Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 1 StR 181/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6110

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rüge (Nr. III) der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO in zulässiger Form erhoben wurde. Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung des in der Revisionsbegründung zitierten [X.] beruhen kann. Die [X.] hat aufgrund einer sehr ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der umfassenden und sehr differenzierten Angaben der Geschädigten gewonnen, insbesondere von deren Erlebnisbezug. Das [X.] hat sich dabei mit al-len in Frage stehenden Gegenhypothesen auseinandergesetzt, so auch mit der Möglichkeit einer Fremdsuggestion. Dafür, so die [X.], wäre die Mutter der Geschädigten grundsätzlich in Betracht gekommen. Die [X.] hat es jedoch schon rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass es in der Kürze der für eine - 3 - Einflussnahme zur Verfügung stehenden [X.] möglich gewesen wäre, eine der-artig komplexe Aussage der Tochter zu suggerieren ([X.]). Außerdem er-gab die in der Hauptverhandlung umfassend angehörte (Privat-)aufzeichnung der Befragung der Geschädigten am 21. September 2009 durch die Mutter und die Zeugin [X.]ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) —nicht, dass die Zeu-gin [die Geschädigte] in suggestiver Weise befragt wurdefi. Darauf, dass sich die Mutter in dem in Frage stehenden Gesprächsausschnitt vom Tag zuvor ei-ner entsprechenden Einflussmöglichkeit zu [X.] scheint, kommt es daher nicht an. Der Senat weist erneut darauf hin, dass es bei einer nur ausschnittsweisen Ver-lesung eines Schriftstücks - bzw., wie hier, einer nur teilweisen Anhörung eines aufgenommenen Gesprächs - der genauen Bezeichnung der verlesenen bzw. angehörten Abschnitte in der Sitzungsniederschrift bedarf. Die bloße Dokumen-tation einer —teilweisenfi Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 [X.]; 21. November 2006 - 1 [X.]). Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hätte im vorliegenden Fall möglicherweise zur Klärung des Umfangs der Anhörung des aufgezeichneten Gesprächs in der Hauptverhandlung beitragen können und wäre deshalb zweckmäßig gewesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom - 4 - 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06 Rdn. 10; 11. April 2007 - 3 [X.] Rdn. 11; 19. Februar 2008 - 1 StR 62/08). [X.]Rothfuß Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 181/10

08.06.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 1 StR 181/10 (REWIS RS 2010, 6110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6110

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 181/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.