Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 6 B 34/11

6. Senat | REWIS RS 2011, 1035

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Gegenstand

Entstehen der Erledigungsgebühr; rechtsanwaltliche Mitwirkung an der Erledigung eines Widerspruchsverfahrens durch Vorlage eines Gutachtens


Gründe

1

Die auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 und 2 [X.], § 135 Satz 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die [X.]ezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden [X.]edeutung führen kann. Den Darlegungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Der Kläger wirft die Frage auf, "ob die Einholung eines (z.[X.]. medizinischen) Gutachtens zur Widerlegung der von der [X.]ehörde getroffenen Feststellungen im isolierten Vorverfahren eine über die Einlegung und [X.]egründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts [X.] 1002 [X.] [X.] darstellt, die eine Erledigungsgebühr auslöst." Dieser Fragestellung kommt die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr der Kläger beimisst, nicht zu.

4

In der Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 4. Oktober 1985 - [X.]VerwG 8 C 68.83 - [X.] 362 § 24 [X.]RAGO Nr. 3 S. 4 und vom 23. April 1993 - [X.]VerwG 8 C 16.92 - [X.] 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 58) sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen wegen der rechtsanwaltlichen Mitwirkung an einer Erledigung eines Widerspruchsverfahrens eine Erledigungsgebühr entsteht und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwVfG erstattet werden kann. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und [X.]egründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die [X.]eilegung des Rechtsstreits ohne streitige Widerspruchsentscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Diese noch zu § 24 [X.] entwickelten Grundsätze sind auch auf die in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt unveränderte Nachfolgevorschrift der Nr. 1002 des [X.] in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] ([X.]-[X.]) anwendbar (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/ [X.], [X.], 19. Aufl. 2010, [X.] 1002 Rn. 6). Ob nach diesen Grundsätzen in der Einholung und Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme eine mit einer Erledigungsgebühr abzugeltende rechtsanwaltliche Tätigkeit gefunden werden kann, ist hiernach eine der grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Frage des jeweiligen Einzelfalls.

5

Der Kläger beruft sich für eine Grundsatzbedeutung der von ihm bezeichneten Frage vergeblich auf die Urteile des [X.] vom 2. Oktober 2008 - [X.]/9a [X.] 3/07 R - (juris) und - [X.]/9a [X.] 5/07 R - (NJW 2009, 3804), wonach eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 (i.V.m. Nr. 1005) [X.]-[X.] anfalle, wenn ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst werde, sich ärztliche [X.]efundberichte erstellen zu lassen, und deren Vorlage im Widerspruchsverfahren dazu führe, dass die [X.]ehörde dem [X.]egehren des [X.] ganz oder teilweise entspreche. Es führt nicht auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache, dass der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei von diesen Entscheidungen abgewichen, und deswegen ein [X.]edürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung der obersten [X.]undesgerichte annimmt. Denn eine Grundsatzrüge kann zwar auch auf eine Abweichung des Urteils eines Instanzgerichts von der Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgeführten obersten [X.]undesgerichts gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. [X.]eschlüsse vom 22. Juni 1984 - [X.]VerwG 8 [X.] 121.83 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 225 S. 15 f. und vom 4. Dezember 2006 - [X.]VerwG 2 [X.] 57.06 - juris Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Das [X.]undessozialgericht geht wie das [X.]undesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass sich der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr dann verdient hat, wenn er im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit entfaltet hat, die über die Einlegung und [X.]egründung des Widerspruchs hinausgeht, die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten sind. Die übliche Tätigkeit, die ein gewissenhaft arbeitender Rechtsanwalt seinem Mandanten in einem Widerspruchsverfahren schuldet, wird danach von der Geschäftsgebühr abgegolten. Welche Tätigkeiten hierzu gehören, hängt aber wiederum von der je anderen Eigenart des Widerspruchsverfahren und den unterschiedlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen ab, die Pflichten und Obliegenheiten des [X.] zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren begründen. Hierauf stellt das [X.]undessozialgericht entscheidungstragend ab, wenn es feststellt, dass nach den insoweit einschlägigen Normen des SG[X.] I und SG[X.] II keine Obliegenheit des [X.] besteht, unaufgefordert selbst beschaffte ärztliche [X.]efundberichte vorzulegen. Hieraus folgert das [X.]undessozialgericht, dass auch der Rechtsanwalt im Rahmen seiner durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Tätigkeit die Vorlage solcher ärztlichen [X.]efundberichte nicht zu veranlassen braucht, sondern eine nicht schon durch die Geschäftsgebühr abgegoltene Tätigkeit entfaltet, wenn er den Widerspruchsführer veranlasst, sich zusätzliche ärztliche [X.]efundberichte zu verschaffen und sie vorzulegen. Das [X.]undessozialgericht stellt mithin entscheidend auf Normen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ab, die im allgemeinen Verwaltungsverfahren und im wehr- und zivildienstrechtlichen Musterungsverfahren keine Entsprechung finden. Zu der hier in Mitten stehenden Norm der Nr. 1002 [X.]-[X.] bestehen keine Unterschiede zwischen dem Urteil des [X.] und der Rechtsprechung des [X.], die Anlass zu einem klärenden Wort im Revisionsverfahren geben könnten.

Meta

6 B 34/11

28.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 2011, Az: 2 K 947/10.F, Urteil

Nr 1002 RVG-VV, § 2 Abs 2 RVG, § 80 Abs 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 6 B 34/11 (REWIS RS 2011, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1035

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