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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rüge (Nr. III) der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO in zulässiger Form erhoben wurde. Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung des in der Revisionsbegründung zitierten [X.] beruhen kann. Die [X.] hat aufgrund einer sehr ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der umfassenden und sehr differenzierten Angaben der Geschädigten gewonnen, insbesondere von deren Erlebnisbezug. Das [X.] hat sich dabei mit al-len in Frage stehenden Gegenhypothesen auseinandergesetzt, so auch mit der Möglichkeit einer Fremdsuggestion. Dafür, so die [X.], wäre die Mutter der Geschädigten grundsätzlich in Betracht gekommen. Die [X.] hat es jedoch schon rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass es in der Kürze der für eine - 3 - Einflussnahme zur Verfügung stehenden [X.] möglich gewesen wäre, eine der-artig komplexe Aussage der Tochter zu suggerieren ([X.]). Außerdem er-gab die in der Hauptverhandlung umfassend angehörte (Privat-)aufzeichnung der Befragung der Geschädigten am 21. September 2009 durch die Mutter und die Zeugin [X.]ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) —nicht, dass die Zeu-gin [die Geschädigte] in suggestiver Weise befragt wurdefi. Darauf, dass sich die Mutter in dem in Frage stehenden Gesprächsausschnitt vom Tag zuvor ei-ner entsprechenden Einflussmöglichkeit zu [X.] scheint, kommt es daher nicht an. Der Senat weist erneut darauf hin, dass es bei einer nur ausschnittsweisen Ver-lesung eines Schriftstücks - bzw., wie hier, einer nur teilweisen Anhörung eines aufgenommenen Gesprächs - der genauen Bezeichnung der verlesenen bzw. angehörten Abschnitte in der Sitzungsniederschrift bedarf. Die bloße Dokumen-tation einer —teilweisenfi Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 [X.]; 21. November 2006 - 1 [X.]). Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hätte im vorliegenden Fall möglicherweise zur Klärung des Umfangs der Anhörung des aufgezeichneten Gesprächs in der Hauptverhandlung beitragen können und wäre deshalb zweckmäßig gewesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom - 4 - 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06 Rdn. 10; 11. April 2007 - 3 [X.] Rdn. 11; 19. Februar 2008 - 1 StR 62/08). [X.]Rothfuß Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 1 StR 181/10 (REWIS RS 2010, 6110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6110
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