Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 5 StR 475/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4656

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Januar 2003in der [X.] räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom5. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] tragen.[X.]eDie Revisionen der Angeklagten haben aus den vom [X.] in der Antragsschrift angegebenen Gründen keinen Erfolg.Ergänzend bemerkt der Senat: Für die vom Angeklagten [X.]er-hobene Besetzungsrüge gelten die Ausführungen des [X.] im Antrag vom 13. November 2002 ([X.] 1.) entsprechend. Keinen [X.] hat auch die Rüge des Angeklagten [X.], die polizeilichen [X.] hätten ihm nach seiner Festnahme nicht vorenthalten dürfen,daß sich für ihn bereits ein Rechtsanwalt als möglicher Verteidiger gemeldethabe, mit der etwaigen Folge, daß seine damaligen Angaben nicht hättenverwertet werden dürfen (vgl. dazu [X.], 502; [X.],[X.] Aufl. § 136 Rdn. 10; [X.] in Löwe/[X.], [X.] Aufl.§ 137 Rdn. 67). Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision verschweigt, daß der [X.] 3 -sich am 20. November 2001 Œ nach Konsultation seines Verteidigers [X.] zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben be-stätigt hat ([X.]. 619-621).Harms Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 475/02

29.01.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 5 StR 475/02 (REWIS RS 2003, 4656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4656

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