Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. 5 StR 369/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11929

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[X.]:[X.]:BGH:2020:230120B5STR369.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 369/19

vom
23. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2020 ge-mäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2018 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Der [X.] kann angesichts
der erheblichen Menge der verfahrensgegenständli-chen Betäubungsmittel (46 Kilogramm Kokain) jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch auf den missverständlichen Ausführungen zum Gewinnstre-ben beruht. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer

Sander

Berger

Mosbacher

Köhler

Meta

5 StR 369/19

23.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. 5 StR 369/19 (REWIS RS 2020, 11929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11929

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