Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 P 1/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 6312

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer Stiftung - Versorgungsbezüge - Einkommensersatzfunktion - Zusammenhang mit früherer Beschäftigung


Leitsatz

Von einer Stiftung an frühere Mitarbeiter der Firmengruppe des Stifters gezahlte "Altersrenten" sind als rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Leistungen und der früheren Beschäftigung besteht und sie dazu bestimmt sind, entgangenes Erwerbseinkommen zu ersetzen (Bestätigung und Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und in der [X.] Pflegeversicherung ([X.]) beitragspflichtig sind.

2

Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe [X.] beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der [X.] und in der [X.] versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von [X.] geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:

"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe [X.]

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. [X.], den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern …, eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von [X.] monatlich gezahlt …



4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum [X.]punkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus …

5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden …



7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

…"

3

Mit Bescheiden vom [X.] stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien, und forderten für die [X.] ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).

4

Das [X.] hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom [X.] stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 [X.]B V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion ergäben sich aus § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum [X.]punkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse der Stiftung in § 6 [X.] der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 [X.]B V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien, die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der [X.]-Firmengruppe unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen als rentenvergleichbare Einnahmen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] das ihm günstige Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 Satz 1 [X.] und Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V, bezogen auf die [X.] iVm § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI.

1. Nach § 237 Satz 1 [X.]B V, der seit Inkrafttreten des [X.]B V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der [X.] neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und dem Arbeitseinkommen ([X.]) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen ([X.]) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 [X.]B V und die §§ 228, 229 und 231 [X.]B V gelten insofern nach § 237 Satz 2 [X.]B V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 Satz 1 [X.] [X.]B V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des [X.] auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von [X.], aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder [X.]interbliebenenversorgung erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der [X.] aus der Verweisung auf ua §§ 229, 237 [X.]B V in § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI.

2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus [X.] erhält, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, sie bei der Beitragsbemessung in der [X.] und [X.] zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.

a) Der [X.] hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]s der [X.] seit jeher - sowohl unter Geltung der [X.] (§ 180 Abs 8 Satz 2 [X.] [X.]) als auch unter Geltung des [X.]B V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) eigenständig verstanden (B[X.]E 58, 10, 11 f = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 S 153; [X.] 2200 § 180 [X.] 40 S 163; [X.] 2200 § 180 [X.] 47 S 202 f; ferner - zu § 229 [X.]B V - B[X.]E 70, 105, 107 = [X.] 3-2500 § 229 [X.] S 3; Urteil vom 11.10.2001 - [X.] KR 4/00 R - juris Rd[X.]1; zuletzt: B[X.] Urteil vom 12.11.2008 - [X.] KR 6/08 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.]9). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der [X.] grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das [X.] für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]s nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = [X.], 2343).

Der [X.] hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] [X.] - damit begründet, dass [X.] und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des [X.]s abzugrenzen ist (B[X.]E 58, 10, 11 f = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des B[X.] hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V nicht geändert (so B[X.] Urteil vom 11.10.2001 - [X.] KR 4/00 R - juris Rd[X.]1). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der [X.] weiter für tragfähig. Der [X.] hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.]6). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90 f unter [X.]inweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.]3 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des [X.]s der [X.] sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw [X.] als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 S 154, [X.] 40 S 164, [X.] 47 S 205; vgl ferner B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.]; auch B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] S 10 und [X.] 6 S 23).

Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw [X.] (dazu c).

b) Der Erwerb der aus [X.] gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des [X.] in einem Unternehmen der Firmengruppe [X.] Es ist nicht zu beanstanden, wenn das [X.] diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe [X.] zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr. [X.] dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussetzt (§ 6 [X.] 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben muss (§ 6 [X.] 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] S 5).

Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe [X.]"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.] darstellen muss (so ausdrücklich B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und [X.]interbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 S 156 und [X.] 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 [X.]) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu [X.]öfer, [X.], Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil Rd[X.]93; vgl auch [X.], [X.] betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, [X.]), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V anzusehen.

Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]s kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 [X.]; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, [X.] 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von [X.]B V und [X.] ist dieser Gesichtspunkt bei der im [X.] der [X.] vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter [X.]insicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus [X.] gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (B[X.] Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - [X.] 2200 § 180 [X.]4 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.] entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]0 unter [X.]inweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 47 S 204).

c) Die dem Kläger aus [X.] gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.

Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 [X.]). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 [X.]B VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 [X.] 4). Das in § 6 [X.] 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des [X.] geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft (3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 [X.] und Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw [X.] der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 [X.] der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in [X.]öhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in [X.]öhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur [X.]öhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der [X.]öhe des [X.] die Einkommens-(Lohn- bzw [X.] besonders deutlich und vom [X.] auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des [X.]s aber auch dann haben, wenn sie in konstanter [X.]öhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 S 164; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer [X.]interbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der [X.] die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]4: [X.]). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des [X.] als Prokurist fern.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 P 1/09 R

25.05.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Lüneburg, 27. Oktober 2004, Az: S 5 P 1/03, Urteil

§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 2 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 1b Abs 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 P 1/09 R (REWIS RS 2011, 6312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6312

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