in dem sie ein Ü[X.]hangmandat gewonnen hat, ein Listenmandat in der Unterverteilung ein, so erleidet sie dadurch keinen Nachteil, weil ihre Liste ohnehin nicht zum Zuge kommt und sie die ihr zustehenden [X.] nicht verlieren kann. Eine andere [X.]liste der [X.] erhält hingegen einen Sitz mehr. Damit gewinnt die betroffene [X.] bundesweit durch den geringeren [X.]immenanteil einen Sitz hinzu. Auch umgekehrt ist dieser Effekt denkbar. Eine [X.] kann durch mehr Zweitstimmen ein Ü[X.]hangmandat verlieren und somit in der Gesamtmandatszahl schlechter stehen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1997, S. 761 <763>; [X.], [X.] <1994>, S. 312 <321>).
Die Möglichkeit der Entstehung von Ü[X.]hangmandaten allein führt nicht zum Auftreten von negativem [X.]immgewicht. Möglich ist dieses nur aufgrund der spezifischen Regelungen des [X.], nach denen die Verteilung der Listenmandate in einem zweistufigen Verfahren zunächst auf die [X.]en (O[X.]verteilung, § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 [X.]) und dann auf die verbundenen [X.]listen [X.]elben [X.] (Unterverteilung, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 [X.]) erfolgt. Ein negatives [X.]immgewicht kann - unter der Voraussetzung der Entstehung von Ü[X.]hangmandaten - nur im Rahmen der Unterverteilung auftreten; denn nur hier können zusätzliche [X.]immen einer [X.] in einem Land dazu führen, dass dieser in einem anderen Land weniger Listenmandate zugeteilt werden (vgl. [X.], [X.] <1994>, S. 312 <323>; [X.]/[X.], [X.], S. 761).
b) Die Wahrscheinlichkeit, dass der Effekt des negativen [X.]immgewichts auftritt, steigt mit der Zahl der Ü[X.]hangmandate. Diese entstehen umso eher, wenn in einem Land mehr als zwei [X.]en größere Anteile der Zweitstimmen erhalten, ohne gleichzeitig Direktmandate zu gewinnen, oder wenn eine [X.] alle Direktmandate mit nur knapper relativer Mehrheit erringt. Gemäß § 7 Abs. 3 und Abs. 2, § 6 Abs. 2 [X.] hängt die Zahl der auf jede [X.]liste entfallenden Mandate von der Zahl der abgegebenen [X.]immen ab und sinkt daher bei niedriger Wahlbeteiligung in einzelnen Ländern. Weil die Zahl der [X.] in jedem Land demgegenü[X.] konstant bleibt, kommt es auch hierdurch zu einer Verkleinerung des Spielraums für den Verhältnisausgleich und damit zu einer höheren Wahrscheinlichkeit des Entstehens von Ü[X.]hangmandaten. Das gleiche gilt generell in kleinen Ländern, in denen nur wenige Mandate vergeben werden. Insgesamt wirken sich diese Faktoren derzeit vor allem in den östlichen Ländern und in den [X.]adtstaaten aus. So sind die Wähler des [X.] [X.] regelmäßig von dem Effekt des negativen [X.]immgewichts betroffen (vgl. [X.], Spektrum der Wissenschaft, 1999, S. 70 <71>).
c) Der Effekt des negativen [X.]immgewichts kann in den seltenen Fällen, in denen eine Nachwahl gemäß § 43 [X.] an einem anderen Tag als dem Tag der Hauptwahl durchgeführt wird und das Ergebnis der Hauptwahl vor der Nachwahl bekannt ist, bewusst eingesetzt werden. In diesen Fällen können Berechnungen dazu angestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Effekt des negativen [X.]immgewichts eintreten kann, und die Wähler der Nachwahl können sich in ihrem Wahlverhalten hierauf einstellen.
Dies war bei der Wahl zum 16. Deutschen [X.] im Wahlkreis 160 in [X.], in dem die Direktkandidatin der [X.] plötzlich verstorben war, der Fall. Das Ansetzen der Wahl in diesem Wahlkreis am Tag der Hauptwahl war aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich, so dass ein Nachwahltermin festgelegt werden musste (vgl. Pressemitteilung des [X.]s vom 9. Septem[X.] 2005). Das erste vorläufige amtliche Ergebnis der Haupt-[X.]wahl vom 18. Septem[X.] 2005 wurde am frühen Morgen des 19. Septem[X.] 2005 vom [X.] verkündet. Die Zweitstimmenanteile für die einzelnen [X.]en und die jeweiligen Mandatszahlen der [X.]listen, einschließlich der Ü[X.]hangmandate, wurden somit zunächst ohne die Ergebnisse des Wahlbezirks 160 errechnet (vgl. Pressemitteilung des [X.]s vom 19. Septem[X.] 2005).
In dieser Situation konnten vergleichsweise präzise Berechnungen dazu angestellt werden, welches Zweitstimmenergebnis in jenem Wahlbezirk zum Gewinn oder Verlust eines Ü[X.]hangmandats oder zu Mandatsverschiebungen, die den Effekt des negativen [X.]immgewichts mit sich bringen, führen würde. In den Medien wurden in den Tagen bis zur Wahl entsprechende Berechnungen publiziert. In der Presse wurde erläutert, dass die [X.] bei einer Zweitstimmenanzahl von mehr als 41.225 [X.]immen ein Mandat verlieren, bei einer niedrigeren Zweitstimmenzahl jedoch ein Mandat gewinnen könnte. Denn bei mehr als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen; da jedoch [X.]eits nach dem vorläufigen Ergebnis vom Tag der Hauptwahl in [X.] drei Ü[X.]hangmandate gewonnen waren, würde ein zusätzliches Listenmandat für [X.] nicht zum Tragen kommen. In [X.] hätte sich somit nichts am [X.]-Wahlergebnis geändert. Jedoch hätte die [X.] insgesamt ein Mandat verloren. Dieser [X.] wäre in [X.] eingetreten, da die [X.] in diesem Land dann - nach einer erneuten Unterverteilung der [X.] unter Berücksichtigung der Zweitstimmen des Wahlkreises 160 - einen zu geringen Nachkommaanteil erreicht hätte, um ein zusätzliches Mandat im Rahmen der Unterverteilung zu erlangen. Der Gewinn des [X.] war für die [X.] jedenfalls anzustreben, da er zu einem weiteren Ü[X.]hangmandat führen konnte. Das von den Wählern der [X.] in [X.] vor diesem Hintergrund anzustrebende Zweitstimmenergebnis war insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die [X.] im Wahlkreis 160 bei der [X.]wahl im Jahr 2002 etwa 50.000 [X.]immen auf sich vereinigen konnte (vgl. Wittrock/[X.], „Warum die [X.] in [X.] nicht gewinnen darf“, [X.] vom 19. Septem[X.] 2005). Ausgehend von einer in etwa ähnlichen Wählerstruktur mussten nunmehr viele [X.]-Wähler ihre Zweitstimme einer anderen [X.] geben, um zu verhindern, dass die [X.] bundesweit ein Mandat verliert. Gleichzeitig bestand für die Wähler anderer [X.]en die Möglichkeit, ihre Zweitstimme der [X.] zu geben, gerade damit diese ein Mandat verliere. Die [X.]en in [X.] stellten ihren Wahlkampf jedenfalls teilweise auf diese Vorhersagen ein; so warb [X.] die [X.] ausdrücklich nur noch um die Erststimmen der Wähler (vgl. Sattar, „Symbolik einer Nachwahl“, [X.] vom 1. Okto[X.] 2005).
[X.] [X.] lässt darauf schließen, dass sich jedenfalls die Wähler der [X.] von den Presse[X.]ichten leiten ließen und ein entsprechend taktisches Wahlverhalten zeigten: Die [X.] gewann das Direktmandat im Wahlkreis 160, hatte jedoch ein ungewöhnlich niedriges Zweitstimmenergebnis von insgesamt lediglich 38.208 [X.]immen, das unter der prognostizierten Marke von 41.225 Zweitstimmen lag und sich deutlich von der Zahl der Erststimmen von insgesamt 57.931 unterschied (vgl. Wahlkreisergebnis des Wahlkreises 160 - [X.] I). Profitiert von dem Wahlverhalten der [X.]-Wähler hat die [X.], die mit einem Ergebnis von 16,6 % der Zweitstimmen ihr Wahlergebnis von 2002 (7,0 %) um fast zehn Prozentpunkte in diesem Wahlkreis steigerte. Die [X.] hat damit insgesamt ein Ü[X.]hangmandat mehr in [X.] gewonnen, ohne ein Listenmandat zu verlieren.
Darü[X.] hinaus hatte die Systematik des Wahlrechts eine Verschiebung in der Sitzverteilung zwischen den einzelnen [X.]listen der [X.] zur Folge: [X.]att eines [X.]-[X.] aus [X.] zog nunmehr, aufgrund des rechnerisch günstigeren Nachkommaanteils beim Zweitstimmenergebnis, eine [X.]-Abgeordnete aus dem [X.]in den [X.] ein. Ähnliche Verschiebungen ergaben sich auch bei der [X.] (vgl. Pressemitteilung des [X.]s vom 2. Okto[X.] 2005; „[X.] gewinnt ein zusätzliches Mandat“, [X.].NET vom 3. Okto[X.] 2005). Auch eine solche Verschiebung in der Mandatsbesetzung kommt nur deshalb zustande, weil es eine getrennte O[X.]- und Unterverteilung bei Listenverbindungen und [X.]listen gibt.
1. Beide Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Wahlprüfungsbeschwerden gegen das [X.], soweit es den Effekt des negativen [X.]immgewichts ermöglicht. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt darü[X.] hinaus, dass die nichtöffentliche Nachzählung in bestimmten Wahlkreisen einen [X.] darstelle.
a) aa) Der Beschwerdeführer zu 1. legte mit Schreiben vom 14. Novem[X.] 2005 Einspruch gegen die Wahl zum 16. [X.] ein und rügte das Phänomen des negativen [X.]immgewichts. Dieser Effekt trete regelmäßig auf und sei vorhersehbar. Er stehe nicht mit einem bestimmten Sitzverteilungsverfahren oder einem [X.] oder Diskretisierungseffekt im Zusammenhang. Dies sei dem [X.] seit mindestens zehn Jahren bekannt. Dieser Fehler im Wahlrecht habe Einfluss auf das Wahlverhalten, wobei kein koordiniertes Wahlverhalten notwendig sei, weil jede Zweitstimme die Ü[X.]hangmandatswahrscheinlichkeit der gewählten [X.]liste reduziere.
