Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 93/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3866

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5 [X.][X.] vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen [X.] u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2007 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren im Fall [X.] 2 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte des [X.] in neun Fällen sowie der Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist, und c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in zehn Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt-1 - 3 - freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfah-rensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist die Tat im Fall [X.] 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der [X.] auf der Grundlage des [X.] (Teil-)Auszahlung erhält (vgl. [X.]R StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; [X.], StGB 55. Aufl. § 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall [X.] 2 im [X.] an den letzten Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des [X.] am 24. Februar 2006 bereits die absolute [X.] nach § 78c Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die anderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die [X.] wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom [X.] 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen. 2 2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entspre-chend zu ändern. 3 3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag der Senat hier nicht auszuschließen, dass das [X.] ohne die Verurteilung im Fall [X.] 2 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Es kommt hinzu, dass das [X.] Art und Ausmaß der ange-nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der es bislang durch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung getragen hat (vgl. zum Abschlagsmodell [X.], Großer Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies wird der neue Tatrichter [X.] in Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen 4 - 4 - bisherigen Feststellungen [X.] nachzuholen, bei erneuter Bemessung der [X.] konkrete Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu [X.] aaO S. 865) und, wenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang gewährten [X.] zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaats-widriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrech-nung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem [X.] dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen persönlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der [X.] bezüglich der Fälle [X.] sowie [X.] 3 bis [X.] 5 der Urteilsgründe nur in geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung unter-brochen wurde. 5 4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht [X.]. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der voll-streckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zurückliegens der Taten mit besonderer Eile zu behandeln sein. [X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 93/08

21.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 93/08 (REWIS RS 2008, 3866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3866

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III R 21/13

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