Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. 4 StR 142/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2529

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2007 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] sowie [X.] am [X.] Maatz und Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.] wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des [X.]s vom 2. Juli 2007 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. [X.] genannten Richter ist verspätet (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) und daher schon aus diesem Grunde unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der [X.] im [X.] (hier: nach § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ab-lehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], 600; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas [X.] gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt; denn § 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, 1 - 3 - das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines [X.] gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneu-te Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines [X.] zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 [X.]; vgl. auch den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des [X.] vom 20. Juni 2007 [X.] 2 BvR 746/07). 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Der [X.] hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend beraten; die Behauptung des Antragstellers, der [X.] habe den Vortrag der Revision "nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht zur Kenntnis nehmen (wollen)", trifft nicht zu. Der [X.] hat auch weder eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen noch war es geboten, dem [X.] vor der Entscheidung weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. Allein die Behauptung des Antragstellers, der [X.] habe seiner Meinung nach [X.] entschieden, kann der [X.] nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2006 - 1 [X.]). 3 Dennoch merkt der [X.] zu den die Verfahrensrüge 2 (keine Aussage-identität) betreffenden Einwendungen des Antragstellers Folgendes an: 4 - 4 - Die von dem - sich auf Notwehr berufenden - Antragsteller beanstandete [X.] beginnt ([X.]) mit der Feststellung, dass die Einlassung des [X.], er sei angegriffen worden, von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden sei. Die Zeugen aus "beiden Lagern" hätten übereinstimmend bekundet, dass es zum Tatzeitpunkt (etwa gegen 1 Uhr nachts) keine tätliche Auseinandersetzung und keinen Angriff, und zwar weder auf [X.] des Angeklagten noch auf den Angeklagten selbst gegeben habe. Es habe keine Situation vorgelegen, die zu der irrigen Annahme einer Notwehrsituation hätte führen können. Von der Richtigkeit dieser Bekundungen der in der [X.] vernommenen Zeugen aus dem "gegnerischen Lager" sei die Kammer überzeugt, weil sie selbst durch den Bruder des Angeklagten, den Zeugen [X.], bestätigt worden seien. Dieser habe eine detailreiche Aussage getätigt, "die zudem als einzige Aussage eine praktisch vollständige [X.] im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage (aufweise)". Die Aussa-ge des [X.] die angebliche Notwehr- bzw. Nothilfesituation. 5 In der von der Revision angegriffenen Urteilspassage ist nicht davon die Rede, dass eine Aussagekonstanz mit dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vorliege, sondern dass eine Aussagekonstanz "im Vergleich" zu der "polizeili-chen Aussage" des Zeugen bestehe. Mittel für die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts war somit nicht die Vernehmungsurkunde, sondern der [X.]. Das bestritt auch die Revision nicht; denn sie teilte mit ([X.], 5), dass die Urkunde im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden war. 6 Die das eigentliche Tatgeschehen betreffenden wenigen Zeilen in dem polizeilichen Protokoll enthalten teilweise reine Wertungen. So hat der Zeuge dort angegeben, er sei "der Meinung", dass die Anderen sie weiter hätten an-7 - 5 - greifen wollen, und dass er "denke", sein Bruder habe sich verteidigen wollen. Näher ausgeführte Tatsachen, die die Wertungen des Zeugen belegen konnten - etwa Einzelheiten, wie die Standorte der Beteiligten, die Entfernungen und die Licht- und Sichtverhältnisse (vgl. [X.], 11, 21: Dunkelheit) - sind in dem polizei-lichen Protokoll nicht genannt. Da alle übrigen vernommenen Zeugen des [X.] eine Notwehrsituation des Angeklagten eindeutig ausgeschlossen hatten (vgl. auch [X.]), liegt es nahe, dass der Zeuge [X.] seine in dem Protokoll niedergelegten pauschalen und wertenden Angaben im Sinne der Feststellun-gen in der Hauptverhandlung konkretisiert hat und er dabei auch angab, sich in diesem Sinne schon bei der Polizei geäußert zu haben, was durch den polizeili-chen Vernehmungsbeamten M. bestätigt worden sein kann (vgl. [X.] StV 1987, 91; [X.], Beschluss vom 24. November 2000 [X.] 2 StR 361/00 und Urteil vom 5. Oktober 2005 - 2 StR 94/05). Da die Revision nicht vorgetragen hatte, dass der Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung nach dem Zeugen [X.] vernommen worden war, war die Rüge schon nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 8 Sie war aber auch unbegründet: 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind [X.] zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie hier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. [X.]St 17, 351; [X.] NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; [X.], Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 [X.]). Das Herausgreifen eines Aktendetails, das im Urteil keine Stütze findet, kann ohne Kenntnis des-sen, was in der Hauptverhandlung im Einzelnen geschehen ist, zu falschen [X.] - 6 - gebnissen führen. Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht widerspricht aber - worauf der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hatte - der Ordnung des Revisionsverfahrens (vgl. [X.] NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296). Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet, etwaige Widersprüche zwischen dem Inhalt der poli-zeilichen Vernehmungsurkunde und der Aussage des Zeugen [X.] in der Hauptverhandlung im Urteil zu würdigen; denn diese konnten für alle [X.] eine solche Erklärung gefunden haben, dass für den Tatrichter kein Anlass bestand, sie als wesentliche Punkte in der Beweiswürdigung zu erörtern. Daran ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. [X.] NStZ 2006, 55, 56). Tepperwien Maatz [X.] Ri'in[X.] [X.]

ist infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben

Tepperwien Ernemann

Meta

4 StR 142/07

07.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. 4 StR 142/07 (REWIS RS 2007, 2529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2529

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 ARs 21/14 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


3 StR 302/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 662/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 170/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 543/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.