Auswirkungen des negativen [X.]immgewichts seien auch bei der [X.]wahl 2005 zu beobachten gewesen. Wenn die [X.] in [X.] 4.000 Zweitstimmen mehr erhalten hätte, hätte sie deswegen einen Sitz im [X.] weniger erhalten. Ein weiterer Sitz für die [X.] hätte sich auch dann ergeben, wenn alle Wähler der [X.] aus dem [X.] von den Wahlurnen ferngeblieben wären; die [X.] hätte jedoch ein Mandat verloren, wenn sie alle 44.641 Nichtwähler des Wahlkreises Calw (oder eines anderen Wahlkreises in Baden-Württem[X.]g) zur [X.]immabgabe für sich bewegt hätte. Hätte die [X.] in Thüringen 40.000 Zweitstimmen weniger erhalten, gäbe es einen [X.]-[X.] mehr. Gleiches gelte für das [X.], auch dort hätten 40.000 Zweitstimmen weniger für die [X.] dazu geführt, dass die [X.] insgesamt ein Mandat mehr errungen hätte. Hätte die [X.] in einem der Länder [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt, Thüringen, [X.] oder [X.] 70.000 [X.]immen weniger erhalten, hätte dies der [X.] ebenfalls einen Sitz mehr eingebracht. In [X.] hätte die [X.] ein Ü[X.]hangmandat gewonnen, wenn die [X.]-Wähler in den Wahlkreisen [X.] und [X.] nicht gewählt hätten.
Insbesondere im Wahlkreis 160 in [X.], in dem eine Nachwahl stattgefunden habe, sei der Einfluss des negativen [X.]immgewichts offenbar gewesen: Durch Informationen in der Presse hätten die Wähler dieses Wahlkreises gewusst, dass die [X.], hätte sie mehr als 42.000 Zweitstimmen erlangt, insgesamt einen Sitz verloren hätte.
Ein Verteilsystem, das negative [X.]immgewichte ermögliche, sei keine Wahl im Sinne des Art. 38 GG. Eine Wahl liege nur dann vor, wenn eine [X.] umso mehr Sitze erhalte, je mehr [X.]immen sie erziele. Es wi[X.]preche dem Wählerwillen, wenn eine [X.]immabgabe für eine [X.] zu einem Sitzverlust führen könne. Auch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, da die [X.]immen nicht direkt wirkten, Anhänger einer [X.] vielmehr gezwungen seien, ihrer [X.] die [X.]imme zu verweigern, um sie zu unterstützen. Schließlich sei auch die Freiheit der Wahl durch die beschriebenen Wirkungen der [X.]immabgabe verletzt, weil Wähler davon abgehalten würden, ü[X.]haupt ihre [X.]imme abzugeben.
bb) Der Beschwerdeführer zu 2. legte am 18. Novem[X.] 2005 Einspruch gegen die Wahl zum 16. [X.] ein. Er rügte, dass der negative [X.]immeffekt in mehreren Ländern aufgetreten sei und führte hierzu Beispiele an. Hätten in [X.] mindestens 3.387 Wähler mehr die [X.] gewählt, wäre auf die [X.] bundesweit ein Sitz weniger entfallen. Gleiches wäre geschehen, wenn in Baden-Württem[X.]g mindestens 40.756 Wähler mehr die [X.] gewählt hätten. Hätten in Baden-Württem[X.]g jedoch mindestens 49.501 Wähler weniger die [X.] gewählt, so hätte die [X.] bundesweit einen Sitz mehr gewonnen. Hätten in [X.] mindestens 36.577 Wähler weniger die [X.] gewählt, hätte diese [X.] einen Sitz mehr erlangt; in [X.] hätten zu diesem Ergebnis 63.350 Wähler weniger die [X.] wählen müssen, in [X.] 19.499 Wähler, in [X.] 44.144 Wähler, im [X.] 17.101 Wähler, in [X.]-Anhalt 52.458 Wähler und in Thüringen 10.912 Wähler. Ein Mandat verloren hätte die [X.], wenn sie entweder in [X.]-Anhalt oder in [X.] 17.559 Zweitstimmen mehr erhalten hätte.
Sofern eine [X.] in einem Land mindestens ebenso viele Direktmandate erringe, wie ihrer [X.]liste Sitze zustünden, sei das Eintreten einer negativen Wirkung einer Zweitstimme für diese [X.]liste wahrscheinlicher als eine positive. Der diesbezügliche Grad der Wahrscheinlichkeit lasse sich von vornherein abschätzen. Eine besondere Situation habe sich durch die Nachwahl in [X.] ergeben: Dass dort mögliche Auswirkungen einer bestimmten [X.]immabgabe durch die Medien vermittelt worden seien, habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Ergebnis dieser Nachwahl ausgewirkt. Hierdurch sei Art. 38 Abs. 1 GG hinsichtlich der Freiheit und der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt.
Darü[X.] hinaus rügte der Beschwerdeführer zu 2., es sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstoßen worden. In etlichen Wahlbezirken seien die [X.]immen zur Ermittlung des amtlichen Endergebnisses komplett neu ausgezählt worden. In [X.] hätten diese Auszählungen jedoch nicht öffentlich stattgefunden, sondern im Rahmen der nicht-öffentlichen Prüfungen gemäß § 76 Abs. 1 der [X.]wahlordnung im [X.] Wahlamt. Hierin liege ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip. Die in Bezug auf das bremische Landtagswahlrecht vertretene Gegenauffassung des [X.]aatsgerichtshofs der Freien Hansestadt [X.] (Urteil vom 5. Novem[X.] 2004 - [X.] 2/04 -, [X.] 15, 180 ff.) ü[X.]zeuge nicht. Ähnlich wie in [X.] habe auch in anderen Ländern eine Neuauszählung der [X.]immen stattgefunden. Hierzu benennt der Beschwerdeführer jeweils die Wahlkreise und die Anzahl der dort betroffenen Wahlbezirke. Ob die dort durchgeführten Neuauszählungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen wurden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er regt diesbezüglich eine Ü[X.]prüfung durch den Wahlprüfungsausschuss an.
cc) Zu beiden Wahleinsprüchen nahm der [X.] [X.]ellung. Er verwies darauf, dass die Wahl zum 16. [X.] ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des [X.]s durchgeführt und die Sitzverteilung nach dem geltenden Recht vorgenommen worden sei.
Der [X.] bestätigte die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Zunahme von Zweitstimmen für eine [X.] zu einer Abnahme bei ihren Mandaten führen könne und umgekehrt. Dies finde seine Ursache in der Regelung des § 6 Abs. 5 [X.] zu den Ü[X.]hangmandaten. Bei gleicher Anzahl der nach § 6 Abs. 1 bis 3 [X.] nach dem Zweitstimmenanteil ermittelten [X.]mandate für die [X.] insgesamt entfalle bei der Unterverteilung der Mandate auf die einzelnen [X.]listen auf das Land des [X.]immenzuwachses ein Sitz mehr zu Lasten eines anderen [X.]. Infolge der Verrechnung mit den in diesem Land errungenen [X.] wirke sich der Gewinn des weiteren [X.] im Land des [X.]immenzuwachses jedoch nicht mandatsvermehrend aus, sondern verringere die Zahl der dort für die [X.] anfallenden Ü[X.]hangmandate um eins.
Der gemeinsame [X.] für die Wahlkreise 54 ([X.] I) und 55 ([X.] II) bestätigte die Nachzählung im Wahlkreis 54 für 6 der 200 Urnen- und 5 der 49 Briefwahlbezirke sowie im Wahlkreis 55 für 3 der 208 Urnen- und 4 der 53 Briefwahlbezirke. Die Nachzählungen seien vom [X.] unter Hinzuziehung von Bediensteten der Verwaltung im Rahmen der Vor[X.]eitung der Sitzung des gemeinsamen [X.] zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im jeweiligen Wahlkreis vorgenommen worden. Er sei damit seiner Pflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] nachgekommen und habe unvollständig oder wi[X.]prüchlich ausgefüllte Wahlnie[X.]chriften aufzuklären versucht, was nur durch eine erneute Auszählung möglich gewesen sei. Dies sei nicht als Ergebnisfeststellung zu verstehen, sondern lediglich als Vor[X.]eitung der Entscheidung des [X.], die wiederum in öffentlicher Sitzung getroffen werde. Der [X.]wahlleiter der Freien Hansestadt [X.] bestätigte die Feststellung des [X.] und schloss sich dessen Auffassung an.
[X.]) Der Deutsche [X.] wies die Wahleinsprüche mit Beschluss vom 14. Dezem[X.] 2006 zurück, weil sie offensichtlich unbegründet seien (BTDrucks 16/3600, Anlage 11 und 12). Ein [X.] liege nicht vor. Die [X.]wahl 2005 sei im Einklang mit den Vorgaben des [X.] durchgeführt worden. Das Phänomen der negativen [X.]immgewichte sei durch die Ausgestaltung des geltenden Wahlrechts bedingt. Der Deutsche [X.] und sein Wahlprüfungsausschuss seien jedoch nicht dazu [X.]ufen, die [X.]widrigkeit von [X.] festzustellen. Auch sei das Phänomen bekannt und in vorigen Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] nicht beanstandet worden. Insbesondere habe das [X.] in zu diesem Punkt eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des Gesetzge[X.]s für eine personalisierte Verhältniswahl der [X.]gleichheit aller [X.]immen nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme. Damit bewirke der beanstandete Effekt nicht die [X.]widrigkeit der geltenden Normen.
Die Gefahr des negativen [X.]immgewichts ändere nichts daran, dass es sich um eine durch das einfache Wahlrecht ausgestaltete Wahl im Sinne des Art. 38 GG handele. Ebenso wenig seien die Grundsätze der freien und unmittelbaren Wahl verletzt. Zwar müsse für den Wähler erkennbar sein, wie sich seine [X.]imme auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewer[X.] auswirken könne. Dies könne a[X.] nur im Sinne einer Kenntnis der theoretisch denkbaren Wirkungen zu verstehen sein, da die tatsächlichen Wirkungen stets im Zusammenhang mit der [X.]immabgabe aller Wähler eintreten könnten und von den durch das Wahlrecht gesetzten Rahmenbedingungen abhingen. Ebenso wie die Wähler hinnehmen müssten, dass ihre [X.]imme möglicherweise z. B. wegen Verfehlens der 5%-Hürde keine Berücksichtigung fände, müsse auch eine mögliche „schädliche“ Wirkung der [X.]imme hingenommen werden. Die Entschließungsfreiheit der Wähler sei nicht durch die Unsicherheit ü[X.] die Auswirkungen ihrer [X.]immabgabe oder Hinweise auf mögliche taktische [X.]immabgaben begrenzt. Dies gelte auch für die Nachwahl in [X.]. Zwar sei dort die Möglichkeit von Konsequenzen der [X.]immabgabe qualitativ an[X.] zu beurteilen als bei der Hauptwahl; jedoch handele es sich hierbei um nicht zu vermeidende Folgen der Nachwahl.
