Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2023, Az. VI ZR 365/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 115

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DSGVO WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

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Tenor

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt die beklagte [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2022, der Klägerin zugestellt am 4. Oktober 2022, zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch [X.] zurückgewiesen wurde.

2

Auf Antrag vom 4. November 2022, beim [X.] eingegangen am selben Tag, hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den [X.] einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. Der Beschluss vom 6. Dezember 2022 und die Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurden Rechtsanwalt [X.] am 13. Dezember 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022, beim [X.] eingegangen am 15. Dezember 2022, hat Rechtsanwalt [X.] namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.

3

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren, weil sie die [X.] zur Einlegung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt und zugleich die versäumte [X.] nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 ZPO).

[X.]     

  

[X.]     

  

Müller

  

Klein     

  

Böhm     

  

Meta

VI ZR 365/22

09.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 22. September 2022, Az: 11 U 107/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2023, Az. VI ZR 365/22 (REWIS RS 2023, 115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 115

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