Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZR 265/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3431

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[X.]
[X.] [X.] ZR 265/03
vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 29. April 2004 beschlossen:
Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; diese hat der Streithelfer zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 164.507,66 • fest-gesetzt.

Gründe:
[X.]
Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht-verletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unter-brochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen - 3 - Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zur Tabelle festzustellen.

I[X.]
1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 [X.] wieder aufzuneh-men, nachdem der [X.] zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174 [X.]) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 [X.] widersprochen hat (vgl. [X.], Urt. v. 27. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1751). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 180 Rn. 16).

Die Aufnahme konnte auch durch den Kläger erfolgen. Das Rechtsmittel des Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die [X.]. Der Streithelfer wird zwar Rechtsmittelführer, die von ihm unterstützte [X.] jedoch [X.] auch des Rechtsmittelverfahrens (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Juli 1993 - [X.], NJW 1993, 2944). Die [X.] kann den Antrag des [X.] nach Fristablauf mit der Folge aufnehmen, daß nur ein einheitli-ches Rechtsmittel vorliegt (vgl. [X.], Urt. v. 15. Juni 1989 - [X.], NJW 1990, 190; [X.]. v. 1. Juli 1993 - [X.], aaO S. 2944; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 67 Rn. 4). Jedenfalls innerhalb des anhängigen [X.] steht der [X.] deshalb auch die Befugnis zu, Prozeß-handlungen vorzunehmen.
- 4 - 2. Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.]Z 49, 183, 196).

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 265/03

29.04.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZR 265/03 (REWIS RS 2004, 3431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3431

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