Zu den Rügen des Beschwerdeführers zu 2. gegen die Neuauszählungen stellte der [X.] fest, dass eine Verletzung von Vorschriften des [X.] oder der [X.]wahlordnung nicht erkennbar sei. Hierbei handele es sich vielmehr um Vorarbeiten des [X.] im Hinblick auf die Entscheidungen des [X.]. Die vor[X.]eitende Tätigkeit des [X.] nehme die Entscheidung des [X.] nicht vorweg; ein solcher Eingriff sei auch nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu Neuauszählungen der [X.]immen habe der Einspruchsführer nicht geltend gemacht, dass Pflichten und Befugnisse des [X.] verletzt worden seien.
b) Gegen die Zurückweisung der Wahleinsprüche haben beide Beschwerdeführer das [X.] angerufen.
aa) Der Beschwerdeführer zu 1. erhob mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ergänzt durch den Schriftsatz vom 7. Februar 2007, Wahlprüfungsbeschwerde. Er schildert einzelne Beispiele zum Auftreten des negativen [X.]immgewichts und begründet seine Wahlprüfungsbeschwerde damit, dass hieraus eine Verletzung von Art. 38 GG, insbesondere der Freiheit und Unmittelbarkeit der Wahl, resultiere. Es liege [X.]eits keine „richtige“ Wahl vor. Die Unmittelbarkeit der Wahl sei verletzt, weil die [X.]immen nicht direkt wirkten, sondern Anhänger einer [X.] gezwungen seien, ihrer [X.] die [X.]imme zu verweigern. Eine Verletzung der Freiheit der Wahl liege vor, weil die Wähler, die ihrer [X.] mit ihrer [X.]imme schaden könnten, davon abgehalten würden, dieser [X.] ihre [X.]imme zu geben. Der beschriebene [X.] sei durch eine Reihe von Alternativen zu vermeiden, bei denen ein sachgerechtes Zusammenwirken der einzelnen Elemente des Wahlsystems gewährleistet sei.
Eine Wahl, bei der eine [X.] nicht umso mehr Sitze erhalte, als sie [X.]immen erhalten habe, sondern unter Umständen weniger Sitze erhalte, weil sie mehr [X.]immen bekommen habe, sei nicht als Wahl im Sinne des Art. 38 GG anzusehen. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts verletze darü[X.] hinaus die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl. Die Gleichsetzung von wirkungslosen mit schädlichen [X.]immen sei nicht statthaft, denn schädliche [X.]immen stellten eine qualitative Änderung der Wahl dar, die sogar mehr sei als eine Verletzung der Wahlgleichheit, die möglicherweise hingenommen werden könnte. Der Einfluss des negativen [X.]immgewichts zeige sich insbesondere am Beispiel der Nachwahl in [X.], bei der in Kenntnis der Möglichkeit des negativen [X.]immgewichts der Effekt desselben von Wählern genutzt worden sei. Für den Effekt des negativen [X.]immgewichts gebe es keinen rechtfertigenden Grund; der [X.], der in diesem Effekt liege, sei auf unterschiedliche Weisen vermeidbar.
bb) Der Beschwerdeführer zu 2. erhob mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 Wahlprüfungsbeschwerde.
Er rügt die Dauer des Verfahrens vor dem [X.]. Da einem aufgrund einer ungültigen Wahl zusammengesetzten [X.] die nötige [X.] Legitimation fehle, bedürfe es einer raschen Entscheidung ü[X.] die Gültigkeit der Wahl.
Der [X.] sei auch verpflichtet, gerügte [X.]verstöße zu prüfen; dies folge aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar bestehe keine Verwerfungskompetenz des [X.]es, jedoch könnte der [X.], käme er zu der Ansicht, dass eine Norm verfassungswidrig sei, diese im Wege der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG dem [X.] vorlegen. Bis zu einer Entscheidung des [X.]s hätte er dann das Verfahren auszusetzen.
Jedenfalls sei das Wahlprüfungsverfahren vor dem [X.] a[X.] dadurch wi[X.]prüchlich und verstoße gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der [X.] zwar Einsprüche, die sich auf die Nichtigkeit von Normen bezögen, als „offensichtlich unbegründet“ behandele, sich a[X.] gleichwohl mit dem Vorwurf eingehend auseinan[X.]etze. Dies geschehe mit dem Ziel, die [X.]konformität ausdrücklich festzustellen. Es wi[X.]preche den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, als Einspruchsführer ein zweistufiges Verfahren durchlaufen zu müssen, wenn die erste [X.]ufe, die die Voraussetzung für das Betreten der zweiten [X.]ufe darstelle, die Rüge, die auf der zweiten [X.]ufe behandelt werden solle, gar nicht akzeptieren dürfe. Die Entscheidungspraxis des [X.]es sei verfassungswidrig.
Hinsichtlich des negativen [X.]immgewichts erläutert der Beschwerdeführer zu 2., dass dies durch das Zusammenwirken des [X.] (§ 7 [X.]) mit der kompensationslosen Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 [X.]) verursacht werde. Dieser Effekt sei auch bei der Wahl zum 16. [X.] aufgetreten. Der diesbezügliche Vergleich mit der 5%-Klausel sei abzulehnen, da bei dieser wenigstens vorhersehbar sei, dass die abgegebene [X.]imme die Chance einer [X.], die 5%-Hürde zu erreichen, erhöhe. Ob eine [X.]imme schädlich oder nützlich sei, sei bei der Frage des negativen [X.]immgewichts jedoch nicht sicher von vornherein zu beurteilen. Zudem sei auch die 5%-Hürde verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Das Auftreten des negativen [X.]immgewichts könne jedoch innerhalb des bestehenden Systems der personalisierten Verhältniswahl durch eine Änderung des [X.] vermieden werden. Es sei Aufgabe des Gesetzge[X.]s, aus den bestehenden Möglichkeiten die seiner Ansicht nach zweckmäßigste auszuwählen.
Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Neuauszählung von [X.]immen in einigen Wahlkreisen trägt der Beschwerdeführer zu 2. vor, dass eine nichtöffentliche Nachzählung unter keinen Umständen rechtliche Wirkung entfalten könne, auch wenn keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorlägen. Zwar könne der [X.] Nachzählungen durchführen, sofern dies zur Aufklärung von Unstimmigkeiten notwendig sei; jedoch seien die Ergebnisse dann nur eingeschränkt verwertbar. Sofern die Ergebnisse der nicht-öffentlichen Nachzählung von denen der öffentlichen Auszählung durch den Wahlvorstand abwichen, könne dies keine öffentliche Nachzählung ersetzen. Auch eine nachträgliche „Absegnung“ durch den Wahlvorstand ändere hieran nichts. Nachdem der [X.] keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, habe der Beschwerdeführer bei den 13 in der Nie[X.]chrift der 3. Sitzung des [X.]vom 7. Okto[X.] 2005 erwähnten Wahlkreisen nachgefragt, ob die Nachzählungen öffentlich oder nicht-öffentlich gewesen seien. Fünf [X.] hätten geantwortet. Der Beschwerdeführer zu 2. benennt in diesem Zusammenhang die Wahlkreise 84, 77 und 79, in denen eine nicht-öffentliche Nachzählung der [X.]immen erfolgt sei und Korrekturen stattgefunden hätten, ohne jedoch die Art der Nachbesserung genauer zu konkretisieren. Es sei davon auszugehen, dass in wesentlich mehr als den benannten Wahlbezirken Nachzählungen stattgefunden hätten.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerden wurden dem [X.], dem [X.]rat, der [X.]regierung, allen Länderregierungen, den [X.]verbänden der im Deutschen [X.] vertretenen [X.]en ([X.], [X.], Die Grünen, [X.], Linkspartei, [X.]) und dem [X.] zugestellt; ihnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der [X.] ging davon aus, dass die diesbezüglichen Fragen in ständiger Rechtsprechung des [X.]s geklärt seien. Das [X.] habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. April 1997 ([X.] 95, 335 ff.) im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl festgestellt, dass sowohl die Entscheidung des Gesetzge[X.]s, das Auftreten ausgleichsloser Ü[X.]hangmandate zuzulassen, als auch das Sitzverteilungsverfahren nach [X.]/[X.] mit Art. 38 Abs. 1 GG vereinbar seien. Als systemimmanente Folge dieser gesetzge[X.]ischen Entscheidung sei auch das Phänomen des negativen [X.]immgewichts verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beschwerdebegründungen enthielten keine neuen Gesichtspunkte. Die anderen Äußerungs[X.]echtigten sahen von einer [X.]ellungnahme ab.
3. Der Senat hat nach der Änderung des [X.] durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und [X.]rechts vom 17. März 2008 ([X.] 394) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen die Umstellung auf das Divisorverfahren mit [X.]andardrundung Sainte-Laguë/[X.] habe.
Die Beschwerdeführer teilen mit, dass es sich bei dem negativen [X.]immgewicht nicht um einen Rundungseffekt, sondern um einen Effekt handele, der vom [X.](also der Rundungsregel) unabhängig sei. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts [X.]uhe darauf, dass die [X.]listen einer [X.] als Listenverbindung verbunden seien und somit untereinander um die der [X.] zustehenden Mandate konkurrierten, es hierbei zu internen Ü[X.]hangmandaten kommen könne, wenn eine [X.]liste zu wenig Zweitstimmen erhalte, um die in diesem Land errungenen Wahlkreissitze im Verhältnisausgleich abzudecken, und diese internen Ü[X.]hangmandate nicht ausgeglichen würden, sondern die Zahl der einer [X.] insgesamt zustehenden Sitze erhöhten. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts trete daher unabhängig vom gewählten Rechenverfahren - sei es [X.]/[X.], Sainte-Laguë/[X.], d’Hondt oder ein anderes - auf. Auf die Wahrscheinlichkeit und die Vorhersehbarkeit des negativen [X.]immgewichts habe die Änderung des § 6 [X.] keinen Einfluss. Aufgrund des etwas anderen Rundungsprinzips, nach dem die Verfahren arbeiteten, würden sich lediglich die genauen Grenzen, ab welcher Zahl an mehr oder weniger Zweitstimmen ein negatives [X.]immgewicht auftrete, leicht verschieben. Die Beschwerdeführer belegen dies mit mehreren Rechenbeispielen. Die künftige Ersetzung des Verfahrens nach [X.]/[X.] durch Sainte-Laguë/[X.] sei daher für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Der [X.] bestätigt, dass das Auftreten des negativen [X.]immgewichts durch das neue Divisorverfahren Sainte-Laguë/[X.] nicht verhindert werde, weil dieses seine Ursache im Zusammenwirken der in § 6 [X.] getroffenen Regelungen zu den Ü[X.]hangmandaten habe. Allerdings könne festgestellt werden, dass bei dem Verfahren nach Sainte-Laguë/[X.], an[X.] als bei dem Verfahren nach [X.]/[X.], der [X.]immenzuwachs oder -verlust immer in einem Land mit Ü[X.]hangmandaten erfolgen müsse, um den beschriebenen Effekt zu erreichen. Insgesamt sei der Einfluss des neuen [X.] auf den Effekt des negativen [X.]immgewichts eher marginal, also nicht geeignet, den Effekt substanziell zu vermindern oder gar zu beseitigen.
4. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Die Vertreter des [X.]es vertraten ebenso wie der [X.] die Auffassung, das geltende Wahlrecht verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts sei als Folge des föderal ausgestalteten [X.]immsystems gerechtfertigt.
Für die [X.] nahm Prof. Dr. Peter M. Hu[X.] [X.]ellung. Er führte aus, dass Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG die [X.]gleichheit der [X.]immen gebiete. Ü[X.]hangmandate beeinträchtigten die [X.]gleichheit und bedürften der Rechtfertigung. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts reduziere die mit den Ü[X.]hangmandaten verbundene Verzerrung der [X.]gleichheit; denn dieser Effekt führe dazu, dass die mit der Zuerkennung des Ü[X.]hangmandats verbundene gleichheitswidrige Privilegierung einer (anderen) [X.]liste rückgängig gemacht und das Direktmandat auf das Zweitstimmenaufkommen der (eigenen) [X.]liste angerechnet werden könne. Eine andere Ausgestaltung des Wahlsystems sei nicht geboten, weil dies zulasten konkurrierender [X.]entscheidungen gehe.
Der Senat hat außerdem Prof.
Dr. [X.], Lehrstuhl für
[X.]ochastik und ihre Anwendungen, Institut für Mathematik der
Universität Augsburg, als sachverständige Auskunftsperson
geladen. Dieser nahm insbesondere zu den
Entstehungsvoraussetzungen des Effekts des negativen
[X.]immgewichts und dessen Bedeutung für die Zusammensetzung
des [X.]es [X.]ellung.
Die zulässigen Wahlprüfungsbeschwerden haben keinen Erfolg, soweit sie sich gegen das Verfahren vor dem [X.] und gegen die Nachzählung der [X.]immen in einzelnen Wahlbezirken wenden. Soweit das geltende Wahlrecht ermöglicht, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der [X.]listen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der [X.]listen führen kann, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl vor. Dieser [X.] führt jedoch nicht zur Ungültigerklärung der Wahl zum 16. Deutschen [X.].
Soweit der Beschwerdeführer zu 2. geltend macht, der [X.] habe das Zügigkeitsgebot verletzt, indem er erst ein Jahr nach der [X.]wahl ü[X.] seinen Einspruch entschieden habe und weil er die von ihm gerügten [X.]verstöße nicht geprüft habe, hat die Wahlprüfungsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ü[X.]prüft das [X.] den angegriffenen Beschluss des [X.]es in formeller und materieller Hinsicht. Mängel im Verfahren des [X.]es, wie sie der Beschwerdeführer vorab geltend macht, können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des [X.]es die Grundlage entziehen (vgl. [X.] 89, 243 <249>). Solche Verfahrensverstöße sind hier nicht erkennbar.
Auch wenn das Verfahren hier zwischen Einlegung des Wahleinspruchs und der Entscheidung des [X.]es ü[X.] ein Jahr gedauert hat, handelt es sich noch nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler. Allein die Dauer des Verfahrens entzieht der Entscheidung des [X.]es nicht die Grundlage.
2. Das Verfahren vor dem [X.], bei dem in ständiger Praxis die [X.]mäßigkeit von Wahlrechtsnormen nicht geprüft wird, sondern einer Prüfung durch das [X.] vorbehalten bleibt, begründet keinen [X.] (vgl. [X.] 89, 291 <300>). Eine Pflicht des [X.]es zur Ü[X.]prüfung der [X.]mäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht nicht. Zwar ist der Deutsche [X.], wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die Verfassung gebunden. Hieraus kann jedoch keine Pflicht abgeleitet werden, die [X.]mäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen des [X.] zu prüfen. Das Grundgesetz selbst, das dem [X.] die Aufgabe der Wahlprüfung zuweist (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG), sieht dabei die Möglichkeit einer Vorlage an das [X.] im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) nicht vor. Dem [X.] fehlt [X.]eits die Vorlage[X.]echtigung. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kann nur ein Gericht anlässlich einer konkreten Entscheidung zum [X.] vorlegen. Der Deutsche [X.] ist kein Gericht; gleiches gilt für den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, der die Beschlüsse des Deutschen [X.]es im Einspruchsverfahren gegen die [X.]wahl vor[X.]eitet. Eine analoge Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Hiergegen spricht [X.]eits die enumerative Aufzählung der Zuständigkeiten des [X.]s im Grundgesetz und in anderen [X.]gesetzen (vgl. Art. 93 Abs. 3 GG). Ebenso fehlt es an der Vergleichbarkeit der Ausgangslage; denn der [X.] wird - an[X.] als Gerichte - in eigener Sache tätig (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 73; [X.], in: Dreier, Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 16; [X.], Handbuch des [X.]aatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 94). Auch eine Pflicht des [X.]es, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beim [X.] zur Ü[X.]prüfung der [X.]konformität von Normen des [X.] oder der [X.]wahlordnung einzuleiten, besteht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich gegen die nichtöffentliche Neuauszählung der [X.]immen in einigen Wahlkreisen wendet, kann offen bleiben, ob die Wahlprüfungsbeschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 [X.]G genügt. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet, denn es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor.
1. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine [X.] politische Willensbildung (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 38 Rn. 113; Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 31 Rn. 2). Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die [X.]aatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die [X.] durch Wahlen mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Ü[X.]tragung der staatlichen Verantwortung auf die [X.]arier einer besonderen, öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1991 - 10/90 -, NVwZ 1991, S. 1175 <1179>). Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die [X.]immabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 38 Rn. 113).
Trotz des hohen [X.]ellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der Wahl folgt aus diesem Gebot jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Tätigkeiten des [X.], mit denen gemäß § 76 Abs. 1 [X.] die - öffentliche - Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss vor[X.]eitet wird, unterliegen nicht von [X.] wegen zwingend dem Gebot unmittelbarer Öffentlichkeit.
Die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht in Frage gestellt, wenn für einzelne Nachzählungen seitens des [X.] im Rahmen seiner vor[X.]eitenden Aufgaben nach § 76 Abs. 1 [X.] die gebotene Öffentlichkeit nur mittelbar dadurch hergestellt wird, dass das Ergebnis solcher Nachzählungen der Ü[X.]prüfung durch den Kreiswahlausschuss unterliegt, der auf der Grundlage der Vor[X.]eitungen des [X.] die Feststellungen gemäß § 76 Abs. 2 [X.] zu treffen hat und seinerseits gemäß § 10 Abs. 1 [X.] in öffentlicher Sitzung entscheidet.
Sowohl bei der Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Abs. 1 [X.] als auch bei der Nachprüfung der Entscheidungen der örtlichen Wahlvorstände gemäß § 40 Satz 2 [X.] wird der Kreiswahlausschuss durch die vor[X.]eitenden Arbeiten des [X.] gemäß § 76 Abs. 1 [X.] unterstützt. Dieser stellt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den Wahlnie[X.]chriften der Wahlvorstände das endgültige Wahlergebnis zusammen. Sofern sich hierbei Bedenken ergeben, klärt er diese gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 [X.] soweit wie möglich auf. Hierzu darf er sich auch Bediensteter der staatlichen Verwaltung bedienen (vgl. Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 40 Rn. 4). Dass hierbei - insbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstandes gibt - Nachzählungen notwendig sein können, liegt in der Natur der Sache. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass ein etwaiger Nachzählungsbedarf sich erst im Zuge der Ü[X.]prüfung der Wahlnie[X.]chriften herausstellt. Müssten solche Nachzählungen jeweils ihrerseits in unmittelbar öffentlichen Sitzungen erfolgen, die in geeigneter Weise und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf öffentlich anzukündigen wären, würde die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses erheblich erschwert und verzögert.
Ungeachtet der Bedeutung der Aufgaben des [X.] ist seine Tätigkeit rein vor[X.]eitender Natur (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 73 [X.] Nr. 5; Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 41 Rn. 4; [X.]GH [X.], [X.] 15, 180 <199>). Die von ihm gefundenen Ergebnisse ersetzen nicht die Entscheidung des [X.], sondern können lediglich Grundlage für dessen Entscheidungen sein (vgl. Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 41 Rn. 4, 5). Dies gilt sowohl für die Zusammenstellung der einzelnen Zahlen, die das Wahlkreisergebnis beschreiben, als auch für die Tätigkeiten, die mögliche Korrekturen an einzelnen Wahlnie[X.]chriften der örtlichen Wahlvorstände vor[X.]eiten. Der Kreiswahlausschuss ist an die Ergebnisse des [X.] nicht gebunden; er kontrolliert die Ergebnisse des [X.] und kann eigenständige Ü[X.]prüfungen vornehmen und Nachzählungen durchführen (vgl. Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 40 Rn. 4). Ob er solche Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 73 [X.] Nr. 5; [X.]GH [X.], [X.] 15, 180 <200 f.>). Der Kreiswahlausschuss ist das Organ, welches das Ergebnis der Wahl mitsamt etwaigen Korrekturen für den Wahlkreis nach außen verbindlich feststellt. Er verhandelt, [X.]ät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Die Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] bei Nachzählungen bleibt schon dadurch nachvollziehbar und wenig missbrauchsgefährdet, dass der [X.] zu solchen Nachzählungen nur [X.]echtigt ist, wenn sich im Zuge der Ü[X.]prüfung der [X.] ergeben, die nur auf diese Weise ausgeräumt werden können. Sowohl der Anlass für die Nachzählung als auch die [X.]immigkeit der gefundenen Ergebnisse unterliegen der Prüfung durch den Kreiswahlausschuss, der sowohl bei sich ergebenden Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Entscheidungsvor[X.]eitung durch den [X.] als auch ohne besonderen Anlass [X.]echtigt ist, die Nachzählung in unmittelbarer Öffentlichkeit zu wiederholen. Unter diesen Rahmenbedingungen wird mit der durch § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Sitzungen des [X.] dem [X.] der Wahlöffentlichkeit hinreichend Genüge getan.
