Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2016, Az. IX ZA 32/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11450

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage


Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.

2

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.

3

a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2014 - [X.], [X.] 2014, 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein [X.] kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom 6. Oktober 2015 - [X.], WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015 - [X.], GRUR 2016, 257 Rn. 104).

4

b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff [X.] zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1964 - [X.] ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das ergibt sich aus § 182 [X.], wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.

5

[X.] wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 [X.]). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht werden ([X.], Urteil vom 19. Februar 1964 - [X.] ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, [X.] 1993, 50, 51). Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 [X.] als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. [X.], [X.] 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 [X.]). Um gegen ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Klägerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Kayser                           Gehrlein                                Pape

                  Grupp                                [X.]

Meta

IX ZA 32/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 21. Januar 2016, Az: IX ZA 32/15, Beschluss

§ 182 InsO, § 201 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2016, Az. IX ZA 32/15 (REWIS RS 2016, 11450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11450


Verfahrensgang

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Az. IX ZA 32/15

Bundesgerichtshof, IX ZA 32/15, 12.05.2016.


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