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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:230120B5STR369.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 369/19
vom
23. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2020 ge-mäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2018 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Der [X.] kann angesichts
der erheblichen Menge der verfahrensgegenständli-chen Betäubungsmittel (46 Kilogramm Kokain) jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch auf den missverständlichen Ausführungen zum Gewinnstre-ben beruht. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer
Sander
Berger
Mosbacher
Köhler
Meta
23.01.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. 5 StR 369/19 (REWIS RS 2020, 11929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11929
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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