2. Ein [X.] im Zusammenhang mit der vor[X.]eitenden Tätigkeit des [X.] bei der Neuauszählung der [X.]immen kann danach nur festgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der vor[X.]eitenden Neuauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der zuständige Wahlausschuss seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist, etwa weil er trotz entsprechender Anhaltspunkte eine eigenständige Ü[X.]prüfung und Nachzählung ermessensfehlerhaft ablehnt.
Einen derartigen [X.] macht der Beschwerdeführer zu 2. jedoch nicht geltend. Er [X.]ichtet lediglich, dass in [X.] der [X.] für einzelne [X.]immbezirke eine nichtöffentliche Nachzählung vorgenommen habe und dass Korrekturen vom Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung vorgenommen worden seien, ohne dass die [X.]immen öffentlich nachgezählt worden seien. Er behauptet nicht, dass bei den Sitzungen der Kreiswahlausschüsse, in denen Korrekturen an den Wahlnie[X.]chriften der Wahlvorstände vorgenommen wurden, die Öffentlichkeit nicht zugelassen wurde. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der vor[X.]eitenden Nachzählung durch den gemeinsamen [X.] für die Wahlkreise 54 ([X.] I) und 55 ([X.] II) werden weder benannt noch sind diese ersichtlich. Ein [X.] kann danach nicht festgestellt werden.
Der Effekt des negativen [X.]immgewichts als Folge der angegriffenen gesetzlichen Regelungen kann dazu führen, dass die Zweitstimme eines Wählers ihre Wirkung in der Mandatsverteilung nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten der gewählten [X.] entfaltet. Diese Wirkung der Regelungen der Sitzzuteilung nach § 6 und § 7 [X.] verletzen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl.
1. Die Auslegung und Anwendung der § 6 und § 7 [X.] durch den [X.] und den [X.]wahlausschuss sind allerdings nicht zu beanstanden. Das [X.] hat im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nach § 13 Nr. 3, § 48 [X.]G jedoch nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des [X.]s durch die zuständigen [X.] und den [X.] zu gewährleisten, sondern prüft auch, ob die Vorschriften des [X.] mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen ([X.] 16, 130 <135 f.>; vgl. auch [X.] 21, 200 <204>; Magiera, in: [X.], Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 41 Rn. 15).
2. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleich[X.]echtigung der [X.]aatsbürger Rechnung (vgl. [X.] 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 99, 1 <13>). Die Gleichbehandlung aller [X.]aatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich-[X.]n Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle [X.]aatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. [X.] 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322 <337>; 85, 264 <315>; 95, 408 <417>).
a) Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die [X.]imme eines jeden Wahl[X.]echtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der [X.]imme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.
Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen [X.]immen zur Mandatszuteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden [X.]immen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate un[X.]ücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier ü[X.] den gleichen Zählwert aller [X.]immen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem [X.]immgewicht am [X.] teilnehmen können ([X.] 95, 335 <353>). Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner [X.]imme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl. [X.] 1, 208 <246 f.>; 16, 130 <139>; 95, 335 <353>). Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle [X.]en in einem möglichst den [X.]immenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die [X.]gleichheit hinzu.
b) Art. 38 Abs. 1 und 2 GG umreißen Grundzüge der Wahl der [X.] des [X.]es. Gemäß Art. 38 Abs. 3 GG bestimmt das Nähere ein [X.]gesetz; von dieser Ermächtigung hat der Gesetzge[X.] mit Erlass des [X.] Gebrauch gemacht. Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem a[X.] auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der [X.]ge[X.] die konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat (vgl. [X.] 95, 335 <349>). Der Gesetzge[X.] ist insoweit aufgerufen, ein [X.]ück materiellen [X.]rechts auszufüllen (vgl. [X.] 1, 208 <246>; 3, 19 <24>; 95, 335 <349>).
Der Gesetzge[X.] darf in Ausführung dieses Regelungsauftrags das Verfahren der Wahl zum Deutschen [X.] als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl gestalten. Er darf auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden (vgl. [X.] 6, 84 <90>; 6, 104 <111>; 95, 335 <349 f.>), etwa indem er eine Wahl des [X.]es hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip zulässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet, wenn dabei die Gleichheit der Wahl im jeweiligen Teilwahlsystem gewahrt wird, die Systeme sachgerecht zusammenwirken und Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl nicht gefährdet werden.
c) Die [X.] des [X.]es werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die [X.]wahl - infolge des auf der zweiten [X.]ufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 [X.] normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. [X.] 6, 84 <90>; 13, 127 <129>; 16, 130 <139>; 66, 291 <304>; 95, 335 <357 f.>). Unabhängig davon, wie man den Einfluss der Personenwahl in diesem Wahlsystem im Einzelnen gewichtet, hat der gleiche [X.] einer jeden [X.]imme für die Zuteilung der [X.]ssitze eine maßgebliche Bedeutung (vgl. [X.] 1, 208 <246>; 82, 322 <337>; 85, 148 <157>). Für die Direktwahl der Wahlkreiskandidaten kommt es hingegen auf die Erfolgschance einer jeden [X.]imme an.
d) Der Grundsatz der Wahlgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen [X.]en keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlgleichheit, dass dem Gesetzge[X.] bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt. Es geht um die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 11, 351 <361>; 13, 243 <246>; 16, 130 <138>; 34, 81 <98 f.>; 95, 335 <353>; 95, 408 <417>; [X.], Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 35).
Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes (vgl. [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>; stRspr). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Differenzierung von [X.] wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen muss, wie dies etwa in Fällen der Kollision des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder den Grundrechten der Fall sein kann. Differenzierungen im Wahlrecht können auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. [X.] 95, 408 <418>). Es genügen in diesem Zusammenhang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sach[X.]eichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe“ (vgl. [X.] 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung ([X.] 95, 408 <418>).
Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsü[X.]zeugung und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzge[X.] muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren ([X.] 95, 408 <418 f.> m.w.[X.]). Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en wird verstoßen, wenn der Gesetzge[X.] mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen ([X.], Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 36).
3. Nach diesen Maßstäben verletzen § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, soweit hierdurch der Effekt des negativen [X.]immgewichts ermöglicht wird. Die Anwendung dieser Vorschriften des [X.] bewirkt durch diesen Effekt eine unterschiedliche Behandlung der von den Wählern abgegebenen [X.]immen, die nicht durch einen zwingenden Grund im dargelegten Sinne legitimiert werden kann.
a) Der Effekt des negativen [X.]immgewichts führt zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl zum [X.].
aa) Das in § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] geregelte Zuteilungsverfahren kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche [X.]en, die Ü[X.]hangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese [X.]en in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden [X.] dienlich ist. Ob dieser Effekt des negativen [X.]immgewichts bei einer bestimmten Wahl eintritt, hängt von unterschiedlichen Zusammenhängen ab, die - jedenfalls im vom [X.] vorhergesehenen Normalfall - nicht vorhersehbar oder planbar sind und von dem einzelnen Wähler kaum beeinflusst werden können. Damit handelt es sich in aller Regel um eine zufällige Folge des Wählerverhaltens (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1997, S. 761 <763>). Auch wenn der Wähler glaubt, mit seiner [X.]imme eine [X.] zu unterstützen, kann das gegenwärtige Berechnungsverfahren dazu führen, dass genau das Gegenteil bewirkt wird.
bb) Der Effekt des negativen [X.]immgewichts beeinträchtigt die [X.]immengleichheit bei der Wahl zum [X.] in eklatanter Weise. Die [X.]gleichheit fordert, dass der [X.] jeder [X.]imme, für welche [X.] sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die [X.], für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss. Ein Wahlsystem, das darauf ausgelegt ist oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an [X.]immen zu [X.]en führt oder dass für den Wahlvorschlag einer [X.] insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr [X.]immen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den [X.]n Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahl[X.]echtigten wi[X.]innig erscheinen.
Die [X.]gleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt nicht, dass sich - bei einer ex-post-Betrachtung - für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt „verhältnismäßiger“ [X.]immerfolg realisiert haben muss. Soweit der [X.]immanteil einer Liste oder Listenverbindung keine ganze Zahl darstellt, kann er schon deshalb nicht auf die [X.] ü[X.]tragen werden, weil es Bruchteile von Sitzen nicht gibt. Wählerstimmen, die im Rechenverfahren beim Entstehen von Bruchteilen als „Reststimmen“ mitgewirkt haben, können daher dann keinen Erfolg erzielen, wenn der Bruchteil seiner Höhe nach nicht mehr zur Zuteilung eines Sitzes ausreicht (vgl. hierzu auch [X.] 79, 169 <171 f.>). Kann hingegen auf den Bruchteil noch ein Sitz zugeteilt werden, so erreichen die Wähler, die hierzu beigetragen haben, für ihre [X.]immen eine vergleichsweise größere Erfolgs[X.]. In beiden Fällen führt das Sitzzuteilungsverfahren zu nicht exakt verhältnismäßigen und daher auch nicht exakt dem Grundsatz der [X.]gleichheit entsprechenden, insofern also ungleichen Ergebnissen. Diese sind insoweit unausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. [X.] 95, 335 <372>).
Die [X.]gleichheit ist a[X.] verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der [X.]immabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung [X.]uht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und wi[X.]innigen Effekten sein (vgl. [X.], [X.] 2002, S. 469 <473>). Es ist zwar ohne weiteres einsichtig, dass als unausweichliche Folge des Zuteilungsverfahrens möglicherweise einzelne [X.]immen sich nicht zugunsten einer [X.] auswirken können. Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine [X.] eine Wirkung gegen diese [X.] hat, wi[X.]pricht a[X.] Sinn und Zweck einer [X.]n Wahl.
cc) Der Effekt des negativen [X.]immgewichts
beeinträchtigt a[X.] nicht nur die [X.]gleichheit der
abgegebenen [X.]immen. Auch wenn es lediglich auf die
Erfolgschancengleichheit der [X.]immen ankäme, läge eine
Ungleichbehandlung vor. Zwar könnte man theoretisch davon
ausgehen, dass jede [X.]imme die Chance hat, der gewählten
[X.] zugute zu kommen. Entscheidend ist a[X.], dass die vom
negativen [X.]immgewicht betroffenen [X.]immen nicht nur nicht
gezählt werden, sondern zu einem [X.] beitragen
können. Der Erfolgschance steht damit eine
Misserfolgsmöglichkeit gegenü[X.], die an[X.] als die bloße
Nichtwertung einer [X.]imme zu behandeln ist. Die
Erfolgschancengleichheit erlaubt zwar, dass
- wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht - [X.]immen nicht
gewertet werden, nicht a[X.], dass einer Wahlstimme neben der
Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die
Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt. [X.]diese Gefahr realisiert sich mit dem Effekt des negativen
[X.]immgewichts.
