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PDF anzeigen[X.] vom 31. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat § 46 Abs. 3 StGB nicht verletzt. Der [X.] ist zwar mit einem gravierenden Eingriff in die Opfersphäre verbunden [X.] 58. Aufl. § 244 Rn. 45). Er kann zu ernsten psychi-schen Störungen führen (BT-Drucks. 13/8587 [X.]). Die Erfüllung des [X.] setzt aber nicht voraus, dass es im Einzelfall tatsächlich zum Eintritt - 3 - einer schweren psychischen Belastung eines Geschädigten gekommen ist. Auch kann die Erheblichkeit einer festgestellten Beeinträchtigung des Opfers strafschärfend bewertet werden. [X.]
Meta
31.03.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. 2 StR 39/11 (REWIS RS 2011, 8015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8015
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