Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 1 StR 477/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 708

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[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. November 2006 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.]: Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 [X.]) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen. Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige [X.] in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert wer-den bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 [X.]). Vorliegend kann der Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März 2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur - 3 - Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschlie-ßen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhal-ten hat, auch wenn es im Gegensatz zur [X.].

insoweit keinen Protokollvermerk gibt. [X.]Wahl Kolz [X.]

Meta

1 StR 477/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 1 StR 477/06 (REWIS RS 2006, 708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 708

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