[X.]) Dass die Gefahr des Auftretens des negativen [X.]immgewichts bei realitätsgerechter Betrachtung nicht gleichermaßen für alle Wahl[X.]echtigten besteht, ist für die Beurteilung der [X.]mäßigkeit nicht entscheidend. Tatsächlich bewirkt das Zusammenspiel der Unterverteilung auf die [X.]listen mit den politischen Gegebenheiten, dass die Wähler der [X.]en, die keine Chancen haben, Direktmandate zu erringen, von dieser Gefahr praktisch nicht betroffen sind, während andere bei jeder Wahl damit rechnen müssen, die bevorzugte [X.] werde stärker im [X.] vertreten sein, wenn man sich der [X.]imme enthielte oder sie sogar einem Konkurrenten gäbe. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf einzelne [X.]en und den im Voraus ermittelbaren Chancen, dass der Effekt des negativen [X.]immgewichts eintritt, kann es hierauf für die Frage der Ungleichbehandlung nicht ankommen. Die tatsächlichen Auswirkungen sind Ergebnis einer in der gesetzlichen Regelung der § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] angelegten Ungleichbehandlung, die bei jeder [X.] auftreten könnte.
ee) Der Effekt des negativen [X.]immgewichts entsteht nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, die bei der verfassungsrechtlichen Bewertung des Wahlrechts vernachlässigt werden könnten. Er kann immer dann auftreten, wenn in einem Land, in dem Ü[X.]hangmandate entstanden sind, in der Unterverteilung ein so hoher Reststimmenanteil besteht, dass mit nur wenigen [X.]immen mehr ein weiteres Mandat in diesem Land zu Lasten einer anderen [X.]liste [X.]elben [X.] entsteht (vgl. oben [X.] 4. a).
[X.]
Faktoren, die den Effekt des negativen [X.]immgewichts
verursachen, ist so wahrscheinlich, dass damit regelmäßig zu
rechnen ist, wenn bei einer Wahl Ü[X.]hangmandate entstehen
(vgl. [X.]/
[X.], [X.] 1997, S. 761 <763>).
Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, in dem weniger
[X.]immen zu einem zusätzlichen Mandat führen. In der Literatur
wurde der Effekt des negativen [X.]immgewichts für viele Wahlen
nachgewiesen (vgl. z.B. [X.], [X.] <1994>,
S. 312 <321 f.>; [X.]/[X.], [X.] 1997,
S. 761 <763>; [X.], Aus Politik und
Zeitgeschichte 52/2003, S. 21 <23>, der einen Fall
bei der Wahl 2002 aufführt, bei dem nur 549 [X.]immen weniger
zu einem weiteren Mandat geführt hätten). Auch die
Beschwerdeführer haben zahlreiche Beispiele vorgetragen,
deren Berechnung vom [X.] ganz ü[X.]wiegend als
zutreffend angesehen wird. Das Beispiel der [X.]er
Nachwahl (vgl. oben [X.] 4. c) zeigt zudem, dass der Effekt
des negativen [X.]immgewichts Auswirkungen auf das
Wählerverhalten haben kann.
b) Die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch das in § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] angelegte negative [X.]immgewicht kann nicht durch „zwingende“ Gründe gerechtfertigt werden und ist auch keine zwangsläufige Folge des geltenden Wahlsystems.
aa) Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen [X.]immgewichts ergibt, dienen zwar Belangen des föderalen [X.], die bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zum [X.] [X.]ücksichtigt werden können. Diese Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet wäre, den Effekt des negativen [X.]immgewichts zu rechtfertigen.
(1) Die im [X.] bestimmte Verrechnung der Direktmandate mit den Listenmandaten (erst) im [X.] an die Unterverteilung, die zum Entstehen des negativen [X.]immgewichts führen kann, dient in erster Linie der Wahrung eines föderalen [X.]. Mit der Anrechnung der Direktmandate nur auf die im Rahmen der Unterverteilung den [X.]listen entsprechend ihrem jeweiligen Zweitstimmenergebnis zugeteilten Sitze soll erreicht werden, dass der föderale Proporz der Zweitstimmen möglichst genau im Wahlergebnis der einzelnen [X.]listen wiedergegeben wird. Mit einem schlechten Listenergebnis eines [X.]verbandes soll nicht ein anderer, bei den Zweitstimmen erfolgreicherer [X.]verband [X.]elben [X.] belastet werden, indem ihm zum Beispiel im Rahmen einer Verrechnung bei der O[X.]verteilung Mandate abgezogen werden. Die Direktmandate werden im Wesentlichen aus zwei Gründen erst nach der Unterverteilung der Zweitstimmen auf die [X.]listen verrechnet. Die Regelung soll in praktischer Hinsicht die gewachsenen [X.]rukturen und Gliederungen der [X.]en aufgreifen und sich nutzbar machen; gleichzeitig soll den regionalen Besonderheiten einzelner Länder Beachtung geschenkt werden, so dass auch diese bei der [X.]wahl [X.]ücksichtigt werden.
(2) Föderale Belange können grundsätzlich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts [X.]ücksichtigt werden und sind geeignet, eine angemessene Differenzierung der Wählerstimmen zu rechtfertigen. Das [X.]erlaubt dem Gesetzge[X.], sich auch an dem gliedstaatlichen Aufbau der [X.] zu orientieren. Auf dieser Grundlage formieren sich die [X.]en als [X.]parteien oder als Verbände von [X.]parteien (vgl. § 2 PartG). Die Rücksichtnahme auf die bundesstaatliche Gliederung und auf die ihr folgende Organisation der [X.]en auch im Wahlrecht ist damit verfassungsrechtlich legitimiert (vgl. [X.] 95, 335 <350>).
Die Berücksichtigung föderaler Elemente im [X.] dadurch, dass die [X.]ruktur der [X.]en und ihre Gliederung in [X.]verbände (vgl. Schrecken[X.]ger, [X.] 1995, S. 678 <682>; Wild, [X.] der Wahl, 2003, S. 249) beachtet werden, entspricht auch einem praktischen Bedürfnis bei der Durchführung der Wahl. Die Aufteilung in [X.]listen fördert zudem eine größere Ü[X.]schaubarkeit des politischen Diskurses für die wahl[X.]echtigten Bürger.
(3) Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen [X.]immgewichts ergibt, ü[X.]schreiten jedoch den verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmen des Gesetzge[X.]s. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzge[X.]s, verfassungsrechtlich legitime Ziele und das Gebot der Wahlrechtsgleichheit zum Ausgleich zu bringen (vgl. [X.] 95, 408 <420>). Das [X.] achtet diesen Spielraum. Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen ü[X.]schritten sind, nicht a[X.], ob der Gesetzge[X.] zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>). Ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit liegt jedoch vor, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzge[X.] bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen ü[X.]schreitet (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 71, 81 <96>; 95, 408 <420>).
Die Regelung der § 6 und § 7 [X.], wonach die Direktmandate auf die nach der Unterverteilung auf [X.]ebene errechnete Anzahl der Listenmandate angerechnet werden, ist zwar geeignet, die bundesstaatliche Gliederung und den ihr folgenden Aufbau der [X.]en im Wahlrecht zu [X.]ücksichtigen. Diese föderalen Belange haben a[X.] kein derart hohes Gewicht, dass sie den durch den Effekt des negativen [X.]immgewichts verbundenen erheblichen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit rechtfertigen könnten.
Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen [X.]immgewichts ist von hoher Intensität. Er führt nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der Zuteilung der Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird, indem sich eine [X.]immabgabe zu Lasten der gewählten [X.] auswirkt. Die Wirkung des negativen [X.]immgewichts ist willkürlich.
Demgegenü[X.] kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu. Der Gesetzge[X.] hat die bundesstaatliche Gliederung und den daraus folgenden Aufbau der [X.]en im Wahlrecht in vielfältiger Weise [X.]ücksichtigt. So sind bei der [X.] die Ländergrenzen einzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Die Kandidatenaufstellung auf den [X.]listen entspricht der Ländergliederung und folgt dem gliedstaatlichen Aufbau der [X.]en (vgl. §§ 21, 27 [X.]). Grundlage der Verteilung der Mandate sind die [X.]listen der [X.]en (§§ 6, 7 [X.]). Diese Regelungen sind unabhängig von § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.], die zu dem Effekt des negativen [X.]immgewichts führen. Weder die Wahl nach [X.]listen noch die Beachtung der Ländergrenzen bei der [X.] führen zwangsläufig zum Effekt des negativen [X.]immgewichts. Vielmehr wird dieser Effekt dadurch verursacht, dass die Vorteile verbundener [X.]listen durch die Reststimmenverwertung und die Vorteile möglicher Ü[X.]hangmandate kombiniert und in jeweils optimaler Weise genutzt werden sollen. Diese Gesichtspunkte stehen jedoch der Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl, die mit dem negativen [X.]immgewicht einhergeht, deutlich nach.
Grundsätzlich tragen Regelungen, die die föderale Gliederung von [X.]en [X.]ücksichtigen, zu einer wirkungsvollen Integration bei, wie sie ein Grundanliegen der Wahl ist. Andererseits beeinträchtigt der Effekt des negativen [X.]immgewichts die Integrations- und Legitimationsfunktion der Wahl tiefgreifend, weil der Wähler weder [X.] noch Erfolgschance seiner [X.]imme vorhersehen kann, und der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird, ohne dass der Wähler sich darauf einstellen könnte. Hinzu kommt, dass bei knappen Mehrheitsverhältnissen der Effekt des negativen [X.]immgewichts Auswirkungen auf parlamentarische Mehrheit und Regierungsbildung haben kann.
Bei der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der [X.]immen ist zu [X.]ücksichtigen, dass es bei der Wahl zum [X.] um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des [X.]volkes geht (vgl. Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 3 Rn. 5; [X.], Grundmandatsklausel, Ü[X.]hangmandate und Föderalismus, 1996, S. 55). Die gewählten [X.] sind gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes. Belange der Länder werden auf [X.]ebene grundsätzlich durch den [X.]rat wahrgenommen. Der [X.]gesetzge[X.] ist bei der Wahl zum [X.] als dem unitarischen [X.]organ des [X.] daher nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu [X.]ücksichtigen (vgl. [X.] 6, 84 <99>; 16, 130 <143>; Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 3 Rn. 5).
Die Gliederung in [X.]listen entspricht vor allem historisch gewachsenen Traditionen und orientiert sich an der ursprünglichen [X.]ruktur der [X.]en in der [X.]. Die Unterteilung in [X.]listen dient in erster Linie der Vor[X.]eitung und Durchführung der Wahl ([X.], Ü[X.]hangmandat und Gleichheit der Wahl, 1998, S. 125). Dass föderale Belange nicht das System des [X.] bestimmen, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des [X.]: Hier war von vornherein an ein System der personalisierten Verhältniswahl gedacht. Ursprünglich wurde dabei eine [X.]liste zur Verteilung der [X.] bevorzugt; diese musste jedoch auf Druck der Alliierten zu Gunsten von [X.]listen weichen. Die Vorgaben der Alliierten sind in der Folge jedoch wieder relativiert worden. Dies betrifft sowohl das Verbot von Listenverbindungen als auch die Idee, den Ländern feste [X.] zuzusprechen; maßgeblich ist nunmehr die Wahlbeteiligung in jedem einzelnen Land, was zu erheblich unterschiedlichen Repräsentationen der einzelnen Länder führen kann.
bb) Die Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] sind auch nicht geboten, um eine mit den Ü[X.]hangmandaten möglicherweise verbundene Verzerrung der [X.]gleichheit zu reduzieren. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelungen nicht folgerichtig auf die Reduzierung von Ü[X.]hangmandaten abgestimmt sind. Abgesehen davon kann der Effekt des negativen [X.]immgewichts nicht nur zu einer Reduzierung von Mandaten führen; vielmehr kann - wie das Beispiel der [X.]er Nachwahl (dazu oben [X.] 4. c) zeigt - der gegenteilige Effekt eintreten, wenn ein Weniger an [X.]immen zu mehr Mandaten einer [X.] führt. In diesen Fällen kommt es zu einer noch stärkeren Verzerrung der [X.]gleichheit.
cc) Der Effekt des negativen [X.]immgewichts ist schließlich keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ein solches Wahlsystem erfordert keine Ausgestaltung, nach der sich die für eine [X.] abgegebenen [X.]immen zu ihrem Nachteil auswirken können oder die Nichtabgabe einer [X.]imme der unterstützten [X.] zu nützen vermag. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts hängt von verschiedenen Faktoren, vor allem a[X.] von der Konzeption der Verrechnung der Erst- mit den Zweitstimmenmandaten ab, die das Wahlsystem als solches nicht determinieren. Die Art der Verrechnung ist nicht durch das personale Element des Mehrheitswahlsystems bedingt. Vielmehr handelt es sich um einen [X.] des geltenden Wahlrechts, indem einerseits für die Ausnutzung von [X.]immresten nach § 7 Abs. 1 [X.] länderü[X.]greifende Listenverbindungen gebildet werden, diese a[X.] andererseits nicht die Grundlage der Verrechnung von Wahlkreis- und Listenmandaten sind.
Von [X.] wegen ist der Gesetzge[X.] nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen [X.]immgewichts anzuordnen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Berücksichtigung von Ü[X.]hangmandaten bei der O[X.]verteilung, der Verzicht auf Listenverbindungen nach § 7 [X.] oder eine Wahl des [X.]es hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip (Grabensystem). Je nachdem, für welche Alternative sich der Gesetzge[X.] entscheidet, kann es zu Beeinträchtigungen des föderalen [X.], der personalen Elemente, der Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation der [X.]en oder der Reststimmenverwertung bei [X.]listen kommen. Die sich hieraus ergebenden Nachteile sind a[X.] jeweils nicht derart gewichtig, dass sie die massive Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit durch den Effekt des negativen [X.]immgewichts ü[X.]wiegen.
4. § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] verletzt auch die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein [X.]mandat bewerben und wie sich die eigene [X.]immabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewer[X.] auswirken kann (vgl. [X.] 47, 253 <279 f.>; 95, 335 <350>); jede [X.]imme muss bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewer[X.]n zugerechnet werden (vgl. [X.] 97, 317 <326>). Für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist zwar nicht entscheidend, dass die [X.]imme tatsächlich die vom Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet; ausreichend ist die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses.
Diese Voraussetzungen sind in den Fällen des negativen [X.]immgewichts nicht erfüllt. Der Wähler kann unter der Geltung der § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] schon nicht erkennen, ob sich seine [X.]imme stets für die zu wählende [X.] und deren Wahlbewer[X.] positiv auswirkt, oder ob er durch seine [X.]imme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen [X.] verursacht. Insoweit trägt der Vergleich des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen [X.]es zwischen der 5%-Klausel und dem Effekt des negativen [X.]immgewichts (vgl. BTDrucks 16/3600, Anlage 11) nicht. Zwar besteht bei der Sperrklausel die Möglichkeit, dass die gewählte [X.] weniger als 5 % aller abgegebenen Zweitstimmen erhält und somit nicht im Verteilungsverfahren des § 6 [X.] [X.]ücksichtigt wird. An[X.] als beim Effekt des negativen [X.]immgewichts entfalten diese [X.]immen jedoch keine Wirkung. Die Wirkungen einer Sperrklausel sind insofern vorhersehbar, als es allein auf das Ü[X.]schreiten dieser Schwelle ankommt, um den Wählerstimmen den gleichen [X.] zukommen zu lassen. Solche Zweitstimmen hingegen, die den Effekt des negativen [X.]immgewichts herbeiführen, wirken sich negativ aus, ohne dass dies für den Wähler vorhersehbar wäre. Die vom Wähler beabsichtigte [X.]ärkung [X.] kann diese aufgrund des Effekts des negativen [X.]immgewichts auch schwächen. Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren.
§ 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 4 und 5 [X.] erlaubt keine
verfassungskonforme Auslegung, die den Effekt des negativen
[X.]immgewichts vermeidet. Zwar wird in der Literatur
vertreten, dass die von § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]
bestimmte entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4
[X.] dahin zu verstehen sei, dass der in § 6 Abs. 4
[X.] mehrfach verwendete Begriff der „[X.]liste“ durch den
Begriff „Listenverbindung“ zu ersetzen sei ([X.],
Demokratie, Verhältniswahl und Ü[X.]hangmandate, 1995,
S. 100 ff.; [X.]., NJW 1995, S. 1001
<1002 f.>; vgl. auch [X.], JA 1996, S. 391
<395>). Eine solche Interpretation soll eine
bundesweite Verrechnung der [X.] mit allen
Listenmandaten der verbundenen Listen ermöglichen. Dem
Vorteil der Zusammenrechnung der Zweitstimmen entspräche eine
Verrechnung der so errungenen Listenmandate mit den
[X.]n auf [X.]ebene. Parallel zu dieser
Auslegung sei die Verweisung in § 7 Abs. 3
Satz 2 [X.] teleologisch so zu reduzieren, dass nicht
§ 6 Abs. 5 [X.] insgesamt, sondern lediglich
§ 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] entsprechend anzuwenden
sei, denn nur so käme es im Ergebnis zu einer rein
listeninternen Verrechnung der ü[X.] § 7 Abs. 3 [X.]
entstandenen Ü[X.]hangmandate (vgl.
[X.], JA 1996, S. 391 <395>; [X.], NJW 1995,
S. 1001 <1004>; [X.], [X.] 1997, S. 5
<12>).
§ 7 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Sie würde auch der ständigen Praxis der [X.] (vgl. [X.] 95, 335 <348>) und der ü[X.]wiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 7, Rn. 5 m.w.[X.]) wi[X.]prechen. Der Gesetzge[X.] des [X.] 1956 ging davon aus, dass nach seiner Regelung Ü[X.]hangmandate der begünstigten [X.] ohne Verrechnung verblieben (vgl. BT[X.]enBer II/5322). Bei der Einführung von § 7 Abs. 2 [X.] sollte zudem lediglich die Rechtslage an das, was zu diesem Zeitpunkt [X.]eits von allen [X.]en praktiziert wurde, nämlich die Verbindung ihrer Listen zu einer fiktiven [X.]liste für die O[X.]verteilung, angepasst werden (BTDrucks 7/2873, S. 35 <Gesetzentwurf der [X.]regierung - Begründung zu § 7 Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 24. Juni 1975, [X.] 1593>). § 7 Abs. 2 [X.] ist denn auch kein Gebot der bundesweiten Verrechnung von Ü[X.]hangmandaten zu entnehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1997, S. 761 <763>). Vielmehr soll diese Regelung lediglich klarstellen, dass verbundene Listen im Rahmen der O[X.]verteilung der Sitze so zu behandeln sind, als gäbe es das Institut einer einheitlichen [X.]liste (vgl. [X.] 95, 335 <348>; Schrei[X.], Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 7. Aufl. 2002, § 7 Rn. 4). Weiterführende Folgen sollten hiermit nicht verbunden sein. Die Unterverteilung und die Behandlung eventuell auftretender Ü[X.]hangmandate wird demgegenü[X.] in § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 [X.] geregelt. Schließlich würde auch die Verweisung des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf § 6 Abs. 4 und 5 [X.] bei einem solchen Verständnis weitestgehend bedeutungslos oder irreführend (vgl. [X.] 95, 335 <348>).
§ 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] ist danach verfassungswidrig, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der [X.]listen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der [X.]listen führen kann. Dieser [X.] hat auch [X.], weil es ohne die Regelungen, die den Effekt des negativen [X.]immgewichts ermöglichen, zu einer anderen Zusammensetzung des 16. [X.]es gekommen wäre. Gleichwohl zwingt diese Feststellung nicht dazu, der Wahlprüfungsbeschwerde stattzugeben und den 16. [X.] aufzulösen.
1. Ein [X.] liegt immer dann vor, wenn durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft [X.]ührt sein kann (vgl. [X.] 29, 154 <165>; 40, 11 <29>; 59, 119 <123>). Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein ([X.] 89, 291 <304>); Vermutungen oder rein spekulative Annahmen genügen nicht.
Soweit § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] den Effekt des negativen [X.]immgewichts zulässt, besitzen die hieraus folgenden [X.] [X.]. Es handelt sich bei diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer Wahl zum [X.] Ü[X.]hangmandate entstehen (vgl. oben [X.] 1. 4. b) und [X.] 3. a) ee). Dies gilt auch für die Wahl zum 16. [X.]. Bei der Sitzverteilung nach der Wahl zum 16. [X.] kam es insgesamt zu 16 Ü[X.]hangmandaten. Der auf der Anwendung dieser Normen [X.]uhende Effekt des negativen [X.]immgewichts hat sich bei der Wahl zum 16. Deutschen [X.] ausgewirkt: Wären zum Beispiel in [X.] für die [X.] etwa 19.500 Zweitstimmen weniger abgegeben worden, so hätte diese [X.] im Ergebnis einen Sitz mehr im Deutschen [X.] beanspruchen können. Damit haben 19.500 Wähler der [X.] in [X.] dieser [X.] durch ihre [X.]imme geschadet. Die [X.]immen dieser Wähler haben sich für die Mandatsverteilung zu lasten derjenigen [X.] ausgewirkt, für die die [X.]imme abgegeben wurde. Die [X.] ist beim Auftreten des negativen [X.]immgewichts regelmäßig zu bejahen, da dieser Effekt sich immer in Gewinn oder Verlust eines Mandats nie[X.]chlägt.
2. Auch wenn der [X.] hier [X.] hat, führt er nicht zur Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen [X.]es.
a) In den Fällen, in denen ein [X.] sich auf die Mandatsverteilung im [X.] ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung des [X.]s dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte [X.] verlangt (vgl. [X.], in: Dreier, Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 20; [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 112 ff.). Daraus folgt unter anderem, dass vorrangig ein [X.] zu [X.]ichtigen ist, statt die Wahl zu wiederholen. Ist eine Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden und eine Wahlwiederholung insoweit unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der [X.] ausgewirkt hat, also in dem betroffenen [X.]immbezirk, Wahlkreis oder Land.
Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. [X.] 89, 243 <253>), das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten [X.]s abzuwägen. [X.]einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der [X.] wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. [X.] 103, 111 <135>). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen [X.] von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene ([X.] 103, 111 <134>).
b) Das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die [X.]mäßigkeit des [X.] zusammengesetzten Volksvertretung ü[X.]wiegt hier den festgestellten [X.]. Dabei ist zum einen zu [X.]ücksichtigen, dass sich der [X.] nicht auf bestimmte Mandate oder einzelne [X.]listen beschränken ließe; betroffen wäre die Wahl insgesamt. Eine Auflösung des [X.]es, ohne dass zuvor dem [X.] Gelegenheit gegeben wird, das [X.] anzupassen, würde darü[X.] hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende [X.] auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste.
Die [X.]widrigkeit des Effekts des negativen [X.]immgewichts betrifft nicht nur einzelne Mandate oder Wahlkreise, sondern wirkt sich auf die Sitzverteilung im [X.] insgesamt aus. Eine Eingrenzung der [X.], die durch die Anwendung der verfassungswidrigen Normen entstanden sind, ist im vorliegenden Fall kaum möglich. Denn ob und mit welchen Wirkungen im Einzelnen der Effekt des negativen [X.]immgewichts aufgetreten ist, kann nur durch die Darstellung einer hypothetisch-alternativen [X.]immabgabe durch die Wähler gezeigt werden. In Abhängigkeit von den zugrunde gelegten Annahmen kann es dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen mit Auswirkungen auf die Zahl der Sitze in verschiedenen Ländern kommen. Dies wird durch den Vortrag der Beschwerdeführer belegt.
Andererseits ist der [X.] nicht so gewichtig, dass er die Auflösung des 16. Deutschen [X.]es rechtfertigen würde. Zwar haben sich auch bei der Wahl zum 16. [X.] [X.]immen zugunsten einer [X.] zu deren Lasten ausgewirkt und umgekehrt. Dieser [X.] [X.]uht a[X.] auf einer nicht ganz einfach nachzuvollziehenden Paradoxie des geltenden [X.] und betrifft insgesamt nur wenige Mandate des [X.]es. Im vorliegenden Fall ergibt sich zudem die Besonderheit, dass der [X.] auf der [X.]widrigkeit von Normen des [X.] [X.]uht. Es ist Aufgabe des Gesetzge[X.]s, den Regelungskomplex, der zum Auftreten des negativen [X.]immgewichts führen kann, zu ändern, damit der [X.] in Zukunft aufgrund eines in Einklang mit der [X.] gewählt werden kann. Würde aufgrund der Entscheidung des [X.]s der [X.] aufgelöst, würde diese Entscheidung ex nunc wirken (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 113) mit der Folge, dass der [X.] nicht mehr die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Gesetzesänderung in die Wege zu leiten. Da es im Hinblick auf die Komplexität der zu regelnden Materie (s. auch unten [X.]. 2.) nicht in Betracht kommt, dass das [X.] die rechtliche Grundlage für die Durchführung der Wahlen [X.]eit stellt (vgl. [X.] 82, 322 <352>), würde auch der nächste [X.] aufgrund eines verfassungswidrigen [X.] gewählt werden, so dass das [X.] ohnehin nur durch einen [X.] geändert werden kann, der aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzes gewählt worden ist.
Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die bisherige Rechtslage für eine angemessene Ü[X.]gangszeit billigt, von [X.] wegen hinnehmbar. Der Effekt des negativen [X.]immgewichts lässt sich zwar nicht bestimmten Mandaten oder Wahlkreisen zuordnen, sondern wirkt sich auf die gesamte Zusammensetzung des [X.]es aus. Insgesamt können a[X.] nur relativ wenige Mandate von den Veränderungen aufgrund der verfassungswidrigen Berechnung der Zahl der von den [X.]en errungenen Sitze betroffen sein, so dass die Legitimation des [X.]es in seiner Gesamtheit nicht in einer Art und Weise betroffen ist, die eine sofortige Auflösung rechtfertigen würde.
1. Die Wahlprüfungsbeschwerden haben danach nur insoweit Erfolg, als sie zur Feststellung der [X.]widrigkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 im Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] führen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der [X.]listen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der [X.]listen führen kann. Diese Feststellung ist auch nach der Änderung des § 6 Abs. 2 [X.] durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und [X.]rechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) zu treffen. Die Verteilung der Sitze auf die [X.]listen der [X.]en gemäß den für die Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen soll nach dieser Gesetzesänderung zukünftig nach dem Divisorverfahren mit [X.]andardrundung Sainte-Laguë/[X.] [X.]echnet werden. Diese Änderung des [X.] für die Zuteilung der Sitze bei einer Wahl zum [X.] beseitigt jedoch den Effekt des negativen [X.]immgewichts nicht (vgl. oben [X.]). Daher verletzt das Verfahren der Sitzzuteilung, soweit sie zu dem Effekt des negativen [X.]immgewichts führt, auch nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 [X.] die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Dem Gesetzge[X.] ist eine angemessene Frist einzuräumen, die [X.]widrigkeit des geltenden Wahlsystems zu beheben. Die Normen des § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.], auf denen der Effekt des negativen [X.]immgewichts [X.]uht, sind Bestandteil eines komplexen Regelungssystems, nach dem die von einer [X.] errungenen Sitze im [X.] [X.]echnet werden. Die Behebung der [X.]widrigkeit dieser Normen betrifft nicht nur die Unterverteilung von Sitzen bei Listenverbindungen einer [X.], sondern das gesamte Berechnungssystem der Sitzzuteilung im [X.]. Selbst eine geringfügige Änderung des [X.] führt in der vorliegenden Konstellation möglicherweise zu weit reichenden strukturellen Veränderungen. Würde zum Beispiel der Verweis in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] gestrichen, würde das personale Element in einem zentralen Punkt verändert, weil nunmehr ein Direktmandat erst dann gewonnen wäre, wenn es von einer entsprechenden Anzahl von Zweitstimmen „gedeckt“ wäre.
Der Effekt des negativen [X.]immgewichts lässt sich daher nicht isoliert beheben, sondern erfordert grundlegende Vorarbeiten, die die verschiedenen Vor- und Nachteile in den Blick nehmen. Der Gesetzge[X.] hat mehrere Möglichkeiten der Neuregelung, die jeweils deutliche Auswirkungen auf die geltenden Regelungen der Sitzzuteilung im [X.] haben. Im Hinblick darauf, dass der Effekt des negativen [X.]immgewichts untrennbar mit den Ü[X.]hangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen (§ 7 [X.]) zusammenhängt, kann eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Ü[X.]hangmandate oder bei der Verrechnung von [X.] mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen. Je nachdem, für welche Alternative sich der Gesetzge[X.] entscheidet, ergeben sich Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem. Ein Verzicht auf Listenverbindungen nach § 7 [X.] würde zum Beispiel die Unterteilung in [X.]listen festigen, gleichzeitig a[X.] dazu führen, dass [X.]en, die in mehreren Ländern antreten, die in den Ländern anfallenden [X.]nicht nutzen könnten. Eine landeslistenü[X.]greifende Verrechnung von [X.] und Zweitstimmenmandaten würde beispielsweise Ü[X.]hangmandate und damit den Effekt des negativen [X.]immgewichts weitestgehend vermeiden, gleichzeitig a[X.] dazu führen, dass für den Ausgleich fehlender Listenmandate auf einer [X.]liste auf Mandate einer anderen [X.]liste zurückgegriffen werden müsste.
Bei der Bestimmung der Frist, die dem Gesetzge[X.] zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes einzuräumen ist, ist einerseits zu bedenken, dass ein neuer [X.] möglichst auf verfassungsrechtlich einwandfreier Grundlage gewählt wird. Andererseits fordert der dem Gesetzge[X.] von [X.] wegen zustehende Gestaltungsspielraum ausreichend Zeit, um die verschiedenen Regelungsalternativen und deren Auswirkungen auf das Wahlrecht angemessen zu [X.]ücksichtigen und zu gewichten. Dies erfordert genügend Raum für Anhörungen und Abstimmungen auch mit den [X.]en und deren [X.]verbänden. Das Gesetzgebungsverfahren muss zudem so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass sich die [X.]en bei der Aufstellung ihrer Kandidaten auf die neue Rechtslage einstellen können.
Im Hinblick auf die hohe Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen zur Vor[X.]eitung einer [X.]wahl (vgl. §§ 18, 19 [X.]) erscheint es danach unangemessen, dem Gesetzge[X.] aufzugeben, das Wahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu ändern. Das reguläre Gesetzgebungsverfahren müsste in diesem Fall spätestens im April 2009 abgeschlossen sein, damit das neue Recht bei den Vor[X.]eitungen zur Wahl zum 17. [X.] [X.]ücksichtigt werden könnte. Ein derart kurzer Zeitraum birgt die Gefahr, dass die Alternativen nicht in der notwendigen Weise bedacht und erörtert werden können. Dem Gesetzge[X.] wäre damit auch die Möglichkeit genommen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im [X.] auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen. Demgegenü[X.] kann ausnahmsweise hingenommen werden, dass die Sitze im kommenden [X.] - wie in den vergangenen Jahrzehnten - noch nach § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] zugeteilt werden. Der Gesetzge[X.] hat den verfassungswidrigen Zustand a[X.] spätestens bis zum 30. Juni 2011 zu beheben.
3. Mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführer zu Recht die [X.]widrigkeit von Vorschriften des [X.] rügen, sind ihnen gemäß §§ 18, 19 WahlprüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 [X.]G insoweit die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Danach sind dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2., dessen Wahlprüfungsbeschwerde teilweise unbegründet ist, die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Meta
03.07.2008
Sachgebiet: BvC
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 (REWIS RS 2008, 3009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3009 BVerfGE 121, 266-317 REWIS RS 2008, 3009
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvC 4/04 (Bundesverfassungsgericht)
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